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Industrie- und Handelskammer Prüfung IHK

Das Wichtigste in Kürze
  • Was kann man tun, wenn man eine Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden hat?
  • Widerspruch: Gegen die nicht bestandene IHK Prüfung können Sie grundsätzlich Widerspruch beim Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, Prüfungsbehörde einlegen
  • Klage: Wird der Widerspruch von der IHK Prüfungsbehörde mittels Widerspruchsbescheid abgelehnt, dann kann man dagegen Klage beim Verwaltungsgericht einlegen
  • Eilantrag und Eilverfahren: Zum Teil ist zudem ein Eilantrag und Eilverfahren notwendig, damit Sie an weiteren Prüfungen teilnehmen können
  • Berufung und Beschwerde: Lehnt das Verwaltungsgericht die Klage oder den Eilantrag ab, so kann dagegen Berufung oder Beschwerde eingelegt werden

Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden – was kann man tun?

Die Industrie- und Handelskammer IHK ist u.a. für viele Ausbildungen in bestimmen beruflichen Bereichen tätig und führt daher auch viele Prüfungen durch. Um die Berufsausbildung erfolgreich abschließen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie die wichtigen Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer bestehen und diese nicht abschließend von der IHK mit „nicht bestanden“ bewertet werden, weil Sie die Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden haben – dann helfen wir Ihnen gerne als Ihr Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden Anwalt. Zu diesen wichtigen Prüfungen zählen unter anderem z.B. die Zwischenprüfung, Ausbildungsprüfung, Weiterbildungsprüfung und Fortbildungsprüfung, Meisterprüfung. Diese lassen sich grundsätzlich oftmals aufteilen in: mündliche Prüfung (u.a. Fachgespräch), schriftliche Prüfung (Klausur, Projektarbeit), praktische Prüfung.

Dabei werden die Prüfungen grundsätzlich vor den örtlichen Industrie- und Handelskammern IHK durchgeführt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben. In Nordrhein-Westfalen gibt es z.B. die IHK Münster, IHK Nord Westfalen, IHK Bielefeld, IHK Ostwestfalen, IHK Lippe zu Detmold, IHK Bochum, IHK Mittleres Ruhrgebiet, IHK Dortmund, IHK Duisburg, IHK Niederrhein, IHK Essen, Südwestfälische IHK zu Hagen, IHK Arnsberg, IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid, IHK Krefeld, IHK Mittlerer Niederrhein, IHK Düsseldorf, IHK Köln – www.ihk-koeln.de, IHK Siegen, IHK Aachen, IHK Bonn/Rhein-Sieg.

Die Prüfungen richten sich u.a. nach der entsprechenden Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer IHK, Prüfungsordnung für Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen, Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen und des Berufsbildungsgesetzes BBiG.

Wenn Sie eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer IHK nicht bestanden haben, weil Sie z.B. das Fachgespräch oder die Projektarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet bekommen haben, dann erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer einen schriftlichen Bescheid – Nichtbestandenbescheid – über das Nichtbestehen der Prüfung.

Gegen das Nichtbestehen bzw. den Nichtbestehensbescheid können Sie dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

IHK Ausbildungsprüfung nicht bestanden – was nun?

Wenn Sie am Ende der Berufsausbildung Ihre Abschlussprüfung absolvieren und die Prüfung bzw. einen Prüfungsteil, also beispielsweise die mündliche Prüfung, Fachgespräch, schriftliche Prüfung, Klausur, Projektarbeit oder die praktische Prüfung, nicht bestehen und damit die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden haben, dann erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer IHK darüber einen Bescheid.

Auf diesem Bescheid sind dann regelmäßig die erzielten Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und Fächern aufgeführt, sodass man erkennen kann, wo man genau durchgefallen ist.

Gegen diesen Bescheid bzw. das Nichtbestehen können Sie dann Widerspruch einlegen.

Da es immer wieder vorkommt, dass Prüflinge rechtswidrig durch Prüfungen durchfallen und die Prüfer die Leistungen mit „nicht bestanden“ bewerten, sollte immer Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie mit der Note nicht einverstanden sind. Nur so können Sie z.B die Note verbessern oder erhalten noch einen weiteren Wiederholungsversuch.

IHK Weiterbildungsprüfung nicht bestanden – was kann man tun?

Wenn Sie die Weiterbildungsprüfung der IHK nicht bestanden haben oder mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, dann können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, dann kann man auch noch Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

Weiterbildungsprüfungen können beispielsweise u.a. in folgenden Bereichen durchgeführt werden:

  • Immobilien
  • Marketing und Verkauf
  • Personalwesen
  • Prüfertraining
  • Recht und Steuern
  • Unterrichtung für Aufsteller von Spielgeräten (§ 33c GewO)
  • Unterrichtung im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
  • Vorbereitungslehrgang für die Sachkundeprüfung (§ 34 a GewO)

Ich habe die IHK Fortbildungsprüfung nicht bestanden – kann ich Widerspruch einlegen?

Ja, gegen nicht bestandene IHK Fortbildungsprüfungen kann man Widerspruch einlegen. Mit dem Widerspruch kann man im besten Fall erreichen, dass die Note verbessert wird, eine Wiederholung der Prüfung erfolgt oder die Prüfung neu bewertet wird.

Zu den Fortbildungsprüfung zählen u.a.

  • Ausbildereignungsprüfung (AEVO),
  • Prüfungen für Fachkaufleute (u.a. Geprüfte/-r Controller/in, Geprüfte/-r Personalfachkaufmann/-frau),
  • Prüfung für Fachwirte (Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in, Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Marketing, Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in, Geprüfte/-r Fachwirt/-in im Gesundheits- und Sozialwesen),
  • Prüfungen Industriemeister (Geprüfte/-r Industriemeister/-in Fachrichtung Chemie, Geprüfte/-r Industriemeister/-in Fachrichtung Elektrotechnik, Geprüfte/-r Industriemeister/-in Fachrichtung Metall, Geprüfte/-r Industriemeister/-in Fachrichtung Pharmazie, Geprüfte/-r Industriemeister/-in Fachrichtung Printmedien
  • Prüfungen Fachmeister (Geprüfte/-r Kraftwerksmeister/-in, Küchenmeister/-in, Logistikmeister/-in, Industriemeister/-in, Netzmeister/-in, Meister Veranstaltungstechnik)
  • Prüfung Betriebswirte (Geprüfte/-r Betriebswirt/-in, Geprüfte/-r Betriebswirt/-in – Master Professional in Business Management, Geprüfte/-r Technische/-r Betriebswirt/-in)
  • Sachkundeprüfungen (u.a. Bewachungsgewerbe)
  • Verkehrsprüfungen (u.a. Personenbeförderung und Güterkraftverkehr)
  • Prüfung neue Medien und IT-Weiterbildung (u.a. Geprüfte/-r Medienfachwirt/-in)

Da leider auch oftmals Prüflinge rechtswidrig durch diese Weiterbildungsprüfung und Fortbildungsprüfung fallen und die Prüfer die Klausur, mündlichen Prüfung oder praktische Prüfung mit „nicht bestanden“ bewerten, wird angeraten Widerspruch einzulegen, wenn Sie mit der Note nicht einverstanden sind oder die Prüfung für rechtswidrig halten.

Gerade im Bereich der Meistprüfungen haben einige Industrie- und Handelskammern in der letzten Zeit Fehler gemacht, sodass Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler im Widerspruchsverfahren bzw. mit der Klage diese Prüfungen erfolgreich angreifen konnte.

Widerspruch – Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden

Wenn Sie bei der Industrie- und Handelskammer IHK eine Prüfung – egal, ob Zwischenprüfung, mündliche Prüfung, schriftliche Prüfung, praktische Prüfung usw. – durchgeführt aber diese Prüfung nicht bestanden haben und durchgefallen sind, dann erhalten Sie von der Industrie- und Handelskammer grundsätzlich einen schriftlichen Bescheid hierüber.

Der Bescheid führt dann neben der Prüfungsbezeichnung regelmäßig die einzelnen Prüfungsteile, Prüfungsbereiche und Fächer und die dort erzielten Noten auf. Bei der IHK Köln wird z.B. für den Industriemeister in der Fachrichtung Metall aufgeführt: „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall, Nichtbestandenbescheid“ und dann folgen die erreichten Punkte und die Nennung der Fächer, z.B „Rechtsbewusstes Handeln, Betriebswirtschaftliches Handeln“ usw.

Der Bescheid beinhaltet regelmäßig am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung bzw. Rechtsmittelbelehrung mit welcher mitgeteilt wird, dass der Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit Widerspruch angegriffen werden kann.

