HomeRechtsgebieteSchulrechtSchulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule – Widerspruch, Klage bei Ablehnung von Wunschschule

Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule – Widerspruch, Klage bei Ablehnung von Wunschschule

Das Wichtigste in Kürze
  • Kann man Widerspruch gegen eine Schulplatzablehnung einlegen? Ja, man kann Widerspruch gegen eine Ablehnung des Schulplatzes in Nordrhein-Westfalen einlegen
  • Kann man an einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder Realschule einen Schulplatz einklagen? Ja, man kann sich in Nordrhein-Westfalen einen Schulplatz einklagen
  • In Nordrhein-Westfalen ist das Auswahlverfahren und Aufnahmeverfahren für das Gymnasium, Gesamtschule, Realschule in § 46 Schulgesetz NRW und § 1 APO-SI NRW geregelt
  • Werden mehr Kinder an dem Gymnasium, Gesamtschule, Realschule angemeldet als freie Plätze vorhanden sind, erfolgt ein Auswahlverfahren durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der jeweiligen Schule
  • Die Schule kann hier neben Härtefällen unterschiedliche Auswahlkriterien nach § 1 APO-SI NRW heranziehen, u.a. Geschwisterkinder, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, Schulwege, Losverfahren
  • Gesamtschulen müssen zudem Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit berücksichtigen, die sogenannte Leistungsheterogenität
  • Widerspruch: Wenn Sie eine Ablehnung, einen Ablehnungsbescheid von dem Gymnasium, der Gesamtschule oder der Realschule bekommen haben, können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch einlegen
  • Klage: Wird der Widerspruch von der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung BZR) abgelehnt kann zusätzlich eine Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden und eine Schulplatzklage durchgeführt werden
  • Eilantrag: Zusätzlich muss beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag, Eilverfahren eingeleitet werden, damit so schnell wie möglich die Entscheidung über den Schulplatz gegeben ist
  • Beschwerde: Lehnt das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, kann dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich
Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule  – Widerspruch, Klage bei Ablehnung von Wunschschule

Wenn Sie als Eltern ihr Kind an einer weiterführenden Schule, z.B. Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, in der Sekundarstufe I anmelden wollen aber anstatt einer Zusage und Aufnahmebestätigung Ihrer Wunschschule für den beantragten Schulplatz einen Ablehnung mittels Ablehnungsbescheid der Schule erhalten, dann können Sie dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, um doch noch den gewünschten Schulplatz auf ihrer Wunschschule zu bekommen. Der Widerspruch, welcher oftmals fälschlicherweise als Einspruch oder Beschwerde bezeichnet wird, ist grundsätzlich bei der Schule einzulegen, von welcher Sie den Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben. Sollte der Widerspruch daraufhin von der Schule und auch der Schulaufsichtsbehörde (grundsätzlich Bezirksregierung) abgelehnt und zurückgewiesen werden, so haben Sie die Möglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid, welchen Sie von der Bezirksregierung, z.B. BZR Köln oder BZR Düsseldorf, erhalten haben, innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht einzulegen, um so den Platz an Ihrer Wunschschule zu erlangen. Dieses gesamte Verfahren (Widerspruch und Klage) wird gerne als Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule bezeichnet. Sehr gerne führen wir diese Schulplatzklage (Schulplatz einklagen nach Widerspruch) für Sie durch, damit Sie den Platz an der von Ihnen gewünschten Schule, also z.B. Gymnasium, Gesamtschule, Realschule (an Hauptschulen, Sekundarschulen,  und Förderschulen sind Plätze grundsätzlich immer frei), erhalten – denn wir sind Ihr Schulplatzklage Gymnasium Gesamtschule Realschule Anwalt aus Köln für Nordrhein-Westfalen.

Aktueller Hinweis:

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler konnte im aktuellen Auswahlverfahren, hinsichtlich der Aufnahme in die 5. Klasse für das Schuljahr 2024/2025 bereits erfolgreich gegen Ablehnungsbescheide von Gesamtschulen und Gymnasien Widerspruch einlegen. Der Mandantschaft konnte daher erfreulicherweise ein Platz an der Wunschschule verschafft werden.

