HomeRechtsgebieteKita- und KindergartenrechtRechtsanspruch: Kita-, Kindertagespflege- und Kindergartenplatz

Rechtsanspruch: Kita-, Kindertagespflege- und Kindergartenplatz

Das Wichtigste in Kürze
  • Informationen zum Rechtsanspruch auf einen Kita Plazt, Kindertagespflege- und Kindergartenplatz
  • In § 24 SGB VIII ist der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, z.B. Kita, Kindergarten oder der Kindertagespflege, z.B. Tagesmutter, Tagesvater, Großtagespflege geregelt
  • Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind im Alter von 1 bis 3 Jahren einen Anspruch auf eine Kitaplatz, Kindergartenplatz oder einen Betreuungsplatz bei der Tagesmutter, Tagesvater, Großtagespflege
  • Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat jedes Kind sobald es 3 Jahre alt ist bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Kita Platz
  • Die Eltern haben grundsätzlich ein Wunschrecht und Wahlrecht
Grundsatz – der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Kita-Platz, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatz

Das Wichtigste und Schwierigste ist für die Eltern einen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatz für ihr Kind zu bekommen. Gerade im Bereich der Betreuung der Ein- bis Dreijährigen wurden die Eltern bislang vor erhebliche Probleme gestellt, da es noch keinen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder der Kindertagespflege gab. Dies änderte sich zum 01.08.2013, da erstmals in § 24 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz, Betreuungsplatz, Kindergartenplatz usw. gesetzlich festgelegt wurde. Für Nordrhein-Westfalen wurde der Rechtsanspruch zudem im Kinderbildungsgesetz
– KiBiz, welches zum 01.08.2020 geändert wurde, umfassend konkretisiert und ausgestaltet.

Kinder 1 -3 Jahre
Nun hat jedes ein- bis dreijährige Kind nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) einen Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege:

„(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend“.

Das bedeutet, dass das Kind mit dem Tag des 1. Geburtstags (z.B. zum 07.02.2025, wenn das Kind an diesem Tag ein Jahr alt wird) einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz, KitaPlatz hat und nicht erst, z.B. zum 01.08.2025 oder 01.09.2025 bzw. eines Jahres – das wird den Eltern aber oftmals fälschlicherweise von den Städten und dem Jugendamt glaubhaft gemacht.

Die Eltern können diesen Anspruch gerichtlich geltend machen und sich einen Kita-Platz einklagen. Vorher wäre nur dann ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn die Eltern von dem Jugendamt/der Stadt einen Ablehnungsbescheid erhalten haben (eine informatorische E-Mail ist kein Ablehnungsbescheid). Viele Städte in Nordrhein-Westfalen verschicken aber keine Ablehnungsbescheide mehr, sodass es keines Widerspruchs bedarf, sondern direkt Klage eingelegt werden kann.

Aktueller Hinweis: Kitaplätze, Betreuungsplätze und Kindergartenplätze lassen sich über eine Kitaplatzklage erfreulicherweise derzeit sehr gut bei den Jugendämtern, Städten, Kommunen usw. einklagen – zu jedem Zeitpunkt und nicht nur zum 01.08. So konnten aktuell auch wieder in kurzer Zeit z.B. Kita-Plätze erlangt werden.

Kinder ab 3 Jahre – Einschulung
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bereits jetzt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege und können sich einen entsprechenden Platz ebenfalls einklagen:

„(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden“.

Das bedeutet, dass das Kind mit dem Tag des 3. Geburtstags (z.B. zum 11.10.2025, wenn das Kind an diesem Tag drei Jahre alt wird) einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten hat und nicht erst, z.B. zum 01.08.2025 eines Jahres – das wird den Eltern aber oftmals fälschlicherweise von den Städten glaubhaft gemacht.

Die Eltern können diesen Anspruch gerichtlich geltend machen und sich einen Kita-Platz einklagen. Vorher ist grundsätzlich immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. In vielen Städten in Nordrhein-Westfalen bedarf es erfreulicherweise nur noch eines Widerspruchs durch den Anwalt, um einen Betreuungsplatz durch die Stadt zu erlangen – eine Klage ist dadurch nicht mehr erforderlich.

Wahlrecht oder Wunschrecht der Eltern hinsichtlich eines Platzes in einer Kita oder einer Kindertagespflege, Tagesmutter?

