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Ablehnung der Aufnahme in die 5 Klasse der Gesamtschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I)

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben sich für die Aufnahme in die fünfte Klasse der Gesamtschule und des Gymnasiums beworben (Sekundarstufe I)
  • Gibt es mehr Anmeldungen von Kindern als freie Plätze an der Gesamtschule oder dem Gymnasium, führt die Schule ein Auswahlverfahren und Aufnahmeverfahren durch
  • Hierbei zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter in Nordrhein-Westfalen neben Härtefällen unterschiedliche Auswahlkriterien heran, u.a. Geschwisterkinder, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, Losverfahren, Leistungsheterogenität usw.
  • Gegen den Ablehnungsbescheid kann Widerspruch, Klage, Eilverfahren eingelegt werden. Gegen einen Beschluss wäre die Beschwerde möglich.
Ablehnung der Aufnahme in die fünfte Klasse der Gesamtschule und des Gymnasiums (Sekundarstufe I)

Sie haben die Ablehnung der Aufnahme in die fünfte Klasse der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Realschule (Sekundarstufe I) in einem Ablehnungsbescheid von der von Ihnen gewünschten weiterführenden Schule bekommen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir gehen gegen die Ablehnung des Gymnasiums, Gesamtschule, Realschule vor und helfen Ihnen den Schulplatz auf Ihrer Wunschschule zu bekommen. Sehr gerne führen wir für Sie ein Widerspruchsverfahren bei der Schule und der Schulaufsichtsbehörde (z.B. Bezirksregierung Köln, Bezirksregierung Düsseldorf, BZR, Kreis) durch. Wenn die Schule und die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch ablehnen sollten, helfen wir Ihnen auch gerne und führen für Sie eine Schulplatzklage und ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht oder eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch. Informationen zum Ablauf und Verfahren einer Schulplatzklage (Widerspruch und Klage), finden Sie auf unserer Seite: Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule – Widerspruch, Klage bei Ablehnung von Wunschschule.

Zunächst stellt sich im Laufe des 4. Schuljahres für die Eltern die Frage, welche weiterführende Schule (5. Klasse – Sekundarstufe I) ihr Kind besuchen soll. Bei der Auswahl der “richtigen“ weiterführenden Schule spielen oftmals die pädagogische Qualität, die Schülerschaft, die Struktur und Ausrichtung der Schule sowie das soziale Umfeld eine entscheidende Rolle. Haben die Eltern ihre Wahl getroffen, das mittlerweile übliche Vorstellungsgespräch bei der Schule absolviert und bei der Schule einen Antrag auf kinder benutzen tablet-pc im unterrichtAufnahme in die fünfte Klasse gestellt, erfolgt oftmals die Ernüchterung, wenn die Aufnahme an der Schule abgelehnt wird. Ablehnungen erfolgen aufgrund der hohen Nachfrage regelmäßig bei Gesamtschulen, Sekundarschulen, Realschulen und dem Gymnasium. Die Gründe für die Ablehnung können vielfach sein. Regelmäßig erfolgt die Ablehnung mit der Begründung, dass es mehr Bewerber als Plätze gäbe (Kapazitätsauslastung) und deshalb keine Berücksichtigung erfolgen könne. Gerade in Köln, Düsseldorf, Bonn, Neuss, Essen und den anderen Städten in NRW haben die Ablehnungen der Schulen in der letzten Zeit leider zugenommen.

Die Ablehnung ist zwar ärgerlich aber kein Grund den Ablehnungsbescheid direkt zu den Akten zu legen.

Vielmehr sollte gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt werden, denn erst dann lässt sich prüfen, ob das Auswahlverfahren und damit auch der Ablehnungsbescheid rechtmäßig waren.

Dies ist insofern von Bedeutung, weil eine Vielzahl von Ablehnungsbescheide der Gesamtschule, Sekundarschule und dem Gymnasien zum Teil rechtswidrig sind, da sich die Schulen bei dem Auswahlverfahren nicht an bestimmte Vorschriften der Schulgesetze und Rechtsverordnungen halten und viele Fehler machen.

So konnten auch im letzten Schuljahr, im Rahmen der Akteneinsicht und der in diesem Zusammenhang gefundenen Fehler, erfolgreich Ablehungsbescheide der Schulen angegriffen und Schülerinnen und Schülern ein Platz an dem gewünschten Gymnasium, der gewünschten Gesamtschule oder Realschule verschafft werden.

Auswahlkriterien des Gymnasiums, der Gesamtschule, Realschule für die Vergabe des Platzes in der 5 Klasse

So können bzw. müssen die Schulleiter bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler teilweise besondere Kriterien berücksichtigen. In Nordrhein-Westfalen sind diese Kriterien in der „Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)“ aufgeführt. Neben Härtefällen berücksichtigt die Schulleiterin/der Schulleiter u.a. folgende Kriterien:

„Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,
4. Schulwege,
5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleitung eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran“.

Die Schulleiter wenden diese Kriterien oftmals falsch an bzw. kommen diesem Erfordernis nicht nach, nicht zuletzt aufgrund fehlender Kenntnis der Schulleiterin/des Schulleiters.

So hat z.B. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28.08.2018 – 19 B 1153/18 – u.a. festgestellt, dass die Kapazitäten immer vollumfassend auszuschöpfen sind und ein Anspruch auf Aufnahme auf das Gymnasium besteht, wenn die Kapazitäten nicht ausgeschöpft sind. Aufgrund der vielfachen Fehler der Schulen beim Auswahlverfahren, haben wir daher in den letzten Jahren immer wieder erfolgreich Ablehnungsbescheide der Schulen mit Widerspruch, Klage, Eilverfahren und Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht angegriffen und unseren Mandanten den gewünschten Schulplatz in der weiterführenden Schule besorgt.

Gerne führen wir für Sie gegen die Ablehnung und den Ablehnungsbescheid der von Ihnen gewünschten Schule ein Widerspruch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durch, damit Sie den gewünschten Schulplatz erhalten.

Wir kennen die Fehler, die von den Schulen gemacht werden. Gerne führen wir für Sie das Widerspruchsverfahren durch und nehmen Akteneinsicht. Wenn der Widerspruch von der Schulaufsichtsbehörde, also der Bezirksregierung, abgelehnt werden sollte, legen wir auch gerne Klage vor dem Verwaltungsgericht und Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für Sie ein. Wir klagen Ihnen gerne Ihren Platz an der Wunschschule ein.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zur Ablehnung der Aufnahme in die 5 Klasse der Gesamtschule und des Gymnasiums oder der Realschule (Sekundarstufe I) haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht (Schulplatz Anwalt Köln, Schulplatz Klage Köln, Ablehnung Schule Anwalt). Wir freuen uns auf Sie.

 

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
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