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Multiple Choice Verfahren – Antwortwahlverfahren

Das Wichtigste in Kürze
  • Sie haben das Multiple Choice Verfahren, Antwortwahlverfahren nicht bestanden
  • Widerspruch: Gegen das Nichtbestehen des Multiple Choice Verfahren und Antwortwahlverfahren kann man grundsätzlich Widerspruch einlegen
  • Klage: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann man dagegen Klage beim Verwaltungsgericht einlegen
  • Eilantrag und Eilverfahren: Teilweise ist auch ein Eilverfahren, Eilantrag bei Gericht erforderlich
  • Beschwerde und Berufung: Lehnt das Gericht die Klage oder den Eilantrag ab, kann Beschwerde oder Berufung eingelegt werden

Multiple Choice Verfahren, Antwortwahlverfahren – nicht bestanden

Im Rahmen des Studiums, der Ausbildung, Fortbildung, Gesellenprüfung, Arztprüfungen (Ärztlicher Abschnitt, Physikum, Hammerexamen), Meisterprüfung bei der IHK oder HWK usw. können Klausuren und Prüfungen auch in Form von Antwortwahlverfahren, bzw. Multiple Choice Verfahren erfolgen. Der Prüfling muss dann bei den jeweiligen Fragen aus mehreren vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die richtige/n Antwortmöglichkeit/en ankreuzen oder bestimmen. Die Fragen und Antwortmöglichkeiten können bei solchen Multiple Choice Verfahren bzw. Antwortwahlverfahren teilweise sehr irreführend gestellt oder formuliert sein z.B. durch doppelte Verneinung, sodass es aufgrund des Zeitdrucks und des Prüfungsstresses durchaus schwer sein kann eine solche Prüfung erfolgreich zu bestehen. Daher werden leider oftmals Multiple Choice Verfahren – Antwortwahlverfahren nicht bestanden.

Wenn Sie eine Prüfung im Multiple Choice Verfahren nicht bestanden haben, dann bekommen Sie von der Prüfungsbehörde, den Prüfern, der Universität, Prüfungsausschuss usw. regelmäßig das Nichtbestehen mittels Bescheid, Online oder per E-Mail mitgeteilt.

Wenn man nicht damit einverstanden ist, dass man die Prüfung nicht bestanden hat und durchgefallen ist, dann kann man dagegen Widerspruch einlegen.

Widerspruch – Multiple Choice Verfahren 

Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Prüfung, Klausur im Multiple Choice Verfahren mit „nicht bestanden“ bewertet wurde und Sie durchgefallen sind, dann können Sie grundsätzlich dagegen Widerspruch einlegen.

Ein Widerspruch ist hier insofern immer deshalb anzuraten, weil u.a.

  • die Prüfer und die Prüfungsbehörde oftmals viele Fehler bei Antwortwahlverfahren, Multiple Choice Verfahren machen und
  • man „noch ein paar Punkte rausholen kann“, die dann möglicherweise bereits zum Bestehen ausreichen.

Der Vorteil bei der Anfechtung einer Prüfung im Antwortwahlverfahren, Multiple Choice Verfahren besteht u.a. darin, dass die vergebenen Punkte für die einzelnen Fragen feststehen und sich zuordnen lassen und sich die Prüferin/der Prüfer nicht mit einer willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Punktevergabe „rausreden“ können, wenn sie Fehler gemacht haben und man diese Fehler aufdeckt und moniert.

Der Widerspruch (wird oftmals fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) muss regelmäßig bei der zuständigen Prüfungsbehörde eingelegt werden, also z.B. dem Prüfungsausschuss, die den Bescheid über das Nichtbestehen erlassen hat bzw. einem mündlich, per E-Mail oder im Online Portal mitgeteilt hat, dass man nicht bestanden hat. Die Frist für den Widerspruch beträgt dabei grundsätzlich ein Monat nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens. Erfolgt keine Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung, dann besteht grundsätzlich die Möglichkeit innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch sollte unbedingt begründet werden. Ohne eine Widerspruchsbegründung wird der Widerspruch von der Prüfungsbehörde (Prüfungsausschuss, IHK, HWK, Universität usw.) regelmäßig abgelehnt.

Des Weiteren lässt sich eine ordnungsgemäße Begründung des Widerspruchs nur nach Akteneinsicht durchführen. Denn nur durch die Akteneinsicht erhält man Kenntnis von dem ganzen Verfahren und kann so Fehler aufspüren, die sich sonst nicht finden lassen, wenn man z.B. einfach nur die Klausur vorgelegt bekommt. Leider erhalten Prüflinge meistens nur – wenn überhaupt – eine beschränkte Akteneinsicht, d.h. der Prüfling erhält ausschließlich die Klausur für 20-30 Minuten vorgelegt und kann darf auch keine Fotos von den Unterlagen machen und erhält auch keine Kopien davon. Das entspricht keiner ordnungsgemäßen und erfolgreichen Akteneinsicht, da sich bei einer solchen „Akteneinsicht“ keine ordnungsgemäße Prüfung auf eine Rechtmäßigkeit vornehmen lässt.

Der Anwalt erhält demgegenüber vollständige Akteneinsicht und bekommt die Akten per Kopie oder im Original übersandt. Nur so lässt sich eine Prüfung auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen.

Gerne führen wir für Sie den Widerspruch und das Widerspruchsverfahren bei Antwortwahlverfahren und Multiple Choice Verfahren durch. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert und führt seit mehreren Jahren Prüfungsanfechtungen erfolgreich durch. Gerne prüfen wir daher das Antwortwahlverfahren und Multiple Choice Verfahren auf die Rechtswidrigkeit und u.a. auf Verfahrensfehler usw.

Klage – Multiple Choice Verfahren

Sollte der Widerspruch von der Prüfungsbehörde (Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Uni, FH, IHK, HWK usw.) abgelehnt werden, dann besteht die Möglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats beim örtlichen Verwaltungsgericht Klage einzulegen. Das Gericht überprüft dann nochmals den Nichtbestehensbescheid bzw. das Nichtbestehen und den Widerspruchsbescheid auf die Rechtmäßigkeit.

Darüber hinaus wären gegebenenfalls noch Eilverfahren, Beschwerde und Berufung möglich.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen. Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung im Antwortwahlverfahren und Multiple Choice Verfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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