Wenn Sie Widerspruch (wird oftmals fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) einlegen wollen, dann sollte dieser immer begründet werden. Denn ohne Begründung werden Widersprüche regelmäßig zurückgewiesen, da die IHK dann z.B. kurz und knapp mitteilt, dass der Bescheid über das Nichtbestehen rechtmäßig war, weil keine Fehler in der Prüfung gefunden werden konnten.

Deshalb ist eine Begründung des Widerspruchs zwingend erforderlich, wenn man erfolgreich Widerspruch einlegen will.

Eine ordnungsgemäße Begründung lässt sich aber regelmäßig immer nur dann durchführen, wenn man zuvor Akteneinsicht beantragt und genommen hat. Denn nur so weiß man, was sich „hinter den Kulissen“ abgespielt hat und kann die Prüfung vollständig auf Verfahrensfehler, materiell-rechtliche Fehler und sonstige Fehler überprüfen.

Da die Industrie- und Handelskammern den Prüflingen leider oftmals nur eine eingeschränkte Akteneinsicht gewähren, d.h. der Prüfling darf sich vor Ort ca. 20 bis 30 Minuten die Prüfung anschauen aber weder Fotos von den Unterlagen machen, noch erhält er Kopien, ist es oftmals erforderlich, dass der Anwalt Akteneinsicht nimmt.

Hinweis: In Industrie- und Handelskammer IHK Prüfungen werden oftmals Fehler von der IHK, den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss gemacht. Insofern sollte immer Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits viele Prüfungen der IHK erfolgreich angefochten.

Klage – Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden

Wenn man Widerspruch bei der Industrie- und Handelskammer IHK eingelegt hat und diese weist den Widerspruch zurück, dann erhält man von der IHK einen Widerspruchsbescheid. Auf diesem sind die Gründe für die Abweisung aufgeführt. Zugleich kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchs Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

Das Gericht prüft dann, ob der Nichtbestehensbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig waren.

Manchmal ist es zudem erforderlich, dass man noch eine Beschwerde, ein Eilverfahren oder eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegt.

Ausbildungsberufe bei der Industrie- und Handelskammer IHK

Die Industrie- und Handelskammer IHK bieten u.a. grundsätzlich folgende Ausbildungsberufe an:

Anlagenmechaniker, Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Automobilkaufmann, Bauzeichner, Beton- und Stahlbetonbauer, Biologielaborant, Buchhändler,     Chemielaborant, Chemikant, Elektroanlagenmonteur, Elektroniker für Gebäude und Infrastruktursysteme, Elektroniker für Geräte und Systeme, Elektronikgerätemechaniker, Fachangestellte/r für Markt- und Sozialforschung, Fachangestellte/-r für Medien und Informationsdienste, Fachinformatiker/-in, Fachkraft für Metalltechnik, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Fachkraft im Fahrbetrieb, Fachkraft im Gastgewerbe, Fleischer, Florist, Gestalter/-in für visuelles Marketing, Hotelfachmann/-frau, Hotelkaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Industrieelektriker/-in, Industriekaufmann/-frau, Industriemechaniker/-in, Kaufmann/-frau für Digitalisierungsmanagement, Investmentfondskaufmann/-frau, IT-System-Elektroniker, Kaufmann/-frau für IT-System-Management, Kaufmann/-frau für Büromanagement, Kaufmann/-frau für IT-System-Management, Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Kaufmann/-frau im Einzelhandel, Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen, Kraftfahrzeugmechatroniker/-in, Koch/Köchin, Maurer/-in, Mechatroniker/-in, Mediengestalter/-in Bild und Ton, Pharmakant/-in, Rohrleitungsbauer/-in, Sportfachmann/-frau, Sport- und Fitnesskaufmann/-frau, Straßenbauer/-in, Tierpfleger/-in, Tourismuskaufmann/-frau für Privat- und Geschäftsreisen, Veranstaltungskaufmann/-frau, Verkäufer und Verkäuferin, Werkzeugmechaniker/-in, Zimmerer/-in, Zweiradmechatroniker/-in.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung als Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden Anwalt – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung wegen einer Beurteilung mit nicht bestanden? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir sind Ihr Industrie- und Handelskammer IHK Prüfung nicht bestanden Anwalt aus NRW. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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