Das Wichtigste in Kürze
  • Widerspruchsfrist: Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids über das Nichtbestehen erhoben werden (bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist)
  • Klagefrist: Die Klage muss grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids eingelegt werden (bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist)
  • Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit/Krankheit: Diese Fristen richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Prüfungsordnungen usw. Der Rücktritt ist vom Prüflinge regelmäßig unverzüglich zu erklären und darzulegen
Die wichtigsten Fristen im Prüfungsrecht

Im Prüfungsrecht ist es von besonderer Bedeutung, dass bestimmte Fristen eingehalten  werden, da sonst u.a. ein Prüfungsanfechtung nicht mehr möglich ist und auch eine rechtswidrige Prüfung vom Prüfling nicht mehr angegriffen/angefochten werden kann.

Die wichtigsten Fristen im Prüfungsrecht und Prüfungsbereich sind die Widerspruchsfrist, Klagefrist, Frist für Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit/Krankheit. Daneben gibt es noch andere Fristen, z.B. Anmeldefrist für die Prüfungen, Bearbeitungsfristen und Abgabefristen für Bachelorarbeiten und Masterarbeiten usw. Im Folgenden wollen wir kurz auf die drei wichtigsten Fristen eingehen:

1. Widerspruchsfrist

Wird eine Prüfung nicht bestanden, dann kann der Prüfling innerhalb eines Monats (nicht 4 Wochen) gegen den Bescheid über das Nichtbestehen (Verwaltungsakt) Widerspruch einlegen.

Am Ende des Bescheids steht regelmäßig eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung, welche den Prüfling über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs (teilweise wird hier fälschlicherweise von „Einspruch“ gesprochen) und die Frist für den Widerspruch informiert (Beispiel: „Rechtsbehelfsbelehrung, Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle Prüfungswesen der Hochschule … Widerspruch  erhoben werden. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass der Widerspruch beim Präsidenten der Hochschule … eingelegt wird“). Ausschlaggebend für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Nichtbestehens.

Beispiel:

– 13.09.2017: Bescheid von der Universität über das Nichtbestehen einer Prüfung (mit Rechtsmittelbelehrung) kommt per Post Zuhause beim Prüfling an.

– 13.10.2017 (bis 24 Uhr): Der Prüfling bzw. der Rechtsanwalt muss den Widerspruch bis spätestens zum 13.10.2017 um 24 Uhr den Widerspruch eingelegt haben, sonst wir der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten/angegriffen werden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, also z.B. Universität (z.B. Universität Köln, www.uni-koeln.de, Uni Düsseldorf), Hochschule (z.B. Technische Hochschule Köln, www.th-koeln.de), Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Schule, IHK, HWK (z.B. Handwerkskammer Köln), Bezirksregierung (z.B. Bezirksregierung Köln) usw. eingelegt werden.

Fehlt die Rechtsmittelbelehrung unter dem Bescheid oder ist diese falsch, so hat der Prüfling Zeit innerhalb eines Jahres (1. Jahres) nach Bekanntgabe des Bescheids durch die Behörde Widerspruch einzulegen.

Anmerkung: In einigen Bundeslänger ist das Widerspruchsverfahren in einigen Bereichen (das betrifft grundsätzlich aber nicht das Prüfungsrecht) abgeschafft worden, so dass z.B. direkt Klage eingelegt werden muss.

2. Klagefrist

Lehnt die Behörde, wo der Widerspruch eingelegt wurde, den Widerspruch ab, so erlässt sie einen Widerspruchsbescheid und teilt die Ablehnung dem Prüfling in diesem Widerspruchsbescheid mit. Am Ende des Widerspruchsbescheids ist regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt (Beispiel: „Rechtsbehelfsbelehrung, Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts … Klage  erhoben werden.“).

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Ist ein Widerspruchsbescheid nach dem Gesetz nicht erforderlich (Anmerkung: In einigen Bundeslänger ist das Widerspruchsverfahren in einigen Bereichen – das betrifft grundsätzlich aber nicht das Prüfungsrecht) so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden.

Beispiel:

– 13.09.2017: Widerspruchsbescheid von der Universität (mit Rechtsmittelbelehrung) kommt per Post Zuhause beim Prüfling an.

– 13.10.2017 (bis 24 Uhr): Der Prüfling bzw. der Rechtsanwalt muss gegen den Widerspruchsbescheid bis spätestens zum 13.10.2017 um 24 Uhr Klage eingelegt haben, sonst wir der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten/angegriffen werden.

3. Frist für Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit/Krankheit

Neben der Widerspruchsfrist und Klagefrist ist noch die Frist für den Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit oder/und Krankheit zu erwähnen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da andernfalls ein Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit/Krankheit nicht mehr möglich ist.

In den Prüfungsordnungen der Universitäten, Hochschulen usw. wird als Frist grundsätzlich immer der Begriff „unverzüglich“ genannt. Der Prüfling ist danach regelmäßig verpflichtet „unverzüglich“ den Rücktritt von der Prüfung zu erklären.

Eine Rücktrittserklärung ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte „nur dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können“.

Kommt er diesem Erfordernis nicht nach, dann ist ein wirksamer Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen und die Prüfungsbehörde lehnt diesen ab. Der Prüfling darf dann die Prüfung nicht mehr wiederholen.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zu Fristen im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, hinsichtlich des Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit und Krankheit oder sonstigen Fristen? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER