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Arztprüfung

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben die Arztprüfung Medizin nicht bestanden und fragen sich - was nun?
  • Gegen das Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung kann Widerspruch eingelegt werden
  • Widerspruch kann auch eingelegt werden, wenn der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung, der Zweite Abschnitt der ärztlichen Prüfung oder der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung, Facharztprüfung, Kenntnisprüfung oder Gleichwertigkeitsprüfung nicht bestanden wird
  • Klage: Wird der Widerspruch abgelehnt, so kann dagegen Klage bei Gericht eingelegt werden
  • Eilantrag und Eilverfahren: Teilweise ist zudem ein Eilantrag und Eilverfahren notwendig, um eine zeitnahe Zulassung zu einer weiteren Prüfung oder die Fortsetzung des Studiums zu erreichen
  • Beschwerde und Berufung: Lehnt das Verwaltungsgericht die Klage oder den Eilantrag ab, kann dagegen Berufung und Beschwerde eingelegt werden

Arztprüfung Medizin nicht bestanden – was nun?

Wenn Sie Ärztin oder Arzt werden wollen, müssen Sie den Studiengang Medizin studieren (hier gibt es besondere Fachrichtungen: Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin) und bestimmte Prüfungen und Prüfungsabschnitte bestehen. Werden bestimmte Prüfungen nicht bestanden, ist die Arztprüfung Medizin nicht bestanden – hier helfen wir Ihnen dann als Arztprüfung Medizin nicht bestanden Anwalt gerne weiter. Die Arztprüfung Medizin bzw. das Prüfungsverfahren für den Medizinstudiengang ist in der Approbationsordnung für Ärzte ÄApprO (teilweise auch in der Studienordnung Modellstudiengang) geregelt und gliedert sich grundsätzlich in drei Prüfungsabschnitte:

  • Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung,
  • Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
  • Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

Wenn Sie einen Prüfungsabschnitt grundsätzlich insgesamt dreimal (erste Prüfung und zwei Wiederholungsprüfungen) nicht bestanden haben, dann haben Sie das Medizinstudium endgültig nicht bestanden (Arztprüfung Medizin nicht bestanden) und können diesen Studiengang in Deutschland nicht mehr studieren.

Allerdings können Sie gegen jedes Nichtbestehen, unabhängig davon welchen Abschnitt der ärztlichen Prüfung, schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung usw. Sie nicht bestanden haben, grundsätzlich Widerspruch bzw. Klage einlegen.

Kurze Zusammenfassung: Gegen eine nicht bestandene Medizin Prüfung kann man Widerspruch einlegen.

Erster Abschnitt der ärztlichen Prüfung – nicht bestanden

Der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung – auch Physikum genannt – erfolgt frühstens nach vier Semestern und umfasst einen schriftlichen Teil mit 320 Fragen im Multiple Choice Verfahren und einen mündlich-praktischen Teil u.a. mit den Fächern Anatomie und Biochemie.

Leider bestehen viele Studenten bereits diesen ersten Abschnitt nicht, weil Sie z.B. im Multiple-Choice-Verfahren an den Anatomie Fragen scheitern. Dabei ist zu beachten, dass die Fragen vom IMPP – vorsätzlich und gewollt – oftmals irreführend gestellt und formuliert sind (u.a. doppelte Verneinung oder es auf einzelne Wörter bei den Fragen und Antworten ankommt) und daher schnell Fehler passieren können.

Allerdings ist anzuraten, dass Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben sollten. Denn oftmals sind einige Prüfungsfragen falsch und rechtswidrig, sodass auch das  Landesprüfungsamt LPA und das IMPP regelmäßig bei allen Prüfungen nachträglich noch Fragen eliminieren, was zu einer Änderung des Ergebnisses führen kann.

Zweiter Abschnitt der ärztlichen Prüfung – nicht bestanden

Hat man nach dem Physikum die entsprechenden Leistungsnachweise erbracht, so wird man zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zugelassen, welches als Hammerexamen bezeichnet wird. Dort erfolgt an drei Tagen eine schriftliche Prüfung mit 320 Fragen im Multiple Choice Verfahren.

