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Meisterprüfung

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben die Meisterprüfung nicht bestanden, also z.B. Teil I: Fachpraktische Prüfung, Teil II: Fachtheoretische Prüfung, Teil III:  Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung, Teil IV: Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung, Fachgespräch, Projektarbeit, Klausur oder mündliche Prüfung
  • Kann gegen eine nicht bestandene Meisterprüfung Widerspruch eingelegt werden? Ja, gegen die nicht bestandene Meisterprüfung bzw. nicht bestandene Teile der Meisterprüfung kann man grundsätzlich Widerspruch bei der Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss einlegen
  • Klage: Wird der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid von der Prüfungsbehörde abgelehnt, so kann man dagegen Klage einlegen
  • Eilantrag und Eilverfahren: Teilweise ist zudem ein Eilantrag und Eilverfahren notwendig, damit Sie weiter Prüfungen schreiben und am Prüfungsverfahren teilnehmen dürfen
  • Berufung und Beschwerde: Lehnt das Verwaltungsgericht die Klage oder den Eilantrag ab, kann dagegen grundsätzlich Berufung und Beschwerde eingelegt werden

Meisterprüfung nicht bestanden – was nun?

Nach der erfolgreichen Durchführung einer Gesellenprüfung können Sie z.B. eine Meisterprüfung ablegen, um beispielsweise die Berechtigung zum Führen eines eigenen Betriebs oder der Ausbildung zu erlangen. Insofern kommt der Meisterprüfung erheblich Bedeutung zu und damit auch dem Umstand, dass die Meisterprüfung erfolgreich bestanden und nicht abschließend mit „nicht bestanden“ bewertet wird, weil Sie die Meisterprüfung nicht bestanden haben – dann helfen wir Ihnen gerne als Meisterprüfung nicht bestanden Anwalt. Die Meisterprüfung kann z.B. als handwerkliche Meisterprüfung vor der Handwerkskammer HWK, als Industriemeister vor der Industrie- und Handelskammer IHK oder als Landwirtschaftsmeister vor der Landwirtschaftskammer abgelegt werden.

Die Mehrzahl der Meisterprüfungen erfolgen im handwerklichen Bereich. Dort besteht die Meisterprüfung aus vier Teilen:

  • Teil I: Fachpraktische Prüfung
  • Teil II: Fachtheoretische Prüfung
  • Teil III:  Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung
  • Teil IV: Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung und fachtheoretische Prüfung in den Teilen I und II werden durch eigenständige Prüfungsordnungen der entsprechenden Handwerksberufe geregelt. Also z.B. Chirurgiemechaniker-Handwerk (ChirMechMstrV), Elektrotechniker-Handwerk (ElektroTechMstrV), Fotografen-Handwerk (FotografMstrV), Dachdecker-Handwerk (DachdMstrV). Oder die Prüfungsordnungen Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (KaFbMstrV), Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (KfzTechMstrV), Tischler-Handwerk (TischlMstrV), Zahntechniker-Handwerk (ZahntechMstrV), Zweiradmechaniker-Handwerk (ZwrMechMstrV), Maler- und Lackierer-Handwerk (MulMstrV), Schornsteinfeger-Handwerk (SchoMstrV).

Demgegenüber werden die Teile III und IV der Meisterprüfung in der allgemeinen Meisterprüfungsverordnung (AMVO) geregelt und sind für alle Handwerksberufe und handwerksähnlichen Gewerben gleich.

Wenn Sie eine Meisterprüfung vor der Handwerkskammer HWK oder Industrie- und Handelskammer IHK absolvieren und diese nicht bestehen, weil Sie z.B. Teil I oder Teil II, das Fachgespräch, die Projektarbeit, Präsentation, die mündliche Prüfung oder die Klausur nicht bestanden haben, dann erhalten Sie von der HWK, IHK bzw. dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss einen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung.

Gegen diesen Bescheid können Sie dann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch und Klage einlegen.

Hinweis: Bei Meisterprüfungen werden oftmals Fehler von der Handwerkskammer HWK oder Industrie- und Handelskammer IHK, den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss gemacht. Es ist daher ratsam immer Widerspruch gegen eine nicht bestandene Meisterprüfung einzulegen. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits viele Meisterprüfungen erfolgreich angefochten.

Kann ich gegen eine nicht bestandene Meisterprüfung Widerspruch einlegen?

Ja, Wenn Sie die Meisterprüfung nicht bestanden haben oder mit der Note nicht einverstanden sind, dann können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch (wird teilweise fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens bzw. der Übersendung des Bescheids über das Nichtbestehen bei der Handwerkskammer HWK oder Industrie- und Handelskammer IHK bzw. der Prüfungsbehörde/-einrichtung, die den Nichtbestandenbescheid erlassen oder das Ergebnis, dass man nicht bestanden hat, mitgeteilt hat, eingelegt werden. Dies folgt aus der Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung, welche am Ende des Bescheids (oder z.B. im Online-Portal) aufgeführt ist. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung aufgeführt ist, dann hat man grundsätzlich ein Jahr Zeit Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch sollte unbedingt begründet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Handwerkskammer HWK oder Industrie- und Handelskammer IHK den Widerspruch ablehnt.

Eine ordnungsgemäße Begründung setzt regelmäßig eine Akteneinsicht voraus. Denn nur mittels einer Akteneinsicht lässt sich die Prüfung vollständig auf Verfahrensfehler, materiell-rechtliche Fehler oder sonstige Fehler der IHK, HWK, den Prüfern oder des Prüfungsausschusses überprüfen. Leider erhalten Prüflinge oftmals nur eine eingeschränkte Akteneinsicht und dürfen z.B. nur zwischen 20 – 30 Minuten vor Ort in die Prüfungsunterlagen schauen. Auch erhalten sie regelmäßig keine Kopien der Prüfungsunterlagen. So lassen sich die Prüfungsunterlagen leider nicht vollständig auf Fehler überprüfen. Demgegenüber erhält der Anwalt vollumfänglich Akteneinsicht und auch Kopien der ganzen Prüfungsunterlagen und der Protokolle und kann deshalb die Prüfung vollständig überprüfen.

Gerne führen wir für Sie den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren gegen die nicht bestandene Meisterprüfung durch.

Kann ich gegen eine durchgefallene Meisterprüfung Klage einlegen?

Ja, wenn man Widerspruch eingelegt hat und der Widerspruch von der Handwerkskammer HWK oder Industrie- und Handelskammer IHK bzw. der Prüfungsbehörde/-einrichtung abgelehnt wird, dann kann man gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Darüber hinaus wären gegebenenfalls noch eine Beschwerde, Berufung und Eilverfahren möglich.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung als Meisterprüfung nicht bestanden Anwalt – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen. Denn es besteht eine örtliche Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten. Unter anderem Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach. Oder auch Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne. Des Weiteren Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer nicht bestandenen Meisterprüfung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir sind Ihr Meisterprüfung nicht bestanden, Widerspruch, Klage Anwalt- Dr. Winkler in NRW und beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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