Lehramtsprüfung nicht bestanden - Das Wichtigste in Kürze
- Lehramtsprüfung, also Langzeitbeurteilung oder Unterrichtspraktische Prüfung UPP nicht bestanden - was nun?
- Wenn Sie die Langzeitbeurteilungen oder die Unterrichtspraktische Prüfung UPP nicht bestanden haben, können Sie dagegen Widerspruch einlegen
- Klage: Hat das Landesprüfungsamt LPA den Widerspruch zurückgewiesen, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden
- Eilantrag und Eilverfahren: Zusätzlich kann ein Eilantrag oder ein Eilverfahren erforderlich sein, um ein Zulassung zu der UPP zu erreichen
- Beschwerde und Berufung: Weist das Gericht die Klage oder den Eilantrag ab, kann man dagegen Berufung und Beschwerde einlegen
Staatsprüfung für Lehrämter – Langzeitbeurteilung und Unterrichtspraktische Prüfung (UPP)
Wenn man Lehrerin oder Lehrer werden will, muss man zunächst einen lehramtsbezogenen Bachelor und Masterstudiengang (z.B. Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar-, und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs, Lehramt für sonderpädagogische Förderung) absolvieren, welcher mit der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter endet – wenn man diese Prüfung nicht bestanden hat, kann man diese grundsätzlich mindestens einmal wiederholen.
Nach der ersten Lehramtsprüfung beginnt der Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärterin/Lehramtsanwärter, welcher sich in Nordrhein-Westfalen nach der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP – richtet.
Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter – Langzeitbeurteilungen und Unterrichtspraktische Prüfung (UPP). Die Lehramtsprüfung ist leider nicht bestanden, wenn die Langzeitbeurteilung oder unterrichtspraktische Prüfung UPP nicht bestanden wird.
Um die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter zu bestehen und nicht durchzufallen, muss man zwingend zuvor folgende zwei Bereiche erfolgreich absolviert haben:
- die Langzeitbeurteilungen der Schule und des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ZfsL
- die Unterrichtspraktische Prüfung UPP.
Langzeitbeurteilungen – zur UPP nicht zugelassen?
Die Schule und das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ZfsL fertigen in Nordrhein-Westfalen jeweils eine Langzeitbeurteilung für die Lehramtsanwärterin/den Lehramtsanwärter LLA an und beurteilen darin den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes mit einer Note.
Grundlage der Beurteilungen bilden grundsätzlich die eigenen Beobachtungen und die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer bzw. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. Ergibt der Durchschnitt der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
Es ist daher zwingend erforderlich, dass Sie in den beiden Langzeitbeurteilungen mindestens ausreichende Leistungen bescheinigt bekommen, damit Sie überhaupt zur nachfolgenden Unterrichtspraktischen Prüfung UPP zugelassen werden und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter erfolgreich abschließen können.
Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass viele Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einer Langzeitbeurteilung die Note „ausreichend“ und in der anderen Langzeitbeurteilung die Note „mangelhaft“ erhalten und damit die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben.
Was kann man tun, wenn man zur UPP nicht zugelassen wird, weil Langezeitbeurteilungen nicht ausreichend sind? Wenn die Langzeitbeurteilungen des ZfsL und der Schule nicht ausreichend sind und man nicht zur Unterrichtspraktischen Prüfung UPP zugelassen wird, dann kann man dagegen Widerspruch einlegen.
Gegen das Nichtbestehen ist daher der Widerspruch möglich und sollte unbedingt eingelegt werden, weil hier oftmals Fehler von dem Landesprüfungsamt LPA NRW in Dortmund, der Schule, des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ZfsL und den Prüfern usw. gemacht werden.
Nichtbestehen der unterrichtspraktischen Prüfung – UPP durchgefallen nicht bestanden?
Die Unterrichtspraktische Prüfung UPP besteht in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich aus der Durchführung von zwei Prüfungsstunden a` 45 Minuten in den beiden Ausbildungsfächern und einem Kolloquium.