Die Eltern haben nach § 3 Kinderbildungsgesetz -KiBiz (und § 5 SGB VIII) grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht, ob Sie einen Platz in einer Kita oder bei einer Tagespflegeperson, Tagesmutter haben möchten:

„§ 3 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen.
(2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen“.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dieses Wunsch- und Wahlrecht jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein solches Recht für die Eltern nur besteht, wenn freie Plätze vorhanden sind, also die Kapazitäten nicht ausgeschöpft sind. Auch wenn andere Gerichte in NRW, z.B. das Verwaltungsgericht Köln, dies anders beurteilen und grundsätzlich davon ausgehen, dass die Eltern unabhängig von den vorhandenen oder nicht vorhandenen Plätzen ein Wunsch- und Wahlrecht haben, so muss sich leider an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht NRW orientiert werden.

Daher gilt, dass die Eltern zwar der Stadt und Kommune ihren Wunsch hinsichtlich der Betreuungsform mitteilen können, z.B. dass sie eine Betreuung in einer öffentlichen Kita wünschen. Allerdings muss die Stadt diesem Wunsch nicht nachkommen, wenn z.B. keine gewünschten Plätze in einer öffentlichen Kita vorhanden sind. Die Stadt und Kommune erfüllt den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII auch dann, wenn Sie den Eltern einen nicht gewünschten Platz bei einer Tagesmutter anbietet.

Die Stadt oder Kommune meldet sich nicht auf Ihre Anmeldung, Bedarfsanzeige oder sonstige Kontatkaufnahmen – was nun?

In Köln und anderen Städten und Kommunen in Nordrhein-Westfalen – u.a. Düsseldorf, Essen, Bonn, Pulheim, Duisburg, Mönchengladbach, Neuss, Dormagen, Ratingen, Solingen, Mettmann, Leverkusen, Bedburg, Kleve, Rheurdt, Dinslaken, Nettetal, Grevenbroich, Remscheid, Krefeld – kommt es oftmals vor, dass die Eltern Ihr Kind bei der Stadt bzw. dem dortigen Jugendamt oder über ein sonstiges städtisches Anmeldeportal, z.B. Kita-Navigator, Little Bird, Kita-Place, Kinderbetreuungsportal Wuppertal, Kita-Online-Programm, anmelden und dann keine Antwort erhalten und nichts mehr von der Stadt hören. Das ist für die Eltern meistens wenig erfreulich, da sie zum einen keine Gewissheit haben, ob Sie entsprechend ihrer Anmeldung einen Betreuungsplatz zu dem angegebenen Wunschdatum bekommen und zum anderen auch nicht hinsichtlich ihrer Wiederaufnahme/Fortführung/Änderung ihrer beruflichen Tätigkeit und einer möglichen Elternzeit planen können. Telefonische Nachfragen und E-Mails oder sonstige Kontaktaufnahmen bei der Stadt und den Kommunen bleiben meistens erfolglos, da man Sie u.a. entweder auf einen späteren Zeitpunkt oder Platz, z.B. 01.08., vertröstet oder Ihnen noch keine verbindliche Auskunft geben kann.

Da der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita, Kindergarten, Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für die Kinder ab dem 1. Lebensjahr nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII besteht, ist die Stadt, auch wenn Sie vielleicht zu wenig Plätze zur Verfügung haben mag,  in der Pflicht Ihnen einen solche Betreuungsplatz zu verschaffen. Wenn die Stadt sich einfach nicht mehr meldet oder Sie auf einen Platz zum 01.08. vertrösten möchte, dann müssen Sie das nicht hinnehmen.

Gerne helfen wir Ihnen weiter und übernehmen den Fall und fordern die Stadt oder Kommune auf, Ihnen einen Platz, entsprechend dem von Ihnen gewünschten Datum für den Beginn der Betreuung, in einer Kita, einem Kindergarten, einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zu verschaffen und zuzuweisen.

Anspruch auf Kita und Betreuungsplatz gegen Nachbargemeinde

Im Einzelfall kann auch gegen die Nachbargemeinde ein Anspruch auf einen Kita-Platz bestehen.  Der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII richtet sich zwar gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich gegen das örtliche Jugendamt (örtlicher Träger), in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Eltern jedoch das Recht, zwischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Kitas) und Diensten (z.B. Tagesmütter) verschiedener Träger zu wählen und Wünsche zu äußern (dieser Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Jugendämter kein „Territorialprinzip“ dahingehend gibt, dass „eine bedarfsdeckende Jugendhilfeplanung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen ist“. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII ist damit grundsätzlich räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendamtes beschränkt.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Kita- und Kindergartenrecht. So wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler u.a. auch bereits zu Kita-rechtlichen Fragestellungen im WDR Fernsehn interviewt.

Sie möchten einen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatz einklagen, haben Fragen zu dem Rechtsanspruch hinsichtlich des Kita-, Kindertagespflege- und Kindergartenplatzes oder zu Aufwendungs- und Schadenersatzansprüchen, dann rufen Sie uns an. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Kita- und Kindergartenrecht spezialisiert. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER