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Internet – WhatsApp / Instagram/ Facebook / YouTube / Tiktok (Cybermobbing)

Das Wichtigste in Kürze
  • Mobbing erfolgt heutzutage in der Schule insbesondere durch soziale Medien, WhatsApp/Instagram/Facebook/YouTube/Tiktok (Cybermobbing), Sexting usw.
  • Die Opfer können von den Schulen dadurch geschützt werden, dass Schulen z.B. Mobbing entschieden entgegentreten, Aufklärungsarbeit betreiben und gegen den oder die Täter Ordnungsmaßnahmen durchführen, § 53 SchulG NRW, welche z.B. zur Entlassung von der Schule führen können
  • Gegen strafmündige Täter (ab 14 Jahre) kann zudem Anzeige bei der Polizei gestellt werden
  • Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zivilrechtlich gegen den oder die Täter vorzugehen, u.a. mit einer Unterlassungserklärung, wenn Fotos oder Videos verbreitet werden, oder mit Schadensersatzansprüchen
Internet – WhatsApp, Instagram, Facebook, YouTube, Tiktok (Cybermobbing)

Leider führen wir keine Mobbingfälle, Cybermobbingfälle usw. mehr durch und können hier leider auch keine Fälle und Verfahren mit Mobbing usw. annehmen.

Die heutigen modernen Kommunikationsmittel (z.B. Smartphones, Laptops, Pads, Computer) und die heutige moderne Kommunikation über Internet, Apps, Messenger usw. finden auch im Schulbereich mittlerweile vielfach Anwendung und sind teilweise im Unterricht nicht mehr weg zu denken. Allerdings hat die moderne Kommunikation und haben die modernen Kommunikationsmittel im Schulbereich ein erhebliches Missbrauchs- und Gefährdungspotential, dessen sich die Schüler, Eltern, Lehrer und Schulleitung nicht immer bewusst sind. Eine Gefährdung geht unter anderem durch die missbräuchliche Verwendung von WhatsApp, Instagram, Tiktok, Facebook und YouTube aus, die von Schülern z.B. für sogenanntes Cybermobbing,  Sexting und Happy slapping missbraucht werden.

Die gerade genannte missbräuchliche Verwendung von Kommunikationsmöglichkeiten- und mitteln kann letztlich eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen betreffen, unter anderem auch das Strafrecht, das Zivilrecht und natürlich das Schulrecht.

Im Bereich des Schulrechts besteht für Schüler stets die Gefahr, dass sie aufgrund ihres rechtswidrigen und missbräuchlichen Verhaltens von modernen Kommunikationsmöglichkeiten- und mitteln sogar durch eine Klassenkonferenz (Ordnungsmaßnahme nach § 53 Schulgesetz NRW) von der Schule verwiesen werden. Deshalb ist in diesem Bereich höchste Vorsicht geboten.

Zu den wesentlichen Bereichen, die von Missbrauch betroffen sind, gehören insbesondere

  • WhatsApp/Instagram/Tiktok/Facebook/YouTube (Cybermobbing)
    Die genannten Programme/Apps/Internetseiten gehören zum sozialen Netzwerk bzw. Social Network. Mit Ihnen können Schüler u.a. Nachrichten, Fotos und Videos verschicken, Mitgliedergruppen bilden, Videos und Fotos posten/hochladen. In diesem Zusammenhang besteht immer die Gefahr, dass Schüler gegen schulrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Vorschriften verstoßen. Dies kann z.B. sein, wenn Mitschüler heimlich in der Umkleide, im Schwimmbad oder auf der Toilette usw. gefilmt oder fotografiert werden und dieses Video oder Foto über WhatsApp/Instagram/Tiktok/Facebook/YouTube/TikTok veröffentlicht und verbreitet wird. Oder wenn Schüler in WhatsApp-Gruppen „gemobbt“ werden.
  • Sexting
    Unter dem sogenannten „Sexting“ wird im Schulbereich im Wesentlichen verstanden, wenn (fast immer) Mädchen unter 14 Jahren Nacktfotos von sich machen und diese dann an Jungs aus ihrer Klasse oder Schule verschicken. Die Gründe für die Anfertigung der Fotos sind mannigfach. So werden die Fotos von den Mädchen teilweise gemacht, weil sie von Jungs gefragt worden sind, ob sie ihnen Nacktfotos schicken. Hier besteht zudem immer die Gefahr, dass die Bilder verbreitet werden. In diesem Zusammenhang können Beteiligte sehr schnell im Bereich des Sexualstrafrechts sein.
  • Happy slapping
    Wird im Schulbereich eine Schlägerei/Körperverletzung von einem Schüler mittels Handy/Smartphone aufgenommen und anschließend im Internet z.B. in sozialen Netzwerken verbreitet, so spricht man vom sogenannten “Happy slapping” (fröhliches Schlagen). Körperverletzungsdelikte können nach der Rechtsprechung zur Entlassung, der Verweisung, dem Ausschluss von der Schule führen.

Wenden die Schüler Cybermobbing in der Schule oder in einem Zusammenhang mit der Schule an, so kann dies gravierende Folgen für den Schüler – aber auch Eltern oder Lehrer haben.

So kann z.B. Sexting dazu führen, dass der Schüler, der Lehrer, die Schulleitung  oder die Eltern sich nach § 184b Strafgesetzbuch der „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“ strafbar machen (wenn z.B. die Schülerin unter 14 Jahre alt ist), was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Des Weiteren kann der oder die Betroffene sich zivilrechtlich gegen den Missbrauch und den Täter (Schüler, Lehrer, Schulleitung, Eltern) wehren und Schadensersatzansprüche (auch gerichtlich) durchsetzen. Letztlich droht dem Schüler gegebenenfalls die Entlassung, Verweisung, der Ausschluss von der Schule.

Der Bereich Cybermobbing zählt damit sicherlich zu einem der problematischsten und mit den schwerwiegendsten Folgen verbundenen Bereich im Schulrecht.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
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