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Apothekerprüfung Pharmazie

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben die Apothekerprüfung Pharmazie, also Erster Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung, Zweiter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder Dritter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden
  • Widerspruch: Wenn Sie die Apothekerprüfung Pharmazie bzw. bestimmte Teilprüfungen (Erster, Zweiter oder Dritter Abschnitt) nicht bestanden haben, können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch beim Prüfungsamt, Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss einlegen
  • Klage: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann dagegen Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden
  • Eilantrag und Eilverfahren: Zudem kann ein Eilantrag oder Eilverfahren erforderlich sein, um weitere Prüfungen schreiben zu dürfen oder das Studium weiterführen zu können
  • Beschwerde und Berufung: Gegen eine abweisende Klage oder einen ablehnenden Eilantrag kann grundsätzlich Beschwerde und Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden

Apothekerprüfung Pharmazie – nicht bestanden

Wenn Sie z.B. Apothekerin oder Apotheker werden wollen, dann müsse Sie Pharmazie studieren. Das Studium und die Prüfungen richten sich nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) und umfassen hinsichtlich der pharmazeutischen Prüfung drei Prüfungsabschnitte, welche allesamt bestanden werden müssen (wenn Sie eine Pharmazie Prüfung endgültig nicht bestehen, dann haben Sie die Apothekerprüfung Pharmazie nicht bestanden und damit ist auch der Studiengang Pharmazie endgültig nicht bestanden):

  • der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
  • der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
  • der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung.

Haben Sie z.B. einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden, dann können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch bzw. Klage einlegen.

Erster Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung – nicht bestanden

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich u.a. auf folgende Fächer: allgemeine, anorganische und organische Chemie, Biologie, Grundlagen der Physik, physikalischen Chemie und wird im schriftlichen Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt.

Leider bestehen einige Studentinnen und Studenten bereits den Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht, da die Multiple-Choice-Fragen in nicht ausreichenden Maße beantwortet werden, d.h. weniger als 50 % oder die relative Bestehensgrenze nicht eingehalten wurde.

Gegen das Nichtbestehen kann jedoch grundsätzlich Widerspruch bei der Prüfungsbehörde, Landesprüfungsamt LPA, die den Bescheid über das Nichtbesehen der Prüfung erlassen hat, Widerspruch eingelegt werden.

Zweiter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung – nicht bestanden

Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden u.a. die Fächer: pharmazeutische Chemie, pharmazeutische Biologie, Pharmakologie und Toxikologie und klinische Pharmazie im Rahmen einer mündlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung soll nach der AappO zwischen 20 und 40 Minuten dauern.

Auch der Zweite Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung wird von manchen Studentinnen und Studenten leider nicht bestanden, da die sie durch die mündlichen Prüfungen fallen und damit – wenn es sich um den letzten Wiederholungsversuch handelt – im schlimmsten Fall sogar die Prüfung und damit den Studiengang insgesamt endgültig nicht bestanden haben.

Wenn Sie den Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden haben, erhalten Sie von der Prüfungsbehörde einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung, wonach Sie gegen die nicht bestandene Prüfung Widerspruch einlegen können.

Dritter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung – nicht bestanden

Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung zwischen 30 und 60 Minuten und umfasst die folgenden zwei Fächer: Pharmazeutische Praxis und spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.

Wenn Sie den Dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden haben, bzw. einen entsprechenden Bescheid vom Prüfungsamt erhalten, dann können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Widerspruch – Pharmazie Prüfung nicht bestanden

Wenn Sie den

  • Ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder
  • Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder
  • Dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung

nicht bestanden haben, werden Sie von der Prüfungsbehörde, dem Landesprüfungsamt LPA, über das Nichtbestehen mittels eines Bescheides informiert.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Prüfung rechtswidrig war und Sie einen Anspruch darauf haben, dass z.B. die Prüfung als bestanden bewertet wird oder jedenfalls wiederholt oder neubewertet wird, dann können Sie gegen die Prüfung, also den Bescheid über das Nichtbestehen, grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch (wird oftmals fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. des Nichtbestehens einzulegen. Dies folgt regelmäßig aus der Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtmittelbelehrung auf dem Bescheid.

Wenn Widerspruch eingelegt wird, dann sollte dieser immer begründet werden, da anderenfalls der Widerspruch von der Prüfungsbehörde immer als unbegründet abgelehnt wird.

Eine ordnungsgemäße Begründung lässt sich grundsätzlich immer nur nach einer Akteneinsicht durchführen. Nur so können Fehler im „Hintergrund“ aufgespürt werden, die dann z.B. zu einer Wiederholung der Prüfung führen können.

Da regelmäßig nur der Anwalt eine vollständige Akteneinsicht bekommt, sollte der Widerspruch mit Akteneinsicht durch einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.

Gerne führt Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler, welcher auf Prüfungsrecht spezialisiert ist, das Widerspruchsverfahren für Sie durch.

Klage – Pharmazie Prüfung nicht bestanden

Sollte das Landesprüfungsamt LPA den Widerspruch ablehnen, so können Sie dagegen Klage einlegen. Die Klage ist beim örtlichen Verwaltungsgericht einzulegen. Im Rahmen der Klage überprüft das Gericht dann die Prüfung auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit.

Sollte das Gericht die Prüfung für rechtswidrig halten, so kann dies z.B. dazu führen, dass die Prüfung für bestanden erklärt wird oder Sie einen Wiederholungsversuch bekommen.

Gerne führen wir die Klage für Sie durch.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise und Spezialisierung im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Wenn Sie Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Pharmazie Prüfung haben, dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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