Das Wichtigste in Kürze
- Unter Mobbing wird im schulischen Bereich ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Schülerin/eines Schülers durch einen oder mehrere andere Schüler verstanden.
- Schulen können Opfer dadurch schützen, dass Sie Ordnungsmaßnahmen gegen den oder die Täter durchführen, § 53 SchulG NRW
- Zusätzlich kann gegen strafmündige Täter (ab 14 Jahre) Anzeige bei der Polizei gestellt werden
- Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zivilrechtlich gegen Täter vorzugehen, u.a. mit einer Unterlassungserklärung oder Schadensersatzansprüchen
Mobbing
Leider führen wir keine Mobbingfälle mehr durch und können hier leider auch keine Fälle und Verfahren mit Mobbing annehmen.
Unter Mobbing wird im schulischen Bereich ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Schülerin/eines Schülers durch einen oder mehrere andere Schüler verstanden. Mobbing kann sich unter anderem dadurch zeigen, dass Schulmaterialien verschwinden, beschädigt, zerstört oder beschmutzt werden; Kleidungsstücke beschädigt oder beschmutzt werden; die mobbenden Schüler mit anderen Schülern schlecht über das Mobbingopfer sprechen und/oder Gerüchte oder Unwahrheiten über dieses verbreiten; das Mobbingopfer nicht mehr mitspielen darf oder aus der Gruppe ausgeschlossen wird; das Mobbingopfer verbal, durch Zeichnungen, im Internet in sozialen Netzwerken (z.B. whatsapp, facebook, Cybermobbing, Sexting) oder durch Handykommunikation (z.B. happy slapping) gedemütigt wird; das Mobbingopfer verbal oder körperlich angegangen oder angegriffen wird.
Da Mobbing grundsätzlich als Prozess abläuft, ist es notwendig zu erkennen in welcher Phase sich der Prozess gerade befindet um die entsprechenden Maßnahmen ergreifen zu können.
Maßnahmen können z.B. in verschiedenen Bereichen erfolgen, u.a. in der Schule (Schulrecht), Strafrecht (Anzeige bei der Polizei), Zivilrecht (Unterlassungsanspruch). Im Schulbereich ist es wichtig, dass die Schule ihre Möglichkeiten kennt, das Opfer vor dem Täter oder den Tätern zu schützen. Hier bieten sich z.B. Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW (sog. Klassenkonferenzen) an, z.B. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder die Entlassung von der Schule, um dem Täter sein Unrecht vor Augen zu führen und das Opfer zu schützen. Mobbing ist ein sehr ernst zu nehmendes Thema, was von den Schulen leider oftmals nicht erkannt und entsprechend behandelt wird. Wichtig sind daher nicht nur repressive Maßnahmen, wie die Entlassung des Schülers (Täter) von der Schule, sondern präventive Maßnahmen, durch Aufklärung in der Schule durch Sozialarbeiter, Lehrer, Workshops, Polizei und geschultes Fachpersonal und die Zusammenarbeit mit den Eltern.
Wir helfen Ihnen gerne entsprechende Präventiv- oder Abwehrmaßnahmen zu finden und diese gegenüber der mobbenden Person/den mobbenden Personen durchzusetzen. Im Einzelfall empfiehlt sich ein strafrechtliches Vorgehen.