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Einschulung / Anspruch auf Grundschulplatz

Das Wichtigste in Kürze
  • Jedes Kind in NRW hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart und damit Anspruch auf einen Grundschulplatz in seiner Gemeinde
  • Der Aufnahmeanspruch steht u.a. unter einem Kapazitätsvorbehalt
  • Gibt es mehr Anmeldungen von Kindern als Plätze an der Grundschule vorhanden sind, erfolgt ein Auswahlverfahren durch die Grundschule
  • Hierbei werden unterschiedliche Auswahlkriterien in Nordrhein-Westfalen von der Schule herangezogen u.a. Härtefälle, Geschwisterkinder, Schulweg usw.
  • Gegen einen Ablehnungsbescheid kann Widerspruch, Klage und Eilverfahren eingelegt werden.
Einschulung und Anspruch auf Grundschulplatz

Sie haben einen Ablehnungsbescheid von der von Ihnen gewünschten Grundschule für die 1. Klasse bekommen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen den Schulplatz auf Ihrer Wunschgrundschule mittels Widerspruch bei der Grundschule und dem Schulamt (Schulaufsichtsbehörde), Schulplatzklage und Eilverfahren bei dem Verwaltungsgericht oder Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW zu bekommen und so die Einschulung zu ermöglichen. Informationen zum Ablauf und Verfahren einer Schulplatzklage (Widerspruch und Klage), finden Sie auf unserer Seite Schulplatzklage Grundschule – Widerspruch und Klage bei Ablehnung von der Wunschschule.

Ist das Kind schulpflichtig, so stellt sich für die Eltern im Rahmen der Einschulung die Frage auf welche Grundschule sie ihr Kind einschulen wollen. Bei der Auswahl der “richtigen“ Grundschule spielen oftmals die pädagogische Qualität, die Lehrkräfte, die Schulleitung, die Schülerschaft, die Struktur und Ausrichtung der Schule sowie das soziale Umfeld eine entscheidende Rolle. Haben die Eltern ihre Wahl getroffen und einen Antrag auf Aufnahme gestellt, erfolgt oftmals die Ernüchterung, wenn die Aufnahme an der gewünschten Grundschule mit einem Ablehnungsbescheid der Schule abgelehnt wird. Die Gründe für die Ablehnung sind mannigfach. Meist erfolgt die Ablehnung mit der Begründung, dass es mehr Bewerber als Plätze gäbe (Kapazitätsauslastung) und deshalb nach dem durchgeführten Auswahlverfahren kein Grundschulplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Insbesondere bei den Grundschulen in Köln und den anderen Großstädten in NRW, z.B. Düsseldorf, Essen, Dortmund, Neuss usw., ist in den letzten Jahre die Zahl der Ablehnungen für die Grundschule gestiegen.

Die Ablehnungsbescheide sind zum Teil rechtswidrig. Deshalb sollte gegen den Ablehnungsbescheid der Grundschule immer fristgerecht Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt werden. Erst dann lässt sich überprüfen, ob das Auswahlverfahren und damit auch der Ablehnungsbescheid rechtmäßig waren.

So konnten im Rahmen der Akteneinsicht und der in diesem Zusammenhang gefundenen Fehler auch im letzten Schuljahr erfolgreich Ablehungsbescheide angegriffen und Schülerinnen und Schülern ein Platz an Wunschgrundschule verschafft werden.

Nach (fast) allen Schulgesetzen und Rechtsverordnungen der Bundesländer haben die Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme an die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (z.B. Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen). Bereits bei diesem Grundsatz werden von den Schulen häufig Fehler gemacht. Wir haben daher in den letzten Jahren immer wieder erfolgreich Ablehnungsbescheide der Schulen mit Widerspruch, Klagen, Eilverfahren und Beschwerden angegriffen und unseren Mandanten den gewünschten Schulplatz besorgt. So z.B. auch vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, welches mit Beschluss vom 21.03.2016 – 19 B 996/15 – festgestellt hat, dass unsere Mandantschaft als katholischer Schüler einen Anspruch auf bevorzugte Aufnahme der nächstgelegenen katholischen Grundschule vor anderen nicht katholischen Kindern hat.

Auswahlkriterien der Grundschule für Vergabe des Grundschulplatzes

Weitere Fehler erfolgen regelmäßig bei dem Ausschlusskriterium der Kapazitätsauslastung. Denn hier sind materiell und formell rechtliche Besonderheiten zu beachten, die von den Schulen oftmals übersehen oder nicht eingehalten werden. So können bzw. müssen die Schulleiter bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler teilweise besondere Auswahlkriterien berücksichtigen. In Nordrhein-Westfalen sind diese Kriterien in der „Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)“ aufgeführt. Danach sind unter anderem zuerst Härtefälle zu berücksichtigen und anschließend:

„1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache“.

Die Schulleiter wenden diese Kriterien oftmals falsch an bzw. kommen diesem Erfordernis nicht nach, nicht zuletzt aufgrund fehlender Kenntnis der Schulleiter.

So haben wir z.B. auch hinsichtlich der Frage der Schulweglänge und der Berechnung der Schulweglänge letztlich bis zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.07.2017 – 19 B 678/17) erfolgreich geklagt bzw. das Verfahren betrieben, damit unsere Mandantschaft den gewünschten Grundschulplatz erhalten hat.

Wir kennen die Fehler, die von den Grundschulen, also der Gemeinschaftsgrundschule GGS, katholische Grundschule KGS, evangelische Grundschule EGS, Montessori Grundschule, gemacht werden. Gerne nehmen wir für Sie Akteneinsicht, unterziehen die Ablehnung einer rechtlichen Überprüfung und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten rechtlich gegen die Ablehnung, z.B. im Wege eines Widerspruchs, einer Klage, eines Eilverfahrens oder Beschwerde vorzugehen. Wir klagen Ihnen gerne den gewünschten Platz auf der Grundschule ein und helfen Ihnen, dass Ihr Kind auf der von Ihnen gewünschten Grundschule eingeschult wird.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zur Einschulung oder den Anspruch auf einen Grundschulplatz haben und einen Anwalt für die Erlanung eines Schulplatzes suchen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht und auf das Einklagen eines Schulplatzes. Wir freuen uns auf Sie.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
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