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Online Prüfung (Klausur, Open-Book-Klausur, E-Klausur) nicht bestanden?

Das Wichtigste in Kürze
  • Das kannst du tun, wenn du eine Online-Prüfung nicht bestanden hast
  • Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Online Prüfung einlegen beim Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt
  • Klage: Wird der Widerspruch abgelehnt, so kann man grundsätzlich Klage bei Gericht einlegen
  • Zudem kann teilweise ein Eilantrag und Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erforderlich sein
  • Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts kann grundsätzlich auch Berufung oder Beschwerde eingelegt werden

Online Prüfungen anfechten? Das kann man tun.

Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen, aber auch Schulen und andere Institutionen wie IHK, HWK etc. führen inzwischen Prüfungen auch online bzw. elektronisch durch.

So regeln die entsprechenden Gesetze (z.B. Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen) und Verordnungen und Satzungen (z.B. Prüfungsordnungen der Universitäten, Hochschulen etc.), dass eine Prüfung als

  • Online-Klausur
  • Open-Book-Klausur
  • E-Klausur
  • Online-Multiple-Choice-Klausur
  • Online-Prüfung in digitaler Form
  • mündliche Prüfung in Form einer Videokonferenz

durchgeführt werden kann.

Prüfungen mit Moodle werden daher unter anderem an der Deutschen Sporthochschule – DSHS, der Ruhr-Universität Bochum – RUB, der Technischen Universität Dortmund, der Universität Duisburg-Essen, der Bergischen Universität Wuppertal, der Universität Siegen und der RWTH Aachen durchgeführt.

Das endgültige Nichtbestehen einer Online-Prüfung kann leider dazu führen, dass Sie den entsprechenden Bachelor- oder Masterstudiengang endgültig nicht bestehen oder Ihren Abschluss nicht erhalten.

Wenn Sie eine Online-Prüfung nicht bestanden haben, wird Ihnen das Ergebnis häufig im Online-Portal, per E-Mail oder bei endgültigem Nichtbestehen per Bescheid mitgeteilt.

Dann stellt sich die Frage: Was kann man dagegen tun?

Kann man Widerspruch gegen eine nicht bestandene Online Prüfung einlegen?

Ja, wenn Sie eine Online-Prüfung, eine Open-Book-Prüfung, eine E-Prüfung, eine Online-Multiple-Choice-Prüfung oder eine sonstige Online-Prüfung nicht bestanden haben, können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen.

Im Rahmen des Widerspruchs wird dann geprüft, ob materielle Fehler oder Verfahrensfehler vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit der Prüfung und damit zur Aufhebung der Note „nicht bestanden“, zur Verbesserung der Note oder zur Neubewertung führen.

Der Widerspruch (oft fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Prüfungsbehörde einzulegen. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

Der Widerspruch sollte unbedingt begründet werden, da nur so eine realistische Chance besteht, dass dem Widerspruch stattgegeben wird und das gewünschte Ziel, z.B. Verbesserung der Note oder Aufhebung der Note „nicht ausreichend/nicht bestanden“, erreicht werden kann.

Eine ordnungsgemäße Begründung des Widerspruchs kann grundsätzlich nur nach Akteneinsicht erfolgen. Nur so kann die gesamte Prüfung und das gesamte Verfahren auf Fehler überprüft werden. Leider wird den Prüflingen von der Prüfungsbehörde oft nur eine sehr eingeschränkte Akteneinsicht gewährt, d.h. man darf sich z.B. die Prüfung vor Ort 20 bis 30 Minuten anschauen, darf aber keine Fotos machen und bekommt auch keine Kopien der Prüfung. Dies ist keine ordnungsgemäße Akteneinsicht, die zu einem erfolgreichen Widerspruch führen kann, da die Prüfung so nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Der Rechtsanwalt hingegen erhält immer vollständige Akteneinsicht und bekommt die Akten (in Kopie) zugesandt. Nur so ist eine vollständige Überprüfung der Prüfung möglich.

Online Prüfung durchgefallen – Ist eine Klage möglich?

Wird der Widerspruch von der Prüfungsbehörde (Prüfungsamt, Uni, FH, IHK, HWK etc.) zurückgewiesen, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Darüber hinaus sind grundsätzlich noch Beschwerde, Berufung und Eilverfahren möglich.

Täuschungsvorwurf bzw. Täuschungsversuch

Bei Online-Prüfungen tritt häufig das Problem auf, dass die Universität, Hochschule, Fachhochschule etc. dem Studierenden bzw. Prüfling eine Täuschung vorwirft und die Prüfung als Täuschungsversuch mit „nicht bestanden“ 5,0 und dem Vermerk „Täuschungsversuch“ bewertet.

Dies ist insofern ärgerlich, als viele Prüflinge nicht täuschen und sich dann gegen den unberechtigten Täuschungsvorwurf wehren müssen.

Um dieses Problem zu umgehen bzw. zu reduzieren, setzen viele Universitäten und Hochschulen mittlerweile auf Open-Book-Prüfungen, d.h. alle Materialien, auch aus dem Internet, sind zugelassen. Zudem wird die Prüfung unter Videoaufsicht und unter Nutzung von Moodle durchgeführt und es werden häufig Faktenfragen reduziert, die durch eine Internetrecherche schnell zu beantworten wären.

Sollte es dennoch zu einem falschen Täuschungsvorwurf seitens der Universität, Hochschule, Fachhochschule etc. gegenüber dem Prüfling kommen, muss er diesen nicht hinnehmen.

Gegen einen falschen Täuschungsvorwurf sollte daher immer Widerspruch eingelegt werden.

Gerne legen wir für Sie Widerspruch gegen den Täuschungsversuch und den Täuschungsvorwurf ein und helfen Ihnen, diesen aufzuheben und eine korrekte Bewertung zu erhalten.

Wir haben bereits eine Vielzahl von Täuschungsversuchen und Täuschungsvorwürfen erfolgreich mit Widerspruch und Klage angegriffen.

Sprechen Sie uns an.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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