HomeRechtsgebieteSchulrechtSchulformwechsel und Schulstufenwechsel

Schulformwechsel und Schulstufenwechsel

Das Wichtigste in Kürze
  • Von einem Schulformwechsel spricht man, wenn z.B. von dem Gymnasium auf die Gesamtschule oder Realschule gewechselt wird
  • Unter einem Schulstufenwechsel versteht man z.B. den Wechsel von Primastufe (Grundschule) in die Sekundarstufe I (weiterführende Schule) oder von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II (z.B. Berufskolleg, gymnasiale Oberstufe)
 Schulformwechsel und Schulstufenwechsel

Dem Schulformwechsel (Schulartwechsel) – z.B. der Wechsel von der Realschule zum Gymnasium oder der Grundschule zur Gesamtschule – und dem Schulstufenwechsel – z.B. der Wechsel von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II – kommt erhebliche Bedeutung zu. Denn ein solcher Wechsel kann Einfluss auf den Bildungsweg des Schülers und damit seine berufliche Zukunft haben.

Die Voraussetzungen für einen Schulformwechsel und Schulstufenwechsel finden sich in den Schulgesetzen und Rechtsverordnungen der

Bundesländer wieder. So lassen/lässt sich die Rechtmäßigkeit eines Schulformwechsels und/oder Schulstufenwechsels genau überprüfen.

Bei dem Übergang von der Primarstufe (Grundschule) in die Sekundarstufe I entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes. Die von der Grundschule erstellte Schulformempfehlung ist – in NRW – nicht bindend. Die Eltern können ihr Kind folglich an einer Schule anmelden, die in der Schulformempfehlung nicht aufgeführt ist.

Probleme können sich aber dann ergeben, wenn die Eltern ihr Kind z.B. auf einer Gesamtschule oder einem Gymnasium anmelden wollen, es dort aber mehr Anmeldungen als Plätze gibt. Der Schulleiter kann bzw. muss in diesem Fall bestimmte Auswahlkriterien heranziehen und berücksichtigten, um eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen. Die Auswahlkriterien und die Bestimmungen hierzu finden sich in Nordrhein-Westfalen in der „Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I –APO-S I)“. Danach muss der Schulleiter zunächst Härtefälle berücksichtigten und kann dann z.B. folgende Kriterien heranziehen:
– Geschwisterkinder,
– ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
– Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
– Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),

– Schulweglänge,
– Losverfahren.

Bei diesem Verfahren werden jedoch von den Schulen viele Fehler gemacht. Gerne legen wir für Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein und beantragen Akteneinsicht, um die Sache für Sie umfassend zu prüfen.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen zum Schulformwechsel und Schulstufenwechsel haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht. Wir freuen uns auf Sie.

 

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER