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Prüfungsanfechtung – Allgemeines und Besonderheiten

Das Wichtigste in Kürze
  • Verfahrensfehler liegen vor, wenn Mängel im Verfahrensablauf oder der Ausgestaltung der Prüfung bestehen
  • Verfahrensfehler können z.B. zu einer Wiederholung der Prüfung oder Neubewertung der Prüfung führen
  • Materiell-rechtliche Fehler liegen vor, wenn die Prüfung inhaltliche Fehler aufweist, also wenn z.B. eine fachwissenschaftliche Fragen von dem Prüfer falsch bewertet worden ist
  • Materiell-rechtliche Fehler können zu einer Verbesserung der Note führen
  • Gegen nicht bestandene Prüfungen, Klausuren, mündliche Prüfungen usw. kann grundsätzlich Widerspruch und Klage eingelegt werden.
Was ist bei einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung zu beachten – Allgemeines und Besonderheiten

Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben und diese nun anfechten möchten, weil Sie der Auffassung sind, dass die Prüfung fehlerhaft war oder Sie ungerecht bewertet worden sind, dann kommt eine Prüfungsanfechtung in Betracht. Bei der Prüfungsanfechtung ist zunächst zu unterscheiden, ob Verfahrensfehler oder materiell-rechtliche Fehler (inhaltliche Fehler) geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt für alle Arten von Prüfungen, also z.B. schulische, hochschulische, Ausbildungs- und Weiterbildungsprüfungen. Des Weiteren sind Besonderheiten zum Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, der Prüfungsunfähigkeit, dem Rücktritt von der Prüfung, dem Härtefall, der Akteneinsicht und der Exmatrikulation zu beachten.

1. Verfahrensfehler

Verfahrensfehler liegen vor, wenn Mängel im Verfahrensablauf oder der Ausgestaltung der Prüfung geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn z.B. eine Klausur ohne Aufsicht geschrieben oder die Bearbeitungszeit für eine Klausur gekürzt wurde, der Prüfungsausschuss fehlerhaft besetzt ist, das Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice Verfahren) fehlerhaft angewandt wurde, der Prüfer keine eigene Bewertung der Prüfungsleistung vorgenommen hat oder zu wenig Prüfer bei der Prüfung anwesend sind.

Ob Verfahrensfehler vorliegen, lässt sich grundsätzlich anhand der Gesetze und Verordnungen nachprüfen, in welchen die Prüfungen, die Voraussetzungen für die Prüfungen und der Ablauf der Prüfungen geregelt sind. Dies sind z.B.

  • Schule:
    Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS), Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI), Ausbildungs- und Prüfungsordnung gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt), Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK), Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg (APO-WbK), Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF), Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK) usw.
  • Hochschule:
    Hochschulprüfungsordnung, Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium, Änderungsordnungen, Promotionsordnung usw.
  • Ausbildung:
    Handwerksverordnung, Berufsbildungsgesetz, Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV), Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV), Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO), Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO), Gesellenprüfungsverordnung, Meisterprüfungsverordnung, Fortbildungsprüfungsordnung usw.

Zu beachten, dass bei Verfahrensfehlern alleine die Wiederholung der Prüfung verlangt werden kann.

2. Materiell-rechtliche Fehler

Demgegenüber kann bei dem Vorliegen von materiell-rechtlichen Fehlern eine Verbesserung der Note erreicht werden. Von materiell-rechtlichen Fehlern spricht man, wenn die Prüfung inhaltliche Fehler aufweist, also wenn z.B. um fachwissenschaftliche Fragen gestritten wird (die Antwort des Prüflings wird vom Prüfer als falsch bewertet, obwohl die Antwort richtig war), Berechnungsfehler beim Zusammenzählen der in der Klausur vergebenen Punkte vorliegen.

3. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren

Werden Fehler (Verfahrensfehler oder materiell-rechtliche Fehler) bei einer Prüfung festgestellt, so können diese grundsätzlich zunächst im Rahmen eines Widerspruchverfahrens bei der Prüfungsbehörde z.B. Universität (z.B. Universität Köln, www.uni-koeln.de, Uni Düsseldorf), Hochschule (z.B. Technische Hochschule Köln, www.th-koeln.de), Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Schule, IHK, HWK (z.B. Handwerkskammer Köln), Bezirksregierung (z.B. Bezirksregierung Köln), geltend gemacht werden.

Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, kann vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden. Abhängig von dem jeweiligen Fehler muss zudem möglicherweise ein Eilverfahren anhängig gemacht werden. Da mit dem Eilverfahren zwar eine schnelle, aber auch nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erlangt werden kann, scheidet ein Eilverfahren bei einer Anfechtung der Leistungsbewertung zwar aus. Möglich ist das Eilverfahren aber z.B. bei der vorläufigen Zulassung zu der Prüfung. Wird die Anfechtung einer Note angestrebt, so müssen zudem Besonderheiten bei der Klageart und dem Klageantrag berücksichtigt werden. So wird bei der Anfechtung der Leistungsbeurteilung im Klageverfahren regelmäßig eine neue Beurteilung der Leistung, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts, verlangt (bei Multiple-Choice-Prüfungen auch ein Bestehen der Prüfung). Wird eine neue Beurteilung festgelegt, so kann diese nicht zu einer Verschlechterung der Bewertung der Prüfung führen. Denn hier besteht aufgrund des Gebots der Chancengleichheit ein sogenanntes Verböserungsverbot.

4. Prüfungsunfähigkeit, Rücktritt von der Prüfung, Härtefall, Akteneinsicht, Exmatrikulation

In Zusammenhang mit dem Aspekt der Prüfungsanfechtung stellen sich regelmäßig auch Fragen zur Anfechtung einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit, zum Rücktritt von der Prüfung, zum Härtefall bzw. Härtefallantrag, der Akteneinsicht und der Exmatrikulation. Hier sind einige Besonderheiten zu beachten, die wir gerne mit Ihnen erörtern. Sprechen Sie uns einfach an.

Tipp: Unabhängig von den rechtlichen Besonderheiten in Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfung, sollten Sie, wenn Sie eine Prüfung bzw. Prüfungsbewertung als ungerecht oder unangemessen erachten, eine rechtliche Beratung einholen. Denn der Prüfung bzw. Prüfungsbewertung kommt letztlich in Bezug auf die Zeugnisse/Leistungsnachweise/Diplom/Magister/Bachelor/Master/Staatsexamen, eine erhebliche Bedeutung für die Zukunft der Bildungs- und Berufslaufbahn zu. In diesem Zusammenhang sind immer die Rechtsmittelfristen für den Widerspruch/die Klage einzuhalten. Danach müssen Sie innerhalb eines Monats gegen den Bescheid/die Bescheide vorgegangen sein.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
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