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Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Erfolgsaussichten sind abhängig von dem gewünschten Studiengang und Studienfach, also z.B. Bachelor oder Master, Lehramt oder Medizin
  • Fragen Sie uns gerne bezüglich Ihres persönlichen Studiengangs und Studienfachs zu den Erfolgsaussichten – wir geben Ihnen dann gerne entsprechende Auskünfte
Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen von mehreren Faktoren ab: der richtigen individuellen Studienplatzklage-Strategie, dem Studiengang und dem Studienort, der Anzahl der Antragsteller und der vom Gericht festgelegten Anzahl von Studienplätzen. Im Folgenden gehen wir auf einige Studiengänge exemplarisch ein:

Soziale Arbeit

Auch im Studiengang Soziale Arbeit liegt unsere Erfolgsquote seit Jahren bei 100%. Hier ergeben sich sehr gute Chancen den begehrten Studienplatz an dem gewünschten Studienort über einen Zulassungsvergleich zu erlangen. Es kann daher bereits ein einzelnes gegen eine Hochschule geführtes Verfahren ausreichen.

Der Bachelor Studiengang „Soziale Arbeit“ umfasst eine Reihe von Handlungsfeldern u.a. offene Jugendarbeit, Erlebnispädagogik, Schulsozialarbeit, Jugendhilfe, Präventionsarbeit, Behindertenhilfe, politische Bildung, Suchthilfe. Der Bachelor Studiengang „Soziale Arbeit“ ermöglicht es nach Erlangung des Abschlusses (Bachelor of Arts, B.A.) in verschiedenen sozialen Einrichtungen zu arbeiten u.a. als Sozialarbeit. Der Studiengang mit einem Studienumfang von 180 ECTS (Bachelor) bzw. 120 ECTS (Master) wird regelmäßig als Vollzeitstudiengang und Teilzeitstudiengang angeboten und dauert grundsätzlich 6 Semester (Vollzeitstudium), 9 Semester (Teilzeitstudium).

Psychologie

Im Bachelor oder Master-Studiengang Psychologie ist die Nachfrage wesentlich geringer als in den medizinischen Studiengängen. Die Chancen eine erfolgreiche Studienplatzklage durchzuführen sind recht gut.

Der Studiengang Psychologie führt nach Abschluss des Bachelorstudiums (Bachelor of Science, B.Sc.) und Masterstudiums (Master of Science, M.Sc.) zum Beruf der Psychologin/des Psychologen. Das Berufsfeld der Psychologie umfasst eine Vielzahl von qualifizierten Tätigkeiten z.B. im Gesundheitsbereich, Wirtschaft- und Managementbereich und Bildungsbereich und dort u.a. in Psychologie, Persönlichkeitspsychologie, Psychotherapie, Medien- und Kommunikationspsychologie, Sozialpsychologie, Sportpsychologie, Pädagogische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Klinische Psychologie, Schulpsychologie, Entwicklungspsychologie und Wirtschaftspsychologie. Der Studiengang mit einem Studienumfang von grundsätzlich 180 ECTS wird regelmäßig als Vollzeitstudiengang und Teilzeitstudiengang angeboten und dauert grundsätzlich 6 Semester (Vollzeitstudium), 12 Semester (Teilzeitstudium).

Lehramt

Wenn Sie auf Lehramt (Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs I, Lehramt an Berufskollegs II, Lehramt für sonderpädagogische Förderung, Lehramtsstudiengänge -Bachelor/Master) nach dem Lehrerausbildungsgesetz – LABG – studieren wollen, haben sie gute Möglichkeiten einen Studienplatz bereits über einen mit der Hochschule geschlossenen Zulassungsvergleich zu erlangen. Die Hochschulen scheuen meist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn es nur wenige Antragsteller gibt. Dies ist regelmäßig der Fall. So konnten in den letzten Jahren entsprechende Studienplatzklagen erfolgreich geführt werden.

Aufgrund des Lehrerausbildungsgesetz (LABG) wurden seit 2011/2012 in NRW alle Lehramtsstudiengänge auf den Bachelor und Master geändert. Es besteht daher die Möglichkeit folgende Lehramtsstudiengänge zu studieren: Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs I, Lehramt an Berufskollegs II, Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

Das Studium setzt sich u.a. aus verschiedenen Lernbereichen und Fächern zusammen und variiert je nachdem welcher Lehramtsstudiengang studiert wird. Zu den regelmäßigen Lernbereichen und Fächern gehören u.a. Sprachliche Grundbildung, Mathematische Grundbildung, Natur- und Gesellschaftswissenschaften, Ästhetische Erziehung, Englisch, Sport, Kunst, Deutsch; für den sonderpädagogischen Bereich zudem der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung.

Das Bachelorstudium hat grundsätzlich eine Regelstudienzeit von 6 Semestern und führt bei einem Studienumfang von 180 Leistungspunkten zu dem Abschluss „Bachelor of Arts“. Das Masterstudium hat grundsätzlich eine Regelstudienzeit von 4 Semestern und führt bei einem Studienumfang von 120 Leistungspunkten zu dem Abschluss „Master of Education“.

Medizinische Studiengänge (Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin)

Die medizinischen Studiengänge erfreuen sich seit Jahren einer stetigen Beliebtheit. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 –  hat dieses festgestellt, dass das bisher durchgeführte Auswahlverfahren von Hochschulstart und den Hochschulen und Universitäten für das Fach Humanmedizin nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht  hat u.a. konkret festgestellt:

„1. Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zur Studienplatzvergabe in dem bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang der Humanmedizin sind mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar,

  • soweit sie die Angabe von Ortswünschen in der Abiturbestenquote beschränken und diese bei der Vergabe vorrangig vor der Abiturnote berücksichtigen,
  • soweit sie die Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren zur unbegrenzten Berücksichtigung eines von ihnen zu bestimmenden Grades der Ortspräferenz berechtigen,
  • soweit sie im Auswahlverfahren der Hochschulen auf einen Ausgleichsmechanismus zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Landesgrenzen hinweg verzichten,
  • soweit sie gegenüber den Hochschulen neben der Abiturnote nicht die verpflichtende Anwendung mindestens eines ergänzenden, nicht schulnotenbasierten Auswahlkriteriums zur Bestimmung der Eignung sicherstellen,
  • soweit sie die Wartedauer in der Wartezeitquote nicht zeitlich begrenzen,
  • Die Gestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht, soweit nicht durch Gesetz sichergestellt ist, dass die hochschuleigenen Eignungsprüfungsverfahren oder die Auswahl nach vorausgegangener Berufsausbildung oder -tätigkeit auf standardisierte und strukturierte Weise erfolgt,
  • Nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar ist auch, dass den Hochschulen im bayerischen und hamburgischen Landesrecht die Möglichkeit gegeben ist, eigenständig weitere Auswahlkriterien festzulegen“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine Frist zur Neuregelung eingeräumt und zugleich die „Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung“ angeordnet.

Seit dem Sommersemster 2020 gilt das neue Auswahlverfahren für die Studiengänge Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Danach werden von Hochschulstart (www.hochschulstart.de) die Studienplätze grundsätzlich nach folgenden Kriterien vergeben:

1.) 30% Abiturbestenquote

Zuerst werden 30% der verfügbaren Studienplätze an die angehenden Studentinnen, Studenten und Bewerber in der Abiturbestenquote vergeben. Hier erfolgt die Studienplatzvergabe nach dem Abiturergebnis, also der Abiturnote, wobei die erzielte Punktzahl das Auswahlkriterium darstellt.

2.) 10% Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ)

Anschließend werden 10% der Studienplätze in der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) vergeben. Hierbei werden die angehenden Studentinnen, Studenten und Bewerber nach bestimmten Kriterien ausgewählt, die unabhängig von der Abiturnote sind. Jede Hochschule bestimmt diese Kriterien eigenständig. Solche Kriterien können z.B. sein:

  • Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests
  • Ergebnis eines Auswahlgesprächs
  • abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  • besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben

Neben anderen Kriterien, wird für den Zeitraum Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 auch noch die Wartezeit über ein Punktesystem berücksichtigt. Anschließend soll die Wartezeit leider keine Berücksichtigung mehr finden.

3.) 60 % Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)

Zum Schluss werden 60% der Studienplätze über ein Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) vergeben. Im AdH können die Hochschulen, Universitäten unterschiedliche Auswahlkriterien anwenden. Der Durchschnitt der Abiturnote bzw. der Hochschulzugangsberechtigung findet hier zwar erhebliche Einfluss auf die Auswahl, darf jedoch nicht alleiniges entscheidungserhebliches Auswahlkriterium sein. So müssen z.B. für Humanmedizin mindestens zwei zusätzliche, für die anderen Studiengangsfächer mindestens ein zusätzliches, schulnotenunabhängige gewichtige Auswahlkriterien berücksichtigt werden. Entscheidungserhebliche Auswahlkriterien können z.B. sein:

  • Ergebnis der Abiturnote und Hochschulzugangsberechtigung (Punkte)
  • gewichtete Einzelnoten des Abiturs und der Hochschulzugangsberechtigung
  • Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests (TMS oder HAM-Nat)
  • Ergebnis eines Auswahlgesprächs bei der Hochschule, Universität
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Aufgrund der großen Nachfrage für Studienplatzklagen in den Fächern Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, sind die Erfolgschancen  bei einer Studienplatzklage deutlich geringer als bei anderen Fächern. Sprechen Sie uns einfach an.

Pharmazie

Die Bewerberanzahl für den Studiengang Pharmazie ist, umgerechnet auf die zu vergebenden Studienplätze, ca. um die Hälfte geringer als in den medizinischen Studiengängen. Für dieses Verfahren empfiehlt es sich daher 3-8 Universitäten zu verklagen. Aufgrund der geringeren Bewerberanzahl sind die Chancen auf einen Studienplatz nicht schlecht.

Sonstige Studiengänge

In allen anderen Studiengängen gilt die Faustregel, dass die Erfolgsaussichten für eine Studienplatzklage gut bis sehr gut sind. Dabei können teilweise sogar Ihre Ortswünsche uneingeschränkt berücksichtigt werden.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Sie haben Fragen zu Studienplatzklagen oder wünschen eine Beratung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Studienplatzklagen spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

 

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