Kann man sich den Schulplatz auf dem Gymnasium einklagen? 

Ja, man kann sich den Schulplatz auf dem Gymnasium einklagen. Zuvor ist aber in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch gegen die Schulablehnung des Gymansiums einzulegen. Gerne führen wir für Sie das Widerspruchsverfahren und die Schulplatzklage Gymnasium durch.

Kann ich mir auf der Gesamtschule den Schulplatz einklagen? 

Ja, Sie können sich den gewünschten Schulplatz auf der Gesamtschule einklagen mit der sogenannten  Schulplatzklage Gesamtschule. Da vorher ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Gesamtschule eingelegt werden muss, helfen wir Ihnen auch bei dem Widerspruchsverfahren gerne.

Ist gegen eine Ablehnung der Realschule eine Schulplatzklage möglich? 

Ja. Auch gegen die Ablehnung der Realschule kann man einen Schulplatzklage Realschule einlegen und sich den gewünschten Platz an der Realschule einklagen. Gerne führen wir für Sie auch das Widerspruchsverfahren gegen die Realschule durch, welches vor der Klage durchzuführen ist.

Ablauf der Schulplatzklage und des Widerspruchsverfahrens – Ablehnung Gymnasium, Gesamtschule, Realschule 
1. Anmeldung bei der Wunschschule Gymnasium, Gesamtschule, Realschule

Nach Abschluss der vierten Klasse in der Grundschule, wechselt Ihr Kind auf eine weiterführende Schule in der Sekundarstufe I. Sie melden Ihr Kind daher an der von Ihnen gewünschten Schule an, also z.B. Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, Sekundarschule usw. Bei der Anmeldung sind Sie nicht an die Grundschulempfehlung gebunden, welche die Grundschule Ihnen zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 aushändigt und wo aufgeführt ist, welche Schulform die Grundschule für ihr Kind empfehlen würde, d.h. Sie können Ihr Kind auch auf dem Gymnasium anmelden, wenn es eine Empfehlung für die Hauptschule oder Realschule hat. Der Zeitraum des Anmeldeverfahrens für die Schulen in der Sekundarstufe I umfasst in Nordrhein Westfalen NRW insgesamt sechs Wochen und beginnt in NRW mit dem durch das Ministerium bestimmten Tag – im folgenden aufgeführt – der letzten Möglichkeit zur Ausgabe der Halbjahreszeugnisse an den Grundschulen:

  • Freitag, 26.01.2024
  • Freitag, 07.02.2025
  • Freitag, 06.02.2026

Für die Anmeldungen zum Schuljahr 2024/2025 gelten z.B. bei den städtischen weiterführenden Schulen in Köln (in anderen Städten können die Zeiten variieren) wohl folgende Anmeldezeiten:

  • Gesamtschulen:
    Anmeldezeitraum: 26.01. – 02.02.2024
    (Mitteilung der Aufnahmeentscheidung: ab dem 13.02.2024).
  • Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen:
    Anmeldezeitraum: 19.02. – 23.02.2024
    (Mitteilung der Aufnahmeentscheidung: ab dem 04.03.2024)

Teilweise können Sie auf dem Anmeldebogen für das Gymnasium, die Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, Sekundarschule, auch noch einen Zweitwunsch angeben. Ausschlaggebend und bedeutsam ist jedoch regelmäßig der Erstwunsch, weil Sie hierfür einen Ablehnungsbescheid erhalten, wenn Sie keinen Platz bekommen sollten.

Besonderheiten bei der Anmeldung, Aufnahme und Einschulung auf das Gymnasium, die Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, Sekundarschule, können sich jedoch bei Kindern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Autismus) ergeben, wenn dieser im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischen Förderbedarf – AO-SF Verfahren – festgestellt worden ist. In diesem Fall kann ausschließlich eine Anmeldung an einer Grundschule erfolgen, die den festgestellten Förderschwerpunkt anbietet und unterrichtet und wenn gemeinsames Lernen festgestellt worden ist (gegebenenfalls müsste ein Anmeldung an einer Förderschule erfolgen). Weitere Informationen zum AO-SF Verfahren finden Sie hier.

2. Exkurs: Rechtsanspruch auf Anmeldung, Aufnahme und Einschulung auf dem Gymnasium, der Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, Sekundarschule

Im Schulgesetz und dazugehörigen Verordnungen ist geregelt und ausgeführt, wann ein Kind ein Anspruch auf Anmeldung und Aufnahme in die gewünschte Schule der Sekundarstufe I (Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, Sekundarschule) hat. Ist die Schule, auf welche Sie ihr Kind schicken und anmelden wollen, sehr beliebt und gibt es deshalb mehr Anmeldungen als freie Plätze, so führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Auswahlverfahren und Aufnahmeverfahren unter allen Kindern durch, um die Schulplätze zu verteilen. Dieses Auswahlverfahren ist in Nordrhein Westfalen u.a. in § 1 APO-SI – Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) geregelt (Absatz 1 ff wurde für das Schuljahr 2022/2023 neu gefasst):

㤠1 Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.

(1a) Die Anmeldung erfolgt spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Anmeldungen an mehr als einer Schule sind nicht zulässig. Der Schulträger kann zusätzlich einen Zweit- und Drittwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform abfragen.

(1b) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert; die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

1. Geschwisterkinder,

2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache,

4. Schulwege,

5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,

6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran.

Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.

(4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist“.

3. Ablehnung der Anmeldung, Aufnahme, Einschulung durch Wunschschule mittels Ablehnungsbescheid

Wenn Sie Ihre Anmeldung bei der von Ihnen gewünschten Schule, z.B. Gesamtschule, abgegeben haben, dann prüft die Schule zunächst, wie viele Schüler sich angemeldet haben und nimmt alle Kinder auf, soweit es freie Plätze gibt und die Kapazitäten noch nicht erschöpft sind.

Gibt es allerdings bei der Schule mehr Anmeldungen und Bewerber als freie Plätze und Kapazitäten vorhanden sind, dann führt die Schulleiterin oder der Schulleiter unter allen Schülern ein Auswahlverfahren nach § 1 APO-S I durch.

Vertritt die Schule, also z.B. Gesamtschule, anschließend die Auffassung, dass Ihnen nach dem Auswahl- und Aufnahmeverfahren kein Platz an der Gesamtschule zusteht, dann teilt sie Ihnen die Ablehnung der Aufnahme in einem Ablehnungsbescheid schriftlich mit.

4. Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Realschule einlegen

Hat die Schule z.B. das gewünschte Gymnasium Ihnen den Ablehnungsbescheid übersandt und mitgeteilt, dass Sie keinen Schulplatz bekommen, so stellt sich die Frage: Kann man gegen den Ablehnungsbescheid des Gymnasiums Widerspruch einlegen? Ja, Sie können gegen den Ablehnungsbescheid des Gymnasiums Widerspruch einlegen.

Gleiches gilt für die Gesamtschule und die Frage: Kann man gegen den Ablehnungsbescheid der Gesamtschule Widerspruch einlegen? Ja, auch gegen den Ablehnungsbescheid der Gesamtschule kann man Widerspruch einlegen.

Auch gegen den Ablehnungsbescheid der Realschule kann man Widerspruch einlegen.

Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid müssen Sie grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Schule einlegen. Dieser Hinweis findet sich grundsätzlich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich am Ende des Ablehnungsbescheides befindet. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn Ihnen der Ablehnungsbescheid bekannt gegeben worden ist, also grundsätzlich an dem Tag der Aushändigung bzw. des postalischen Eingangs bei Ihnen.

Da die Auswahlverfahren und Aufnahmeverfahren sehr fehleranfällig sind und die Schulen bei diesen Auswahlverfahren oftmals Fehler machen, ist es dringend anzuraten, dass man fristgerecht und ordnungsgemäß Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegt und den Widerspruch umfassend begründet. Eine Widerspruchsbegründung ist zwar nicht zwingend erforderlich, weil die Schule von sich aus eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung vornehmen muss. Allerdings wird die Schule, ohne eine Widerspruchsbegründung, immer zur Auffassung gelangen, dass sie nichts falsch gemacht hat und den Widerspruch ablehnen.

