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Promotion, Dissertation, Doktorarbeit nicht angenommen?

Das Wichtigste in Kürze
  • Was nun? Dissertation, Doktorarbeit, Promotion nicht bestanden, weil z.B. die Dissertation nicht angenommen wurde?
  • Widerspruch: Gegen die Nichtannahme bzw. das Nichtbestehen der Dissertation, Doktorarbeit kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden
  • Klage: Lehnt der Promotionsausschuss den Widerspruch ab, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage eingelegt werden
  • Berufung: Gegen ein abweisendes Urteil kann grundsätzlich Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden

Nicht bestanden – Was nun?

Nach Abschluss eines Hochschulstudiums besteht häufig die Möglichkeit, ein Promotionsstudium, eine Promotion, zu absolvieren, um anschließend den akademischen Grad einer Doktorin, eines Doktors zu erhalten und sich Dr. nennen zu dürfen.

Teilweise erfolgt die Anfertigung einer Dissertation im Rahmen der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Lehrstuhl. Das Promotionsverfahren ist regelmäßig in der Promotionsordnung der jeweiligen Universität geregelt und gibt Auskunft darüber, welche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Promotion erfüllt sein müssen – im Falle des Scheiterns helfen wir Ihnen gerne weiter.

Das Promotionsverfahren umfasst grundsätzlich u.a. die Verfahrensschritte

  • der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren,
  • die Einreichung der Dissertation,
  • die Beurteilung und Bewertung der Dissertation durch die Erstgutachterin/den Erstgutachter (regelmäßig der Doktorvater/Doktormutter) und die Zweitgutachterin/den Zweitgutachter,die Annahme der Dissertation,
  • das Prüfungsgespräch, die Verteidigung, Disputation.

Wird die Dissertation, Doktorarbeit nicht angenommen oder mit „nicht bestanden“ bewertet und ist damit auch das Promotionsverfahren beendet, kann man gegen die Nichtannahme bzw. das Nichtbestehen der Dissertation, Doktorarbeit Widerspruch einlegen.

Nicht bestanden? Widerspruch einlegen.

Wenn Ihnen die Erstgutachterin/der Erstgutachter und/oder die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter bzw. der Promotionsausschuss mitteilt, dass die Dissertation nicht bestanden ist, z.B. weil die Arbeit nicht angenommen oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, können Sie gegen die Nichtannahme bzw. das Nichtbestehen der Dissertation Widerspruch einlegen. Widerspruch einlegen.

Ein Widerspruch sollte immer eingelegt werden. Denn gerade im Promotionsrecht kommt es häufig vor, dass die Doktorandin/der Doktorand das Promotionsverfahren nicht besteht oder die Dissertation mit „nicht bestanden“ bewertet wird, weil z.B. fachliche oder persönliche Differenzen zwischen den Gutachterinnen/Gutachtern bestehen. Leidtragender ist dann der Doktorand, der den Dissens „ausbaden“ muss. Es fehlt also bereits im Promotionsrecht an einem fairen und objektiven Verfahren gegenüber der Doktorandin/dem Doktoranden.

Wenn Sie den Bescheid des Promotionsausschusses der Universität über das Nichtbestehen der Dissertation, der Disputation und damit des Promotionsverfahrens erhalten haben, können Sie dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dies ergibt sich in der Regel aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie diesen immer unbedingt begründen. Denn ein Widerspruch ohne Begründung hat regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg. Als mögliche Fehler kommen u.a. materiell-rechtliche Fehler oder Verfahrensfehler etc. in Betracht.

Um diese Fehler zu finden bzw. das Promotionsverfahren auf Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit zu überprüfen, sollte immer Akteneinsicht genommen werden. Nur so ist eine vollständige Überprüfung des gesamten Verfahrens möglich.

In der Regel erhält nur der Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht. Diese umfasst u.a. die Beschlüsse des Promotionsausschusses, die Bestellung der Gutachter, die Eröffnung des Verfahrens, Gutachten, Drittgutachten etc. Eine ordnungsgemäße Überprüfung eines Promotionsverfahrens kann daher auf folgenden Gründen beruhen

Kann man Klage einlegen, wenn Doktorarbeit oder Dissertation nicht bestanden wurde?

Ja, wenn man gegen die nicht bestandene Promotion, Dissertation, Disputation Widerspruch beim Promotionsausschuss oder bei der Universität eingelegt hat und diese den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückweist, kann man dagegen Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Das Gericht prüft dann die geltend gemachten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fehler und kann anschließend z.B. eine Neubewertung der Dissertation anordnen.

Unter Umständen muss man noch Beschwerde, Berufung oder Eilverfahren einlegen.

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung wegen einer nicht bestandenen Dissertation und Promotion?

Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert.

Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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