Das Wichtigste in Kürze
- Gesellenprüfung nicht bestanden, also z.B. Klausur, Fachgespräch oder praktische Prüfung?
- Kann man gegen eine nicht bestandene Gesellenprüfung Widerspruch einlegen?
- Klage: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann man gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht einlegen
- Teilweise ist ein Eilverfahren und Eilantrag erforderlich, damit Sie weiterhin an der Ausbildung und weiteren Prüfungen teilnehmen können
- Lehnt das Verwaltungsgericht die Klage oder den Eilantrag ab, ist dagegen die Berufung oder Beschwerde möglich
Wie geht es weiter?
Wenn Sie als Lehrling, Auszubildender eine anerkannte Berufsausbildung (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B der Handwerksordnung HWO) machen, müssen Sie am Ende die Gesellenprüfung bestehen, um die Ausbildung erfolgreich zu beenden.
Die Gesellenprüfung richtet sich u.a. nach der entsprechenden Prüfungsordnung der Handwerkskammer, der Handwerksordnung HWO und des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Sie lässt sich grundsätzlich in schriftliche Prüfungen, mündliche Prüfungen und praktische Prüfungen unterteilen. Die damit zusammenhängenden Aufgaben u.a. Bestimmung der Prüfungsaufgaben und der Prüfer, Entscheidung über den Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit, Entscheidungen über Widersprüche usw. werden regelmäßig vom Prüfungsausschuss durchgeführt und getroffen.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Prüflinge durch die Gesellenprüfung fallen und die Gesellenprüfung nicht bestehen, weil sie eine Teilprüfung (Klausur, Fachgespräch oder praktische Prüfung) nicht bestanden haben – dann helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wenn Sie die Gesellenprüfung nicht bestanden haben, dann erhalten Sie von der Prüfungsbehörde, also in der Regel der Handwerkskammer HWK einen Bescheid über das Nichtbestehen. Gegen diesen Bescheid und das Nichtbestehen kann man dann grundsätzlich Widerspruch einlegen, sodass die Prüfung nochmals auf die Rechtmäßigkeit überprüft wird.
Kann man Widerspruch gegen eine Gesellenprüfung einlegen?
Ja, Sie können Widerspruch einlegen. Wenn Sie bei der Handwerkskammer die Gesellenprüfung nicht bestanden haben, weil Sie z.B. den theoretischen – Klausur – oder praktischen Teil – Gesellenstück bzw. eine Arbeitsprobe -, nicht erfolgreich durchgeführt haben, dann erhalten Sie einen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung. Wenn Sie die Prüfung zweimal nicht bestanden haben, dann erhalten Sie einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Gesellenprüfung.
Auf diesem Bescheid werden Ihnen grundsätzlich die einzelnen Prüfungsteile mit den entsprechenden Noten aufgelistet, sodass Sie sofort erkennen können, welchen Prüfungsteil Sie nicht bestanden haben.
Auf dem Bescheid befindet sich regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung bzw. Rechtsmittelbelehrung, wo aufgeführt ist, dass Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können.
Wichtig ist, dass man einen Widerspruch (wird oftmals fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) immer begründet und der HWK die Fehler offenbart. Denn ohne eine Begründung wird die Handwerkskammer den Widerspruch regelmäßig als unbegründet zurückweisen, da die HWK eigene Fehler nur selten eingesteht.
Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbegründung erfordert jedoch grundsätzlich eine Akteneinsicht. Denn nur mit einer Akteneinsicht lassen sich Verfahrensfehler und materiell-rechtlichen Fehler wirklich überprüfen und finden. Allerdings gewähren die Handwerkskammern den Prüflingen oftmals nur eine eingeschränkte Akteneinsicht. Das bedeutet, der Prüfling darf z.B. lediglich 20 – 30 Minuten bei der HWK vor Ort die Klausur oder das Protokoll über die Prüfung einsehen. Kopien der Prüfungsunterlagen bekommt er regelmäßig nicht ausgehändigt. So lässt sich die Prüfung leider nicht vollumfassend auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit überprüft.
Demgegenüber bekommt der Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht von der Handwerkskammer und auch die Akten in Kopie übersandt. Eine vollständige Akteneinsicht lässt sich daher leider nur über den Anwalt durchführen.
Hinweis: In Gesellenprüfungen werden oftmals Fehler von der Handwerkskammer, den Prüfern und dem Prüfungsausschuss gemacht, sodass immer Widerspruch eingelegt werden sollte, wenn man eine Prüfung nicht bestanden hat. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits eine Vielzahl von Prüfungsanfechtungen gegen Handwerkskammern erfolgreich durchgeführt.
Kann ich gegen eine nicht bestandene Gesellenprüfung Klage einlegen?
Ja, wenn die Prüfungsbehörde, z.B. die Handwerkskammer HWK, den Widerspruch zurückweist, weil diese der Auffassung ist, dass die Prüfung fehlerfrei und rechtmäßig gewesen sei und die Prüfer und der Prüfungsausschuss keine Fehler gemacht hätten, dann bekommen Sie von der Prüfungsbehörde einen Widerspruchsbescheid übersandt gegen welchen man Klage einlegen kann.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann man dann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. Das Gericht prüft dann den Nichtbesehensbescheid, die Prüfung und den Widerspruchsbescheid auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit.
Teilweise kann muss man zudem überlegen eine Beschwerde, ein Eilverfahren oder eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen.
Sprechen Sie uns an – Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht.
Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit.
Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Gesellenprüfung? Dann sprechen Sie uns gerne an.