Hinsichtlich des Widerspruchs und der Widerspruchsbegründung sei angemerkt, dass nach einer Ablehnung viele Eltern die Schulleitung zu einem Gespräch aufsuchen wollen, um Gründe vorzutragen und so doch noch zu einer Aufnahme zu gelangen. Dieses Vorhaben ist menschlich und nicht juristisch gesehen absolut nachvollziehbar und grundsätzlich auch lobenswert. Allerdings wird dieses Gespräch nie zum Erfolg im Widerspruchsverfahren und auch nicht zu einer Aufnahme auf die gewünschte Schule, z.B. Gesamtschule, Gymnasium oder Realschule führen. Denn die von den Eltern in diesem Gespräch regelmäßig vorgetragenen Punkte sind – juristisch gesehen und alleine darauf kommt es an – leider regelmäßig nicht geeignet den Widerspruch erfolgreich durchzuführen.

Hinweis: Der Widerspruch sollte deshalb unbedingt durch einen auf Schulrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingelegt werden, denn

  • nur dieser kennt tatsächlich die rechtlich tatsächlich bedeutsamen Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Bescheides und letztlich zum gewünschten Platz auf dem Gymnasium, der Gesamtschule, der Realschule, führen,
  • regelmäßig bekommt nur der Anwalt umfassende Akteneinsicht und kann so das Verfahren vollständig überprüfen,
  • wird direkt das Widerspruchsverfahren erfolgreich durchgeführt, so bedarf es keiner anschließenden Klage und keinem Eilverfahren mehr – dies spart Zeit und Kosten für Sie.

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat im Schulrecht promoviert und ist in diesem Bereich spezialisiert. Als Anwalt für Schulrecht hat schon vielfach erfolgreich Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide von Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen eingelegt und so anschließend den gewünschten Schulplatz für seinen Mandanten erlangt. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie.

5. Klage gegen Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht einlegen

Kann man sich den Schulplatz einkalgen? Ja, man kann sich den Schulplatz beim Gymnasium, der Gesamtschule oder Realschule in Nordrhein-Westfalen einklagen.

Sollte die Schule bzw. die Bezirksregierung, als Schulaufsichtsbehörde, den Widerspruch ablehnen, so übersendet diese Ihnen einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Widerspruchsbescheid wird von der örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde übersandt, denn diese entscheidet abschließend über den Widerspruchsbescheid. In NRW erhält man daher grundsätzlich den Widerspruchsbescheid von der Bezirksregierung Köln, Bezirksregierung Münster, Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Detmold oder Bezirksregierung  Arnsberg übersandt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid (und den Ablehnungsbescheid) kann man dann, innerhalb einer Klagefrist von einem Monat, Klage, also die Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Wird keine Klage eingelegt, so wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und ist damit grundsätzlich nicht mehr angreifbar und zwar unabhängig davon, ob der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist.

Wird demgegenüber Klage eingelegt, so prüft das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid sowie alle vorgetragenen Punkte auf die Rechtmäßigkeit. Anschließend ergeht ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in welchem festgestellt wird, ob Sie einen Anspruch auf einen Platz auf ihrer Wunschschule haben.

Zu beachten ist, dass es im Schulbereich meistens jedoch nicht zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern nur zu einem Beschluss im Eilverfahren kommt. Denn aufgrund der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Frage, ob Sie ein Anspruch auf den gewünschten Schulplatz haben oder nicht, muss neben der Klage immer noch ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden. Das gerichtliche Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) unterscheidet sich u.a. von der Klage darin, dass das Gericht eine summarische Prüfung aufgrund der vorliegenden Akten und ohne mündliche Verhandlung vornimmt und deshalb eine viel schnellere Entscheidung treffen kann, als im Hauptsacheverfahren der Klage. In diesem Eilverfahren entscheiden dann die gleichen Richter durch Beschluss, sodass sich der Fall damit grundsätzlich erledigt hat und es keiner späteren Entscheidung durch ein Urteil mehr bedarf. Dennoch ist zwingend Klage einzulegen, damit der Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wird und man das Eilverfahren überhaupt durchführen kann.

