Das Wichtigste in Kürze
- Mündliche Prüfung nicht bestanden? Was Sie jetzt tun können.
- Widerspruch gegen die nicht bestandene mündliche Prüfung einlegen
- Ist eine Klage möglich und sinnvoll?
- Im Einzelfall ist zudem ein Eilantrag bzw. Eilverfahren bei Gericht einzulegen
- Trifft das Gericht eine ablehnende Entscheidung, kann grundsätzlich Berufung oder Beschwerde eingelegt werden
Was kann man jetzt tun?
In der Ausbildung, Studium, Fortbildung, Gesellenprüfung, Meisterprüfung usw. muss man mündliche Prüfungen absolvieren und bestehen, um einen erfolgreichen Abschluss zu erhalten.
Wird eine mündliche Prüfung nicht bestanden, kann dies folglich dazu führen, dass man z.B. eine Ausbildung, Studium usw. nicht bestanden hat – hier helfen wir Ihnen gerne.
Die Voraussetzungen, das Verfahren, die Art und Weise sowie der Ablauf der mündliche Prüfung werden in den entsprechenden Prüfungsordnungen der Ausbildungseinrichtung, Universität, Fachhochschule, Technische Hochschule, IHK, HWK, usw. geregelt.
Das bedeutet, dass grundsätzlich z.B. geregelt ist,
- wer überhaupt eine mündliche Prüfung prüfen darf (z.B. Prüferin, Prüfer, sachkundige/r Beisitzerin/Beisitzer usw.)
- wie viele Prüfer die Prüfung durchführen,
- wer an der mündlichen Prüfung teilnehmen darf (z.B. weitere Personen, Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses),
- ob die Prüfung als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung erfolgt,
- ob ein oder mehrere Fachgebiete geprüft werden,
- wie lange die Prüfung dauert,dass ein Prüfungsprotokoll angefertigt wird,
- wer und wie die Note bestimmt/ermittelt wird.
Wenn Sie eine mündliche Prüfung nicht bestanden haben, wird Ihnen das Nichtbestehen fast immer im Anschluss an die Prüfung bekannt geben.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann stellt sich die Frage: Was kann man gegen das „nicht bestanden“ unternehmen bzw. mündliche Prüfung nicht bestanden – was nun?
Kann man Widerspruch gegen nicht bestandene mündliche Prüfung einlegen?
Ja, wenn man eine mündliche Prüfung nicht bestanden hat (oder man bestanden hat aber mit der Note nicht einverstanden ist und eine bessere Note möchte), dann kann man dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch (wird manchmal falsch auch als Einspruch bezeichnet) muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingelegt werden – jedenfalls dann, wenn Ihnen das Ergebnis mittels Bescheid (oder Online, per E-Mail) und Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung (z.B. „Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Montas nach Bekanntgabe Widerspruch …) mitgeteilt wurde. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so hat man ein Jahr Zeit für den Widerspruch.
Der Widerspruch sollte unbedingt begründet werden, da die Prüfungsbehörde den Widerspruch sonst vermutlich ablehnen wird.
Zudem sollte Akteneinsicht genommen werden, da sich nur so die Prüfung vollumfänglich prüfen lässt. Leider erhalten Prüflinge hier regelmäßig nur eine beschränkte Akteneinsicht von z.B. maximal 30 Minuten und dürfen auch keine Fotos anfertigen und erhalten auch keine Kopien ausgehändigt. So lässt sich die Prüfung leider nicht auf die Rechtswidrigkeit überprüfen. Der Anwalt erhält demgegenüber vollumfänglich Akteneinsicht und kann die Prüfung vollständig überprüfen.
Gerne führen wir für Sie den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren durch. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert und führt seit Jahren erfolgreich Prüfungsanfechtungen durch. Gerne prüfen wir die mündliche Prüfung auf die Rechtmäßigkeit und u.a.
- auf Verfahrensfehler,
- materiell-rechtliche Fehler
- usw.
Kann ich Klage gegen eine mündliche Prüfung einlegen?
Ja, Sie können Klage gegen eine nicht bestandene Prüfung einlegen, wenn Sie grundsätzlich zuvor Widerspruch eingelegt haben und dieser mit Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde.
Darüber hinaus wären gegebenenfalls noch eine Beschwerde, Berufung und Eilverfahren möglich.
Unsere Spezialisierung und Erfahrung als Mündliche Prüfung ist Ihr Vorteil
Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht.
Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit.
Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.
Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer mündlichen Prüfung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.