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Nachteilsausgleich

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Schulgesetz und die dazugehörigen Verordnungen und Erlasse regeln teilweise einen Nachteilsausglich für Schüler
  • So wird z.B. in § 6 Abs. 9 APO-SI festgestellt, dass Kindern mit einer Behinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf z.B. ein Nachteilsausgleich in Form von einer Verlängerung der Prüfungszeit eingeräumt werden kann. Auch sonstige Ausnahmen sind möglich
Nachteilsausgleich

Der im Schulgesetz festgestellte Erziehungs- und Bildungsauftrag umfasst auch die individuelle Förderung von Schülern mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf.

Das Schulgesetz und die dazugehörigen Verordnungen (z.B. § 6 Abs. 9 APO-SI) stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass diese Schüler einer besonderen Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Die besondere Unterstützung kann neben einer sonderpädagogischen Förderung auch in der Gewährung eines Nachteilsausgleichs liegen. Als Nachteilsausgleich kommen nach § 6 Abs. 9 APO-SI, z.B. eine Verlängerung von Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren in Betracht (u.a. modifizierte Aufgabenstellungen, Verwendung technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen). Einen Nachteilsausgleich gibt es also – was oft verkannt wird – nicht nur bei einer Lese-Rechtschreibschwäche.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sie haben Fragen zum Nachteilsausgleich? Dann können Sie uns gerne kontaktieren. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen gerne auch Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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Dr. Felix N. Winkler
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