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Schulische Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmittel

Das Wichtigste in Kürze
  • Wenn eine Schülerin oder eine Schüler Pflichten oder Regeln in der Schule verletzt, kann die Schule eine Ordnungsmaßnahme, also eine sogenannte Klassenkonferenz, durchführen
  • Die Schule informiert die Eltern über die angedachte Ordnungsmaßnahme und gibt den Eltern die Möglichkeit der Anhörung
  • Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Teilkonferenz entscheidet dann über die Ordnungsmaßnahme und teilen den Eltern die Entscheidung mit einem Bescheid mit.
  • In § 53 Schulgesetz NRW sind die Ordnungsmaßnahmen abschließend aufgeführt, u.a. der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen, die Androhung der Entlassung von der Schule, die Entlassung von der Schule usw.
  • Gegen den Bescheid der Schule über die Ordnungsmaßnahme kann in NRW Widerspruch bei der Schule eingelegt werden – gegen erzieherische Einwirkungen ist dies nicht möglich
  • Hilft die Schule bzw. Bezirksregierung (BZR) dem Widerspruch nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, kann gegen diese vor dem Verwaltungsgericht Klage eingelegt werden
  • Teilweise muss zudem ein Eilverfahren, Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden
Schulischen Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmittel und erzieherische Einwirkungen

In (fast) allen Schulgesetzen sind Ordnungsmaßnahmen (umgangssprachlich: Klassenkonferenzen) abschließend aufgeführt. Andere als die gesetzlich geregelten Ordnungsmaßnahmen sind damit unzulässig. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören u.a. der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen, der Schulverweis. Die Art und Weise der Ordnungsmaßnahmen variieren zwischen den einzelnen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen sind die

Ordnungsmaßnahmen z.B. in § 53 Schulgesetz NRW aufgeführt.

Ordnungsmaßnahmen werden z.B. verhängt, wenn sich Schüler prügeln oder sonst Gewalt gegen Personen und/oder Sachen richten, bei Beleidigungen (unmittelbar oder über soziale Netzwerke – whatsapp, facebook), Mobbing, Cybermobbing oder bei Sexting.

Ordnungsmaßnahmen können aufgrund ihrer Tragweite erhebliche Auswirkungen für den Schüler haben. Deshalb sollte gegen rechtswidrige Ordnungsmaßnahmen mit einem Widerspruch mit dem Ziel vorgegangen werden, die Aufhebung der Ordnungsmaßnahme zu erlangen. Die Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme kann vielerlei Gründe haben, u.a. die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Neben den Ordnungsmaßnahmen finden sich in den Schulgesetzen auch Erziehungsmittel. Zu diesen zählen u.a. erzie­herische Gespräche, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde. Die Erziehungsmittel stellen im Vergleich zu den Ordnungsmaßnahmen das mildere Mittel dar. Auch gegen diese kann grundsätzlich gerichtlich vorgegangen werden.

Bevor die Schule eine Ordnungsmaßnahme verhängt, muss sie grundsätzlich zunächst erzieherische Einwirkungen durchgeführt haben, da sonst die Ordnungsmaßnahme rechtswidrig sein kann.

Gerne überprüfen wir die Ordnungsmaßnahme oder das Erziehungsmittel auf ihre Rechtmäßigkeit und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten rechtlich dagegen vorzugehen.

Wenn Sie überlegen, erst einmal selbst Widerspruch einzulegen, um z.B. die Frist für den Widerspruch zu wahren und sich während dessen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme zu erkundigen, dann kommen Sie hier für Nordrhein-Westfalen zu einer kostenlosen Mustervorlage für den Widerspruch gegen einen Ordnungsmaßnahmen und Klassenkonferenzen: www.einspruch-widerspruch.de/muster/widerspruch/ordnungsmassnahme-klassenkonferenz-schule-nrw-widerspruch.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zu schulischen Ordnungsmaßnahmen,Erziehungsmittel und erzieherischen Einwirkungen haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht. Wir freuen uns auf Sie.

 

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