Insofern lassen sich die folgenden Fragen einfach beantworten: Kann man sich den Schulplatz auf dem Gymnasium einklagen? Ja, man kann sich den Schulplatz auf dem Gymnansium einklagen – Schulplatzklage Gymnasium.

Kann man sich einen Schulplatz auf der Gesamtschule einklagen? Ja, man kann sich den gewünschten Schulplatz auf der Gesamtschule einklagen – Schulplatzklage Gesamtschule.

Sehr gerne führen wir die Schulplatzklage in Nordrhein-Westfalen für Sie durch und helfen Ihnen den gewünschten Schulplatz auf dem Gymnasium, der Gesamtschule, Realschule, zu erlangt.

6. Eilantrag auf Aufnahme auf das Gymnasium, die Gesamtschule, Realschule beim Verwaltungsgericht einlegen

Wie bereits angesprochen, bedarf es einer schnellstmöglichen Entscheidung des Gerichts, ob Ihr Kind einen Anspruch auf Aufnahme, Zulassung, Einschulung auf der gewünschten Schule, z.B. Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, hat, damit Sie ihr Kind dort anmelden können. Eine solche schnelle Entscheidung ist bei Gericht ausschließlich durch das sogenannte Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) zu erlangen und nicht durch eine Klage. Denn im Unterschied zu der Klage (Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule) prüft das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nämlich viel schneller (innerhalb weniger Wochen) und ohne mündliche Verhandlung, ob ein Anspruch auf Aufnahme und Anmeldung an der gewünschten Schule besteht. Wenn das Widerspruchsverfahren also nicht erfolgreich gewesen sein sollte, so müssen Sie zwingend immer eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben und zusätzlich ein Eilverfahren einleiten, damit so schnell wie möglich klar und gerichtlich entschieden ist, ob Sie ein Anspruch auf einen Platz an der gewünschten Schule haben.

Sehr gerne führen wir das Eilverfahren für Sie durch und helfen Ihnen den gewünschten Schulplatz auf der Wunschschule erlangt.

So haben wir, neben vielen anderen Städten in Nordrhein-Westfalen, u.a. in Köln und Umgebung auch wieder für das Schuljahr 2022/2023 (wie in den Jahren zuvor) erfolgreiche Verfahren geführt und Schulplätze für unsere Mandanten erlangen können u.a. gegen

  • Gymnasien (gerichtlich und außergerichtlich)
  • Gesamtschulen (gerichtlich und außergerichtlich)
  • Realschule (außergerichtlich).
7. Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts

Wenn die Schule und die Bezirksregierung, als Schulaufsichtsbehörde, den Widerspruch ablehnen und auch das Verwaltungsgericht das Eilverfahren mit Beschluss ablehnen sollte, dann besteht die Möglichkeit, dass man gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegt – in Nordrhein Westfalen wäre das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen in Münster, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, Telefon: 0251 505-0, zuständig. Das Oberverwaltungsgericht prüft dann nochmals die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entscheidet dann abschließend mittels Beschluss darüber, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben bzw. abgeändert wird und Sie den Platz auf der Wunschschule erhalten. In den letzten Jahren haben wir erfolgreich Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht NRW gegen die vorherigen Entscheidungen der Schulen, der Bezirksregierung und des Verwaltungsgerichts eingelegt.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zur Schulplatzklage Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, und dem Widerspruch, der Klage bei der Ablehnung von der Wunschschule haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir führen Schulplatzklagen in ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) und sind Ihr Anwalt, wenn Sie sich ihren Schulplatz in Nordrhein Westfalen einklagen wollen. Wir sind insbesondere tätig in den Städten Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bergisch Gladbach, Aachen, Wuppertal, Bonn, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Dortmund, Leverkusen, Neuss, Siegen usw. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht (Schulplatzklage Anwalt Köln, Schulplatz einklagen Anwalt Köln, Ablehnung Schule Anwalt, Schulplatz Anwalt NRW, Absage Schulplatz). Wir freuen uns auf Sie.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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