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Ablauf einer Studienplatzklage

Das Wichtigste in Kürze
  • Außerkapazitäre Studienplatzklage: Antrag auf außerkapazitäre Zulassung fristgerecht stellen, Eilantrag/Klage einleiten, Kapazitätsunterlagen prüfen, Eilantrag/Klage begründen, Zulassung durch Universität/Hochschule zum gewünschten Studiengang oder Entscheidung durch Gericht
  • Innerkapazitäre Studienplatzklage: Klage gegen Ablehnungsbescheid einlegen, Eilverfahren einleiten, Akten/Kapazitätsunterlagen prüfen, Eilantrag/Klage begründen, Zulassung durch Universität/Hochschule zum gewünschten Studiengang oder Entscheidung durch Gericht
Ablauf einer Studienplatzklage

Der Ablauf einer Studienplatzklage lässt sich im Wesentlichen in sechs Bereiche unterteilen: den Erlass der Zulassungszahlenverordnung für die Vergabe von Studienplätzen, den außerkapazitären Antrag, das Eilverfahren, den außergerichtlichen Zulassungsvergleich, die Klage und die Beschwerde.

1. Zulassungszahlenverordnung für die Vergabe von Studienplätzen

Der Gesetzgeber des jeweiligen Bundeslandes erlässt jedes Jahr eine Verordnung, die festsetzt wie viele Studienplätze in einem bestimmten Fach (z.B. Humanmedizin) an einer bestimmten Hochschule (z.B. Köln) vergeben werden.

2. Außerkapazitärer Antrag

Bei der klassischen Studienplatzklage im Sinne einer Kapazitätsklage muss am Anfang immer fristgerecht ein Antrag an die Hochschule (z.B. Technische Hochschule Köln – ehemals: FH Köln – oder die Universität zu Köln) gestellt werden, mit welchem die Zulassung außerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität beantragt wird (außerkapazitärer Antrag). Ohne diesen Antrag weist das Gericht ein späteres Eilverfahren und eine Klage als unzulässig ab. Bei anderen – nichtkapazitären – Studienplatzklagen z.B. bei einem Streit um einen Härtefallantrag, bedarf es keines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung. Denn es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, welche die innerhalb der Kapazität vergebenen Plätze betrifft.

3. Eilverfahren

Neben dem außerkapazitären Antrag muss gleichzeitig ein gerichtliches Eilverfahren durchgeführt werden. Mit dem Eilverfahren wird die “vorläufige“ Zulassung zu dem gewünschten Studium beantragt. Auch wenn mit dem Eilverfahren von Gesetzes wegen nur die “vorläufige“ Zulassung beantragt werden kann, so wird doch in diesem Verfahren meist endgültig über die Zulassung zum Studium entschieden. Die endgültige Entscheidung wird über einen zwischen den Beteiligten vor Gericht geschlossenen Vergleich erzielt. Der Vergleich beinhaltet bei nichtmedizinischen Studiengängen in der Regel, dass der Antragsteller – also Sie – von der Hochschule einen Studienplatz bekommt und dafür die Kosten des außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens übernimmt. Bei medizinischen Studiengängen sieht der Vergleich grundsätzlich vor, dass alle festgestellten und festgelegten Studienplätze in einem Losverfahren unter allen Antragstellern verlost werden. Das Losverfahren resultiert daraus, dass es bei medizinischen Studiengängen seit Jahren bundesweit immer mehr Antragsteller gibt als letztlich festgestellte Plätze vergeben werden. Wird ausnahmsweise kein Vergleich abgeschlossen und stellt das Gericht noch zusätzliche Studienplätze fest, dann werden diese Studienplätze tatsächlich lediglich vorläufig vergeben. Erst im Klageverfahren wird dann abschließend hierüber entschieden.

4. Außergerichtlicher Zulassungsvergleich

Neben dem vor Gericht geschlossenen Vergleich kann auch ein außergerichtlicher Zulassungsvergleich mit der Hochschule geschlossen werden. Ein solcher Vergleich ist grundsätzlich nach der Stellung eines außerkapazitären Antrags sowie eines Eilantrages möglich. Da oftmals die Hochschulen gerichtliche Verfahren vermeiden möchten. Dem Antragsteller wird dann ein Studienplatz angeboten. Im Gegenzug muss er dafür die Kosten des Verfahrens übernehmen. Der außergerichtliche Zulassungsvergleich mit der Hochschule hat den Vorteil, dass der Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden muss. So können Sie möglicherweise schon mit Semesterbeginn anfangen zu studieren.

5. Klage

Erlassen die Hochschulen auf die außerkapazitäre Bewerbung hin einen Ablehnungsbescheid – was nicht zwangsläufig der Fall ist -, so muss dieser mit einem Widerspruch bzw. wenn in dem Bundesland kein Widerspruchsverfahren mehr gegeben ist, direkt mit einer Klage angegriffen werden. Unterbleibt ein Widerspruch bzw. eine Klage, wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.

Mittlerweile muss grundsätzlich auch gegen innerkapazitäre Ablehnungsbescheide (also Ablehnungsbescheide, die Sie auf die “normale“ Bewerbung hin erhalten) Klage erhoben werden.

6. Beschwerde

Die Beschwerde kommt als Rechtsmittel in Betracht, wenn das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in der 1. Instanz verloren wurde. Mit der Beschwerde in der 2. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht können rechtliche und tatsächliche Fehler der Entscheidung in der 1. Instanz geltend gemacht werden. Studienplätze können also auch noch in der 2. Instanz erlangt werden. Da nicht alle Antragsteller aus der 1. Instanz Beschwerde einlegen werden, erhöhen sich in der 2. Instanz die Erfolgsaussichten den begehrten Studienplatz zu bekommen.

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