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Schriftliche Prüfung

Schriftliche Prüfung nicht bestanden – was kann man tun?

Im Rahmen des Studiums, der Ausbildung, der Fortbildung und der Gesellenprüfung sowie der Meisterprüfung usw. müssen von dem Prüfling, Student, Auszubildenden usw. insbesondere auch schriftliche Prüfungen durchgeführt und bestanden werden. Wenn eine schriftliche Prüfung nicht bestanden wird, dann kann dies – wenn es sich um den letzten Versuch handelt – dazu führen, dass man keine erfolgreichen Abschluss erhält. Unter einer schriftlichen Prüfung versteht man grundsätzlich das Schreiben einer Klausur. Allerdings gibt es verschiedene schriftliche Prüfungsformen z.B.,

  • eine Klausur,
  • eine Hausarbeit,
  • ein Portfolio usw.

Wie eine schriftliche Prüfung abläuft und welche Voraussetzungen an die schriftliche Prüfung und das Prüfungsverfahren gestellt werden, ist in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Prüfungsbehörden und Prüfungseinrichtungen u.a. der Industrie- und Handelskammer IHK, Handwerkskammer HWK, Fachhochschule, Universität, Technische Hochschule usw. geregelt. So ist grundsätzlich z.B. geregelt,

  • welche Personen überhaupt als Prüfer eine Klausur usw. stellen und bewerten dürfen,
  • in welcher Form die schriftliche Prüfung durchzuführen ist (z.B. Präsenzklausur, Online-Klausur, Open-Book-Klausur, E-Klausur),
  • wie lange eine die schriftliche Prüfung dauert,
  • ob ein Zweitprüfer/Zweitgutachter die Klausur usw. prüfen und bewerten muss.

Wenn Sie eine schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, dann wird Ihnen dieses Ergebnis oftmals mit einem Bescheid, per E-Mail oder im Online Portal mitgeteilt und bekanntgegeben.

Dann stellt sich die Frage: Schriftliche Prüfung nicht bestanden – was kann man tun? Widerspruch einlegen, wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.

Widerspruch gegen die nicht bestandene schriftliche Prüfung einlegen

Wenn Sie mit der Bewertung und Beurteilung Ihrer schriftlichen Arbeit mit „nicht bestanden“, also dem Nichtbestehen, nicht einverstanden sind, dann können Sie dagegen grundsätzlich  Widerspruch einlegen (dies gilt natürlich auch, wenn Sie bestanden haben aber z.B. eine bessere Note möchten).

Der Widerspruch (wird manchmal fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) muss grundsätzlich bei der Prüfungsbehörde/-einrichtung, die den Nichtbestandenbescheid erlassen hat bzw. einem das Ergebnis, dass man nicht bestanden hat, mitgeteilt hat, innerhalb eines Monats eingelegt werden. Dies folgt regelmäßig aus der Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids (oder z.B. im Online-Portal). Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist, dann hat man grundsätzlich ein Jahr Zeit für den Widerspruch.

Wenn man Widerspruch einlegt, dann sollte dieser unbedingt begründet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Prüfungsbehörde den Widerspruch ablehnt.

Ein ordentlicher Widerspruch lässt sich regelmäßig nur nach Akteneinsicht durchführen. Denn nur so lässt sich die Prüfung vollständig auf Fehler prüfen. Anders als der Anwalt, erhalten die Prüflinge regelmäßig nur eine sehr beschränkte Akteneinsicht, d.h. meistens darf der Prüfling nur zwischen 20 – 30 Minuten vor Ort in die Prüfungsunterlagen einsehen, das Fotografieren der Akten ist jedoch untersagt und es werden auch keine Kopien ausgehändigt. Unter diesen Umständen ist es leider nicht möglich, dass die Prüfung auf alle Fehler kontrolliert und geprüft werden kann. Demgegenüber erhält der Anwalt vollumfänglich Akteneinsicht und kann die Prüfung vollständig überprüfen.

Gerne führen wir für Sie den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren gegen die schriftliche Prüfung durch. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert und führt seit mehreren Jahren Prüfungsanfechtungen erfolgreich durch. Gerne prüfen wir daher die schriftliche  Prüfung auf die Rechtswidrigkeit und u.a.

  • materiell-rechtliche inhaltliche Fehler,
  • auf Verfahrensfehler,
  • usw.

Klage – schriftliche Prüfung

Wenn der Widerspruch von der Prüfungsbehörde (Prüfungsamt, Uni, FH, IHK, HWK usw.) abgelehnt werden sollte, dann kann man gegen den erlassenen Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.

Des Weiteren wären gegebenenfalls noch eine Beschwerde, Berufung und Eilverfahren möglich.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen. Sie fragen sich: Schriftliche Prüfung nicht bestanden – was kann man tun? Wir haben die Antwort, denn wir sind mündliche Prüfung nicht bestanden Anwalt.

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer schriftlichen Prüfung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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Hohenzollernring 38-40
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