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Fristen für eine Studienplatzklage

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Bundesländer haben unterschiedliche Fristen für Studienplatzklagen bzw. die außerkapazitären Anträge
  • In Nordrhein-Westfalen muss z.B. eine außerkapazitäre Studienplatzklage bzw. der außerkapazitäre Antrag für das Sommersemester bis 31.03. und für das Wintersemester bis zum 30.09. eingegangen sein. In anderen Bundesländern kann dies z.B. der 15.01. (Sommersemester) bzw. 15.07. (Wintersemester) sein.
  • Bei einer innerkapazitären Studienplatzklage muss der Ablehnungsbescheid fristgerecht mit einer Klage angegriffen werden
Fristen für eine Studienplatzklage

Bei der Studienplatzklage sind wesentliche Fristen einzuhalten. Werden diese Fristen für eine Studienplatzklage nicht eingehalten, dann ist die Studienplatzklage letztlich

unzulässig. Zu den wesentlichen Fristen gehören insbesondere die Fristen für die außerkapazitären Anträge. Diese müssen in einigen Bundesländern bereits bis zum 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester) bei den Hochschulen gestellt werden (in anderen Bundesländern besteht hierzu bis Ende März für das Sommersemester bzw. Ende September für das Wintersemester die Möglichkeit).

Die außerkapazitären Anträge müssen damit in einigen Bundesländern zum Teil bereits vor dem Erhalt eines etwaigen Ablehnungsbescheids gestellt werden.

TIPP: Aufgrund der sehr frühen Fristen für den außerkapazitären Antrag in einigen Bundesländern, empfiehlt es sich frühzeitig hinsichtlich einer Studienplatzklage zu informieren.

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