HomeRechtsgebieteSchulrechtSchulpflicht / Zurückstellung von der Schulpflicht / Ruhen der Schulpflicht

Schulpflicht / Zurückstellung von der Schulpflicht / Ruhen der Schulpflicht

Das Wichtigste in Kürze
  • In Deutschland und den Bundesländern besteht eine Schulpflicht
  • Die Schulpflicht kann in den Bundesländern unterschiedliche geregelt sein, da die Bundesländer unterschiedliche Schulgesetze und Verordnungen haben
  • In Nordrhein-Westfalen ist der Beginn der Schulpflicht in § 35 Schulgesetz NRW geregelt: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres“.
  • Rückstellung: Ein Rückstellung für ein Jahr kann erfolgen, wenn erheblichen gesundheitlichen Gründen vorliegen
  • Ruhen der Schulpflicht: Unter bestimmten Umständen kann die Schulaufsichtsbehörde das Ruhen der Schulpflicht anordnen
Schulpflicht, Zurückstellung von der Schulpflicht, Ruhen der Schulpflicht

Während der Kindergartenzeit stellt sich für die Eltern zunächst die Frage, wann ihre Kinder schulpflichtig werden und ob sie Einfluss auf die Entscheidung über den Zeitpunkt der Einschulung haben – ihr Kind also möglicherweise früher oder später einschulen lassen können.

Für Kinder besteht unabhängig von ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung eine Schulpflicht. Über den Beginn und das Ende der Schulpflicht entscheiden die Bundesländer eigenständig. Dies führt zu unterschiedlichen Regelungen in den jeweiligen Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer.

So variiert der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht in den Bundesländern zwischen dem 30.06 und dem 31.12, des Jahres in dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet. In Nordrhein-Westfalen bedeutet das konkret: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. Septem­ber das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Ka­lenderjahres“, § 35 SchulG NRW.

Darüber hinaus können Kinder eingeschult werden, die das 6. Lebensjahr nach dem Stichtag vollenden (sogenannte „Kann-Kinder“).

Ist Ihr Kind schulpflichtig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihr Kind vom Schulbesuch zurückzustellen. Diese ist in den meisten Bundesländern an strenge Anforderungen geknüpft. In Nordrhein-Westfalen kann z.B. eine Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Grün­den erfolgen.

Die Schulpflicht dauert in den meisten Bundesländern neun bzw. zehn Schuljahre. In einigen Bundesländern kann es hiervon Abweichungen geben, z.B. Bremen, 12 Jahre. Zu beachten ist, dass bei Förderschulen (Sonderschulen) die Dauer der Schulpflicht variieren kann. Zudem wird in den Bundesländern zwischen einer Vollzeitschulpflicht und der Teilzeitschulpflicht/Berufsschulpflicht unterschieden. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I grundsätzlich zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwer­punkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I be­ginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines an­deren Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.

In Ausnahmefällen kann die Schulpflicht zudem ruhen, z.B. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin.

Des Weiteren besteht teilweise die Möglichkeit unter bestimmten Umständen für eine bestimmte Zeit beurlaubt oder von einzelnen Unter­richts- oder Schulveranstaltungen befreit zu werden.

 

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zur Schulpflicht, Zurückstellung von der Schulpflicht, Ruhen der Schulpflicht haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht. Wir freuen uns auf Sie.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER