Das Wichtigste in Kürze
- Multiple Choice Verfahren (Antwortwahlverfahren) bzw. eine Multiple Choice Prüfung nicht bestanden - Was nun?
- Widerspruch gegen die nicht bestandene Multiple Choice Klausur einlegen
- Klage: Bei zurückgewiesenem Widerspruch ist es möglich, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen
- Eilantrag und Eilverfahren
- Beschwerde und Berufung
Antwortwahlverfahren bzw. Multiple Choice Klausur oder Prüfung nicht bestanden – Was nun?
Prüfungen können auch in Form von Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden. Dies ist in allen Prüfungsbereichen möglich. Also z.B. im Rahmen des Studiums, der Ausbildung, der Fortbildung, der Gesellenprüfung, der ärztlichen Prüfung (Ärztlicher Teil, Physikum, Hammerexamen), der Meisterprüfung bei der IHK oder HWK usw.
Der Prüfling muss dann bei jeder Frage aus mehreren vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die richtige(n) Antwortmöglichkeit(en) ankreuzen oder bestimmen. Die Fragen und Antwortmöglichkeiten können bei solchen Multiple-Choice-Verfahren bzw. Antwortwahlverfahren teilweise sehr irreführend gestellt bzw. formuliert sein, z. B. durch doppelte Verneinung, so dass es aufgrund des Zeitdrucks und Prüfungsstresses durchaus schwierig sein kann, eine solche Prüfung erfolgreich zu bestehen.
Multiple-Choice-Prüfungen werden daher leider häufig nicht bestanden – in diesem Fall stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wenn Sie eine Multiple-Choice-Prüfung nicht bestanden haben, werden Sie in der Regel von der Prüfungsbehörde, den Prüfern, der Universität, dem Prüfungsausschuss etc. per Bescheid, online oder per E-Mail über das Nichtbestehen informiert.
Kann ich Widerspruch gegen die nicht bestandene Multiple Choice Klausur einlegen?
Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Prüfung, Klausur im Multiple Choice Verfahren mit „nicht bestanden“ bewertet wurde und Sie durchgefallen sind, dann können Sie grundsätzlich dagegen Widerspruch einlegen.
Ein Widerspruch ist hier insofern immer deshalb anzuraten, weil u.a.
- die Prüfer und die Prüfungsbehörde oftmals viele Fehler bei Antwortwahlverfahren, Multiple Choice Verfahren machen und
- man „noch ein paar Punkte rausholen kann“, die dann möglicherweise bereits zum Bestehen ausreichen.
Der Vorteil bei der Anfechtung einer Prüfung im Antwortwahlverfahren, Multiple Choice Verfahren besteht u.a. darin, dass die vergebenen Punkte für die einzelnen Fragen feststehen und sich zuordnen lassen und sich die Prüferin/der Prüfer nicht mit einer willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Punktevergabe „rausreden“ können, wenn sie Fehler gemacht haben und man diese Fehler aufdeckt und moniert.
Der Widerspruch (oft fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) ist regelmäßig bei der zuständigen Prüfungsbehörde, also z.B. dem Prüfungsausschuss, der den Bescheid über das Nichtbestehen erlassen oder mündlich, per E-Mail oder über das Online-Portal mitgeteilt hat, einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Nichtbestehens. Ist keine Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung vorhanden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch sollte unbedingt begründet werden. Ohne eine Widerspruchsbegründung wird der Widerspruch von der Prüfungsbehörde (Prüfungsausschuss, IHK, HWK, Universität usw.) regelmäßig abgelehnt.
Außerdem ist eine ordnungsgemäße Begründung des Widerspruchs nur nach Akteneinsicht möglich. Denn nur durch die Akteneinsicht erhält man Kenntnis über das gesamte Verfahren und kann so Fehler aufdecken, die sonst, wenn man z.B. nur die Klausur vorgelegt bekommt, nicht gefunden werden können.
Leider wird den Prüflingen meist – wenn überhaupt – nur eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt, d.h. der Prüfling bekommt nur die Klausur für 20-30 Minuten vorgelegt und darf keine Fotos von den Unterlagen machen und erhält auch keine Kopien. Dies entspricht nicht einer ordnungsgemäßen und erfolgreichen Akteneinsicht, da bei einer solchen „Akteneinsicht“ keine ordnungsgemäße Überprüfung der Rechtmäßigkeit erfolgen kann.
Der Anwalt erhält demgegenüber vollständige Akteneinsicht und bekommt die Akten per Kopie oder im Original übersandt. Nur so lässt sich eine Prüfung auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Anfechtung und das Widerspruchsverfahren bei Antwortwahl- und Multiple-Choice-Verfahren.
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert und führt seit vielen Jahren erfolgreich Prüfungsanfechtungen durch. Gerne prüfen wir daher für Sie das Antwortwahlverfahren und das Multiple-Choice-Verfahren auf Rechtswidrigkeit und u.a. auf Verfahrensfehler etc.
Kann ich gegen ein fehlerhaftes Multiple Choice Verfahren Klage erheben?
Wird der Widerspruch von der Prüfungsbehörde (Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Uni, FH, IHK, HWK etc.) zurückgewiesen, so kann gegen den Widerspruchsbescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage beim örtlichen Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Gericht überprüft dann nochmals den Nichtbestehensbescheid bzw. den Nichtbestehensbescheid und den Widerspruchsbescheid auf ihre Rechtmäßigkeit.
Darüber hinaus wären gegebenenfalls noch Eilverfahren, Beschwerde und Berufung möglich.