Ergibt die Durchschnittsnote für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in den zwei Fächern nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung – ohne Durchführung eines Kolloquiums – für nicht bestanden erklärt. Die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter ist damit nicht bestanden.
Sie müssen daher mindestens die Durchschnittsnote ausreichend erreichen, um zum Kolloquium zuglassen zu werden und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter erfolgreich abschließen zu können.
Leider fallen viele Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch mindestens eine Unterrichtspraktische Prüfung mit der Note „mangelhaft“ und erhalten in der anderen Unterrichtspraktische Prüfung auch nur die Note „ausreichend“, sodass die Zweite Staatsprüfung damit nicht bestanden ist.
Gegen dieses Nichtbestehen kann jedoch der Widerspruch eingelegt werden und dies ist dringend anzuraten. Denn hier werden oftmals Fehler von dem Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA), dem Landesprüfungsamt und den Prüfern, Schulen usw. gemacht werden.
Widerspruch gegen nicht bestandene Langzeitbeurteilung einlegen
Wenn Sie von der Schule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in den Langzeitbeurteilungen insgesamt keine ausreichende Note (4,0) erhalten haben und folglich nicht zur Unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werden und damit auch die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter nicht bestanden haben, erhalten Sie vom Landesprüfungsamt LPA (in NRW das Landesprüfungsamt in Dortmund) über das Nichtbestehen (und die Nichtzulassung zur UPP) einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eine Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesprüfungsamt einlegen.
Kann man Widerspruch gegen nicht bestandene Unterrichtspraktische Prüfung einlegen?
Ja, gegen die nicht bestandene UPP kann man Widerspruch einlegen. Wenn Sie die Unterrichtspraktische Prüfung UPP nicht bestanden haben, weil Sie in den beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen keine ausreichenden Leistungen bescheinigt bekommen haben, dann erhalten Sie vom Landesprüfungsamt LPA einen Bescheid über das Nichtbestehen. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ebenfalls Widerspruch (wird teilweise falsch auch als Einspruch bezeichnet) einlegen.
Im Rahmen des Widerspruchverfahrens werden dann u.a. Verfahrensfehler und materiell-rechtliche Fehler geprüft.
Das Verfahren und die Fehler lassen sich nur dann umfassend prüfen, wenn eine Akteneinsicht durchgeführt wird. Der Rechtsanwalt bekommt hier regelmäßig umfassendere Akteneinsicht als der Prüfling, sodass ich eine ordnungsgemäße und erfolgsversprechende Anfechtung grundsätzlich nur durch einen Anwalt vornehmen lässt.
Die jahrelange Erfahrung von Lehramtsprüfungsanfechtungen (Lehramtsprüfung Langzeitbeurteilung und UPP nicht bestanden) haben gezeigt, dass die Prüfungen oftmals falsch und rechtswidrig sind, weil die Prüfer oder das Landesprüfungsamt Fehler gemacht haben und daher z.B. ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung oder Neubewertung besteht.
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits eine Vielzahl von Widersprüchen gegen das Landesprüfungsamt NRW erfolgreich durchgeführt und so erreicht, dass die Mandanten die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter doch noch erfolgreich abschließen und Lehrerinnen und Lehrer werden konnten. Deshalb führen wir gerne das Widerspruchsverfahren für Sie gegen das Landesprüfungsamt LPA und das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung LAQUILA durch.
Klage im Zweifel möglich?
Sollte das Landesprüfungsamt den Widerspruch ablehnen, so können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgaben Klage einlegen.
Darüber hinaus kann im Einzelfall die Möglichkeit bestehen zudem noch Beschwerde, Eilverfahren oder Berufung einzulegen.
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat in seiner jahrelangen Tätigkeit bereits eine Vielzahl von Klagen gegen das Landesprüfungsamt NRW erfolgreich – u.a. mittels Vergleich – durchgeführt. Dadurch konnten die Mandanten die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter doch noch erfolgreich abschließen und Lehrerinnen und Lehrer werden.
Wir führen daher gerne das Klageverfahren für Sie gegen das Landesprüfungsamt LPA.