HomeRechtsgebieteKita- und KindergartenrechtAblehnungsbescheid und Teilablehnungsbescheid – Widerspruch, Klage

Ablehnungsbescheid und Teilablehnungsbescheid – Widerspruch, Klage

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben einen Ablehnungsbescheid oder Teilablehnungsbescheid erhalten? Wir sagen Ihnen wie Sie vorgehen müssen, um den gewünschten Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz erhalten
  • Widerspruch einlegen – spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens oder Antragsverfahren beauftragen
  • Klage gegen Ablehnungsbescheid einlegen
  • Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht einlegen, um unverzüglich den gewünschten Kita Platz oder Betreuungsplatz zu erhalten
  • Zwangsgeld gegen die Stadt beantragen
Ablehnungsbescheid oder Teilablehnungsbescheid erhalten – wie bekommt man den gewünschten Kita-Platz, Kindergartenplatz?

Wenn Sie Ihr Kind bei der Stadt angemeldet haben, also der Stadt (Kommune) den Betreuungsbedarf angezeigt haben (in Köln wird der Bedarf z.B. über das Elternportal LITTLE BIRD angemeldet, www.portal-koeln.little-bird.de; in anderen Städten oftmals über den sogenannten Kita-Navigator – u.a. in der Landeshauptstadt Düsseldorf, Hürth usw oder Kita-Place in Duisburg), dann erhalten Sie oftmals einen Ablehnungsbescheid oder Teilablehnungsbescheid. Dieser hat z.b. in Köln u.a. folgenden Text: „Ich kann Ihnen zu dem von Ihnen gewünschten Aufnahmetermin keinen freien, bedarfsgerechten wohnortnahmen
Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung für Ihr Kind anbieten“. Der Teilablehnungsbescheid führt weiter aus: „Ich biete Ihnen jedoch einen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege an“.

Nun stellt sich für die Eltern die Frage, was Sie nun tun müssen, um den gewünschten Kita-Platz oder Kindergartenplatz zu erhalten.

1. Widerspruch einlegen

Der Ablehnungsbescheid oder Teilablehnungsbescheid beinhaltet grundsätzlich eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden kann. Diese kann z.B. folgendermaßen lauten:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt (…) schrifltich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form zu erklären“.

Damit der Bescheid nicht bestandskräftig wird, muss diese Frist unbedingt eingehalten werden. Der Widerspruch kann von Ihnen als auch von einem Rechtsanwalt eingelegt werden.

TIPP: Es hat sich in der letzten Zeit gezeigt, dass es erfolgsversprechend ist den Widerspruch durch einen Anwalt einlegen zu lassen, da dann regelmäßig zeitnah von der Stadt ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sich dadurch Klagen verhindern lassen. Zudem reagieren viele Städte – was in keiner Weise nachvollziehbar ist – leider nur auf Anwaltsschreiben.

2. Rechtsanwalt mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens oder Antragsverfahren beauftragen

Haben Sie Wiederspruch eingelegt und die Stadt reagiert nicht auf Ihren Widerspruch, sollten Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen. Der Anwalt kann dann die Stadt mit Fristsetzung zu einem Handeln bzw. zum Erlass eines Zuweisungsbescheids für Ihr Kind auffordern. Dieses „Druckmittel“ führt regelmäßig zum Erfolg, so dass die Eltern zeitnah Klarheit über die Betreuung ihres Kindes haben und es zudem auch keiner Klage mehr bedarf.

Sie sollten auch dann einen Anwalt einschalten, wenn Sie einen Betreuungsplatz für Ihr Kind bei der Stadt angemeldet haben z.B. zum 01.08. oder 01.03. und dann gar nichts mehr von der Stadt hören und weder einen Bescheid, noch eine Mitteilung, E-Mail usw. bekommen und letzlich auch zum gewünschten Zeitpunkt für den Betreuungsbeginn keinen Platz für Ihr Kind zugewiesen bekommen oder erhalten. Denn auch dann, kann der Anwalt die Stadt auffordern, Ihnen sofort den gewünschten Betreuungsplatz bei der Tagesmutter (Tagesbetreuung) oder der Kita zu verschaffen und zuzuweisen. Leider gehen immer mehr Städte, Kommunen z.B. Mönchen Gladbach, Essen, Düsseldorf dazu über, die Eltern nicht über Absagen mittels Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu informieren bzw. überhaupt über Absagen zu informieren, sodass die Eltern leider weder über den Stadt des Verfahrens des von Ihnen beantragen Kita-Platzes informiert sind, noch wissen, dass und wie Sie sich gegen die Ablehnung wehren können.

TIPP: Auch im laufenden Widerspruchsverfahren hat sich mittlerweile herausgestellt, dass es erfolgsversprechend ist, wenn der Anwalt das Widerspruchsverfahren übernimmt und die Stadt zur Vergabe eines Betreuungsplatzes auffordert.

3. Durchführung einer Klage oder eines gerichtlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht

Sollte die Stadt im Widerspruchsverfahren oder im Antragsverfahren keinen Platz zur Verfügung stellen und keine Zuweisung des Kindes zu einem Platz bei der Tagesmutter, Kita-Platz, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatz vornehmen, besteht die Möglichkeit eine Klage oder ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen. Klagen waren erfreulicher Weise in der letzten Zeit grundsätzlich nicht mehr so oft notwendig, da die Plätze von den Städten im Widerspruchsverfahren oder auf Antrag verteilt oder zugewiesen worden sind.

4. Kita Zwangsgeld gegen Stadt – keine Zuweisung eines Kita-Platzes trotz Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Im absoluten Ausnahmefall kann es vorkommen, dass eine Stadt, Gemeinde, Jugendamt, Kreis usw. auch eine gerichtliche Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ignoriert, mit welcher die Stadt aufgefordert wurde, dem Kind einen Kitaplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Ausnahmefall kann Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR gegen die Stadt vom Verwaltungsgericht angedroht werden und anschließend festgesetzt werden. Die Stadt muss dann das vom Gericht festgesetzte Zwangsgeld an die Justizkasse zahlen.

Die Stadt Essen hat es nunmehr zu diesen Ausnahmefall kommen lassen und sich geweigert, dem Kind einen zumutbaren Platz zuzuweisen, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuvor mittels Beschluss festgestellt hatte, dass die Stadt Essen dem Kind einen zumutbaren Kita-Platz zuweisen muss.

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat daraufhin Zwangsgeld gegen die Stadt Essen beantragt. Die Stellungnahmen und Erwiderungen der Stadt Essen wurden zurückgewiesen und das Verwaltungsgericht hat Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler Recht gegeben und der Stadt Essen in einem Beschluss zunächst Zwangsgeld angedroht und anschließend mittels Beschluss im Januar 2020 gegen die Stadt Essen festgesetzt. Die Stadt Essen muss daher 1000,00 EUR Zwangsgeld zahlen.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Kita- und Kindergartenrecht. So wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler u.a. auch bereits zu Kita-rechtlichen Fragestellungen im WDR Fernsehn interviewt.

Sie möchten einen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatz einklagen, haben Fragen zu dem Rechtsanspruch hinsichtlich des Kita-, Kindertagespflege- und Kindergartenplatzes oder zu Aufwendungs- und Schadenersatzansprüchen, dann rufen Sie uns an. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Kita- und Kindergartenrecht spezialisiert. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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