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Versetzung / Nichtversetzung

Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Schülerin oder ein Schüler wird grundsätzlich am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind.
  • Eine Nichtversetzung kann rechtlich überprüft werden, da die Versetzungsanforderungen gesetzlich festgelegt sind
Versetzung und Nichtversetzung

Aufgrund von pädagogischen Erwägungen und schulstrukturellen Veränderungen sind in einigen Bundesländern mittlerweile Nichtversetzungen von Schülern für bestimmte Jahrgangsstufen ausgeschlossen. Die Schüler gehen also ohne Versetzung automatisch am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe über – unabhängig von den erbrachten Leistungen/Noten. Die automatische Versetzung betrifft meist den Übergang von der 1. In die 2. Klasse bzw. von der 5. In die 6. Klasse. Von diesen Ausnahmen abgesehen besteht jedoch nach den Schulgesetzen
bzw. den Rechtsverordnungen der Bundesländer grundsätzlich die Möglichkeit einer Nichtversetzung, also nicht in die nächste Jahrgangsstufe versetzt zu werden.

Die Anforderungen für eine Versetzung lassen sich dem Grunde wie folgt zusammenfassen: Eine Schülerin oder ein Schüler wird in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächst­höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforde­rungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind.

Ist die Schule der Auffassung, dass die Schülerin/der Schüler die Leistungsanforderungen nicht erfüllt und wird die Schülerin/der Schüler nicht in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, so stellt dies einen erheblichen Eingriff in ihre/seine Persönlichkeitsrechte dar.

Diese Nichtversetzung lässt sich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Denn die Versetzungsanforderungen sind gesetzlich festgelegt.

Gerne überprüfen wir für Sie die Nichtversetzung ihres Kindes auf ihre Rechtmäßigkeit, nehmen für Sie Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten rechtlich gegen die Nichtversetzung im Wege eines Widerspruchs, einer Klage oder eines Eilverfahrens vorzugehen.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zur Versetzung und Nichtversetzung haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht. Wir freuen uns auf Sie.

 

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