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Mehrkosten durch Betreuung in einer privaten Kindertageseinrichtung

Das Wichtigste in Kürze
  • Eltern können nach § 36 a SGB VIII analog Mehrkosten vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt, Jugendamt, Kommune usw. geltend machen
  • Mehrkosten können u.a. entstehen, durch eine Selbstbeschaffung, durch eine Betreuung in einer privaten Kindertageseinrichtung, Kita
Erstattung von Mehrkosten durch Betreuung in einer privaten Kindertageseinrichtung

Sollten keine freien städtischen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplätze vorhanden sein bzw. die Stadt und Kommune den Eltern keinen entsprechenden Platz anbieten, so dass die Eltern gezwungen sind ihr Kind in einer privaten Einrichtung betreuen zu lassen, dann können die Eltern grundsätzlich über § 36 a Abs. 3 SGB VIII die Mehrkosten von der Stadt erstattet

verlangen, die ihnen durch die selbst beschaffte private Kindertagesbetreuung entstehen. Um diese Mehrkosten geltend zu machen, müssen die Eltern bestimmte Umstände beachten und z.B. der Stadt zuvor fristgerecht den Bedarf für einen Betreuungsplatz angezeigt haben. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in diesem Zusammenhang festgestellt:

„Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Beklagte den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt hat, so bestehen weiter auch keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII vorliegen. Die Eltern des Klägers haben die Beklagte rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf informiert. Die Deckung dieses Bedarfs duldete auch keinen zeitlichen Aufschub, weil eine unterbliebene frühkindliche Förderung nicht zu späterer Zeit gleichwertig nachgeholt werden kann“.

Darüber hinaus können die Eltern grundsätzlich auch Schadensersatz geltend machen, wenn sich z.B. wegen des fehlenden Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatzes die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach der Elternzeit verzögert (Verdienstausfall) oder wenn die Fortsetzung der Berufstätigkeit unterbrochen werden muss, weil ein berufstätiger Elternteil zur Betreuung zu Hause bleiben muss. Dies wurde nun höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof entschieden.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Kita- und Kindergartenrecht. So wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler u.a. auch bereits zu Kita-rechtlichen Fragestellungen im WDR Fernsehn interviewt.

Sollten Sie also von der Stadt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt) oder der Kommune keinen Kita- oder Kindergartenplatz erhalten und müssen Ihr Kind selbst betreuen, dann können Sie sich gerne an uns wenden. Wir besprechen dann mit Ihnen Ihren Fall und die Möglichkeit Verdienstausfall, Aufwendungsersatz, Mehrkosten und Schadensersatz geltend zu machen. Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
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