Leider fallen auch im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung viele Studenten durch die Prüfung und die Prüfung wird mit nicht bestanden bewertet, da sie die erforderlichen Punkte zum Bestehen nicht erreichen.

Allerdings ist auch hier anzuraten, dass gegen das Nichtbestehen Widerspruch eingelegt wird, da sich regelmäßig nachträglich einige Prüfungsfragen als falsch und rechtswidrig herausstellen und von der Prüfungsbehörde, dem Landesprüfungsamt LPA und dem IMPP eliminieren werden. Das nachträgliche Herausstreichen führt zu einer Veränderung der Ergebnisse und kann daher dazu führen, dass man die Prüfung doch noch bestanden hat.

Dritter Abschnitt der ärztlichen Prüfung – nicht bestanden

Wenn das praktische Jahr absolviert wurde, schließt sich der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung an, welche als mündlich-praktische Prüfung ausgestaltet ist und u.a. die Fächer Innere Medizin und Chirurgie beinhaltet.

Auch der Dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung kann nicht bestanden werden, wenn die Prüfer die Prüfung insgesamt nicht als ausreichend beurteilen.

Gegen das Nichtbestehen kann jedoch grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits erfolgreich entsprechende Prüfungen angegriffen, da sich die Prüfungen im Nachhinein als rechtswidrig herausstellten.

Facharztprüfung nicht bestanden – was nun?

Wenn Sie eine Facharztprüfung (z.B. „Innere Medizin und Kardiologie“ usw.) nicht bestanden haben, kann man dagegen Widerspruch bei der Ärztekammer einlegen.

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits erfolgreich Facharztprüfungen angegriffen, weil u.a. die Prüfung rechtswidrig war.

Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung

Wird ein medizinischer Abschluss im Ausland erworben, besteht die Möglichkeit nach der Bundesärzteordnung BÄO eine Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung zu absolvieren, um die Approbation zu erlangen.

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat auch bereits erfolgreich eine Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung angegriffen, weil u.a. die Prüfung rechtswidrig war.

Widerspruch – Arztprüfung Medizin nicht bestanden

Wenn Sie den

  • Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder
  • Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder
  • Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder die Facharztprüfung oder
  • die Kenntnisprüfung

nicht bestanden haben, erhalten Sie von der Prüfungsbehörde, dem Landesprüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen.

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe grundsätzlich Widerspruch (wird oftmals fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) und später Klage einlegen. Dies folgt regelmäßig aus der Rechtsmittelbelehrung/Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.

Im Rahmen des Widerspruchverfahrens wird dann die Prüfung z.B. auf Verfahrensfehler oder materiell-rechtliche Fehler überprüft.

Dabei sind die Multiple-Choice-Verfahren fehleranfällig, da hier den Prüfungsbehörden und dem IMPP teilweise Fehler unterlaufen, die letztlich z.B. zu einer Verbesserung der Note oder einer Neubewertung und damit zum Bestehen der Prüfung führen können.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Akteneinsicht genommen wird. Denn nur nach Akteneinsicht lässt sich die Prüfung vollständig überprüfen.

Gerne führt Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler das Widerspruchsverfahren für Sie durch, da er seit Jahren auf Prüfungsrecht spezialisiert ist.

Klage – Arztprüfung Medizin nicht bestanden

Sollte die Prüfungsbehörde den Widerspruch ablehnen und Ihnen einen Widerspruchsbescheid übersenden, so können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgaben Klage einlegen. Dann prüft das Gericht das Verfahren nochmals auf die Rechtmäßigkeit.

Darüber hinaus kann im Einzelfall die Möglichkeit bestehen Beschwerde, Eilverfahren oder Berufung einzulegen.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung als Arztprüfung Medizin nicht bestanden Anwalt – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise und Spezialisierung im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Wenn Sie Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Arztprüfung Medizin haben, dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir sind Ihr Arztprüfung Medizin nicht bestanden Anwalt NRW beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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