Das Wichtigste in Kürze
- Eine nicht bestandene Prüfung z.B. eine Bachelorprüfung, Masterprüfung, Staatsexamen, Ausbildungsprüfung, Gesellenprüfung, Meisterprüfung, kann grundsätzlich mit Widerspruch und Klage angefochten werden
- Widerspruch: Wenn Sie das Nichtbestehen einer Prüfung mittels Bescheid, im OnlinePortal (oder mündliche) usw. mitgeteilt bekommen haben, können Sie dagegen fristgerecht Widerspruch einlegen (ob dieser statthaft ist folgt grundsätzlich aus der Rechtsmittelbelehrung oder Rechtsbehelfsbelehrung)
- Klage: Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder ist ein Widerspruch nicht statthaft, dann ist fristgerecht Klage einzulegen
- Gegen eine ablehnende Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich die Berufung oder Beschwerde möglich
Widerspruch und Klage – Erfolgreich eine nicht bestandene Prüfung anfechten
Wenn eine Prüfung z.B. eine Bachelorprüfung, Masterprüfung, Staatsexamen, Ausbildungsprüfung, Gesellenprüfung, Meisterprüfung, nicht bestanden wurde, dann kann man gegen die Prüfung und das Nichtbestehen mit einem Widerspruch und einer Klage vorgehen und damit erfolgreich eine nicht bestandene Prüfung anfechten.
1. Widerspruch
Wenn eine Prüfung nicht bestanden wurde, dann bekommt man grundsätzlich das Ergebnis über das Nichtbestehen der Prüfung von der Prüfungsbehörde, also z.B. dem Prüfungsamt der Universität oder dem Prüfungsausschuss schriftlich in einem Bescheid mitgeteilt. Am Ende des Bescheids steht dann regelmäßig eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung (Beispiel: „Rechtsbehelfsbelehrung, Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle Prüfungswesen der Hochschule … Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass der Widerspruch beim Präsidenten der Hochschule … eingelegt wird“). Die Prüfungsbehörde z.B. Universität (z.B. Universität Köln, www.uni-koeln.de, Uni Düsseldorf), Hochschule (z.B. Technische Hochschule Köln, www.th-koeln.de), Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Schule, IHK, HWK (z.B. Handwerkskammer Köln), Bezirksregierung (z.B. Bezirksregierung Köln) usw. teilt dem Prüfling in dem Bescheid folglich mit, was er tun muss, um sich gegen das Nichtbestehen der Prüfung, also das Durchfallen durch die Prüfung, zu wehren und das Ergebnis anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden ist: Widerspruch einlegen!
Anmerkung: In einigen Bundeslänger ist das Widerspruchsverfahren in einigen Bereichen (das betrifft grundsätzlich aber nicht das Prüfungsrecht) abgeschafft worden, so dass z.B. direkt Klage eingelegt werden muss.
Der Widerspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe erhoben werden.
Inhalt des Widerspruchverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der von dem Prüfling erbrachten Leistungen (materiell-rechtliche Prüfung, inhaltliche Fehler) in der nichtbestandenen Prüfung und die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Aspekte (Verfahrensfehler) durch die Prüfer und die Prüfungsbehörde. Die Prüfer schauen sich die Prüfung also nochmal an und prüfen, ob ihre erste Beurteilung, also gegebene Note, zutreffend war oder ob vielleicht Fehler bei der Beurteilung und Benotung gemacht wurden und die Prüfung besser bzw. mit bestanden zu bewerten ist. Zudem nehmen die Prüfer eine verfahrensrechtliche Prüfung vor und schauen, ob gegebenenfalls Verfahrensfehler gemacht worden sind und der Prüfling einen Wiederholungsversuch erhält.
Wichtig ist zu beachten, dass der oder die Prüfer im Widerspruchsverfahren unproblematisch die Note verbessern können und die Prüfung z.B. Klausur im Widerspruchsverfahren nachträglich mit „bestanden“ oder „ausreichend“ bewerten können. Eine Verschlechterung der Benotung scheidet demgegenüber aus, weil ein Verböserungsverbot besteht, d.h. der Prüfer kann die Note nur nachträglich verbessern aber nicht verschlechtern. Wenn die Prüfer zu dem Ergebnis kommen, dass die Prüfung doch mit „bestanden“ zu bewerten ist, wird die Prüfung mit „bestanden“ bewertet und das Widerspruchsverfahren ist damit beendet. Es muss keine Klage mehr eingelegt werden.
Kommen die Prüfer, Prüfungsausschuss, Prüfungsbehörde allerdings zu dem Ergebnis, dass die Prüfung immer noch nicht bestanden ist, dann erlassen sie einen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beispiel: „Rechtsbehelfsbelehrung, Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts … Klage erhoben werden.“).
Gegen den Widerspruchsbescheid kann also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
2. Klage
Hilft die Behörde bzw. helfen die Prüfer dem Widerspruch nicht ab, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids (wenn kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, obwohl dieser gesetzlich vorgesehen ist, dann innerhalb eines Jahres) vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden.
Anmerkung: In einigen Bundeslänger ist das Widerspruchsverfahren in einigen Bereichen (das betrifft grundsätzlich aber nicht das Prüfungsrecht) abgeschafft worden, so dass z.B. direkt Klage eingelegt werden muss.
Abhängig von dem jeweiligen Fehler muss zudem möglicherweise ein Eilverfahren anhängig gemacht werden. Da mit dem Eilverfahren zwar eine schnelle, aber auch nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erlangt werden kann, scheidet ein Eilverfahren bei einer Anfechtung der Leistungsbewertung allerdings aus. Möglich ist das Eilverfahren aber z.B. bei der vorläufigen Zulassung zu der Prüfung oder der Feststellung gegenüber der Universität, Hochschule, dass der Prüfling weiter studieren kann, bis über die streitgegenständliche Prüfung abschließen entscheiden wurde. Wird die Anfechtung einer Note angestrebt, so müssen zudem Besonderheiten bei der Klageart und dem Klageantrag berücksichtigt werden. So wird bei der Anfechtung der Leistungsbeurteilung im Klageverfahren regelmäßig eine neue Beurteilung der Leistung, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts, verlangt (bei Multiple-Choice-Prüfungen kann auch ein Bestehen der Prüfung verlangt werden).
Im Zusammenhang mit einer Prüfungsanfechtung ist vor Gericht der von der Rechtsprechung entwickelte „Antwortspielraum“ des Prüflings zu beachten, d.h., wenn z.B. der Prüfling eine Antwort auf eine Frage gibt (z.B. im medizinischen Bereich eine Behandlungsmethode nennt), die zwar nicht der herrschenden Auffassung oder der Meinung des Prüfers entspricht aber eine Mindermeinung darstellt oder jedenfalls irgendwo praktiziert wird, dann darf nach der Rechtsprechung der Gerichte der Prüfer das nicht als falsch werten. Der Prüfer muss das positiv bewerten. Das Verwaltungsgericht würde den Prüfer auf einen solchen Fehler (also rechtswidrige Verhalten) in der mündlichen Verhandlung hinweisen.
Stellt das Gericht materiell-rechtliche Fehler fest, so führt das grundsätzlich zu einer Verbesserung der Note und damit gegebenenfalls zum Bestehen der Prüfung.
Stellt das Gericht Verfahrensfehler fest, so spricht es dem Prüfling eine Wiederholung der Prüfung zu.
Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!
Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.
Sie haben Fragen zum Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren im schulischen, hochschulischen, Ausbildungs- und Weiterbildungs- Prüfungsverfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.