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Polizeiprüfung

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben eine Polizeiprüfung nicht bestanden, also z.B. Modulprüfung, Klausur, mündliche Prüfung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) an der Hochschule Polizei und Verwaltung HSPV NRW oder der Bundespolizei (BPol).
  • Sie haben die Aufnahmeprüfung oder die ärztliche Untersuchung bei der Polizei nicht bestanden
  • Widerspruch: Gegen das Nichtbestehen können Sie grundsätzlich Widerspruch bei dem Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Prüfungsbehörde einlegen
  • Klage: Wird der Widerspruch abgewiesen, so kann man dagegen Klage beim Verwaltungsgericht einlegen
  • Eilantrag und Eilverfahren: Teilweise ist zusätzlich ein Eilverfahren einzuleiten, um z.B. am weiteren Auswahlverfahren, Einstellungstest teilnehmen zu dürfen oder das Studim fortführen zu dürfen
  • Beschwerde und Berufung: Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde oder Berufung eingelegt werden

Polizeiprüfung – nicht bestanden

Wenn Sie sich bei der Polizei (Landpolizei) oder der Bundespolizei (BPol) bewerben und die Aufnahmeprüfung, Einstellungstest, den Eignungstest oder die polizeiärztliche Untersuchung nicht bestanden haben, weil z.B. der Amtsarzt Sie für polizeidienstuntauglich hält oder wenn Sie bereits bei der Polizei im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) studieren, z.B. an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen  HSPV NRW aber eine Prüfung nicht bestanden haben, u.a. Eingriffsrecht, Verkehrsrecht, dann erhalten Sie in beiden Fällen einen Bescheid von der Polizeihochschule, mit welchem entweder festgestellt wird, dass Sie polizeidienstuntauglich sind und im Auswahlverfahren/Einstellungsverfahren nicht weiter berücksichtigt werden oder festgestellt wird, dass Sie eine Prüfung, Modul endgültig nicht bestanden haben und damit die Polizeiprüfung nicht bestanden und auch den Bachelorstudiengang endgültig nicht bestanden haben.

Die Polizeiprüfung bzw. Polizeiprüfungsanfechtungen lassen sich also grundsätzlich in zwei wesentliche Bereiche unterteilen:

– Aufnahmeprüfung, Einstellungstest, Eignungstest oder die polizeiärztliche Untersuchung wegen Polizeidienstuntauglichkeit nicht bestanden

Modulprüfung, Klausur, mündliche Prüfung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) nicht bestanden.

Widerspruch – Polizeiprüfung nicht bestanden

Wenn Sie einen Bescheid von der Hochschule der Polizei, der Polizeiakademie oder der  Bundespolizeiakademie erhalten und Ihnen z.B. mitgeteilt, wird, dass Sie polizeidienstuntauglich sind oder eine Polizeiprüfung nicht bestanden haben und damit auch den Bachelorstudiengang vielleicht endgültig nicht bestanden haben, dann können Sie dagegen grundsätzlich Widerspruch (wird teilweise fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) und Klage einlegen.

Da die Polizeihochschule oder Polizeiakademie usw. Fehler bei dem Bewerbungsverfahren, Auswahlverfahren und Einststellungsverfahren und auch bei den Polizeiprüfungen im Studium machen, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie einen Nichtbestehensbescheid von der Polizei erhalten.

So hat Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler Prüfungsanfechtungen gegen die Polizei erfolgreich durchgeführt und erreicht, dass z.B. der Bescheid über eine Polizeidienstuntauglichkeit nach der PDV 300 aufgehoben und der Mandant vom Amtsarzt der Polizei für polizeidiensttauglich erklärt wurde oder ein anderer Mandant einen weiteren Wiederholungsversuch einer Prüfung erhalten hat und damit das Polizeistudium erfolgreich abschließen konnte.

Wenn Widerspruch eingelegt wird, dann überprüft die Polizeibehörde nochmals das vollständige Verfahren auf Verfahrensfehler, materiell-rechtliche Fehler usw.

Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Der Widerspruch sollte auch immer begründet werden, da nur so gewährleistet ist, dass sich die Prüfer, das Prüfungsamt, der Amtsarzt usw. die Prüfung, Auswahlverfahren, medizinischen Unterlagen nochmals anschauen und auf die Rechtswidrigkeit/Rechtmäßigkeit überprüfen.

Eine ordnungsgemäße Begründung lässt sich hier nur erreichen, wenn man Akteneinsicht nimmt. Denn nur so können alle Verfahrensfehler und materiell-rechtlichen Fehler geprüft werden. Leider verweigern die Polizeibehörden oftmals die vollständige Akteneinsicht. Insbesondere die PDV 300 wird regelmäßig als Verschlusssache eingestuft und unterliegt der Geheimhaltung und wird nicht an die Prüflinge herausgegeben.

Ausschließlich der Anwalt erhält die PDV 300 im Rahmen der Akteneinsicht ausgehändigt.

Aufgrund dieses Umstandes und der Komplexität der Prüfungsanfechtung von Polizeiprüfungen, ist es anzuraten, dass ein erfahrener Anwalt für Prüfungsrecht die Prüfungsanfechtung durchführt.

Gerne führen wir für Sie den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren gegen die nicht bestandenen Polizeiprüfungen durch. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf das Prüfungsrecht spezialisiert und führt seit Jahren erfolgreich Prüfungsanfechtungen durch.

Klage – Polizeiprüfung nicht bestanden

Wenn die Polizeihochschule, Polizeiakademie oder Bundespolizeiakademie den eingelegten Widerspruch ablehnen sollten, dann besteht die Möglichkeit dagegen Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Dies ist manchmal erforderlich, wenn die Polizeibehörde die Rechtswidrigkeit nicht einsehen möchte, so zuletzt z.B. bei einer Landespolizeibehörde. Hier war eine Klage erforderlich, damit die Rechtswidrigkeit des Handelns der Polizei festgestellt werden konnte und die Polizei ihren rechtswidrigen Bescheid im Gerichtsverfahren zurücknahm.

Darüber hinaus kann es manchmal erforderlich sein eine Beschwerde, Berufung und Eilverfahren einzulegen.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Polizeiprüfung wegen nicht bestehen oder Polizeidienstuntauglichkeit? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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