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Prüfungsverfahren

Das Wichtigste in Kürze
  • Darstellung eines Prüfungsverfahrens: das Zulassungsverfahren zur Prüfung, die Prüfer und den Prüfungsausschuss, die Durchführung der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung, Mitteilung der Bewertung der Prüfungsleistung
Prüfungsverfahren

Das schulische, hochschulische, Ausbildungs- und Weiterbildungs- Prüfungsverfahren ist ein komplexes in den jeweiligen Schulgesetzen (SchulG), Hochschulgesetzen, dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO), Ausbildungs- und Weiterbildungsverordnungen, Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) und sonstigen Verordnungen geregeltes Verfahren.

Die verschiedenen Bereiche des Prüfungsverfahrens

Es betrifft mehrere Bereiche und umfasst verschiedene Schritte, unter anderem:

  • das Zulassungsverfahren zur Prüfung
    Das Zulassungsverfahren umfasst z.B. die Ladung zur Prüfung, die Meldung zur Prüfung, Zulassungsantragsfrist, die Prüfungsmeldefrist, den Rücktritt und Rücktrittsfristen von der Prüfung. Hier ist zu untersuchen, ob Fehler beim Zulassungsverfahren gemacht worden sind.
  • die Prüfer und den Prüfungsausschuss
    Hier ist z.B. zu untersuchen, ob der Prüfer (u.a. Professor, Dozenten, Privatdozent, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Ausbilder, Meister) die Anforderung erfüllt, die er als Prüfer erfüllen muss und, ob er die Prüfung abnehmen dürfte.
  • die Durchführung der Prüfung
    Die Durchführung der Prüfung umfasst z.B. die zulässigen Hilfsmittel, fehlerhafte Aufgabenstellungen, Störungen durch äußere Einwirkungen, Prüfungsdauer, Prüfungsform, Täuschungsversuch und den Prüfungsstoff. Auch hier ist zu untersuchen, ob Fehler bei der Durchführung der Prüfung gemacht worden sind.
  • die Bewertung der Prüfungsleistung
    Dies umfasst z.B. die Frage, ob persönliche Bewertung der Prüfer vorliegt, eine ausreichende Begründung der Prüfer gegeben ist und sich das Ergebnis nachvollziehen lässt, ob die Bewertung der Prüfungsleistung (auch bei Multiple-Choice-Aufgaben) rechtmäßig war.
  • Mitteilung der Bewertung der Prüfungsleistung
    Sie bekommen die Bewertung Ihrer Prüfungsleistung mitgeteilt. Regelmäßig erfolgt dies im Rahmen des Studiums über das Internet (z.B. Klips an der Universität Köln, Prüfungs- und Studierendenservice Online – PSSO – an der Technischen Hochschule Köln). Sollte eine Prüfung letztmalig nicht bestanden sein, so müssen Sie zudem einen schriftlichen Bescheid erhalten. Gegen diesen Bescheid kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben bzw. später Klage erheben.
Hohe Anfälligkeit für Verfahrensfehler beim Prüfungsverfahren

Die Komplexität des schulischen, hochschulischen, Ausbildungs- und Weiterbildungs- Prüfungsverfahren bedingt zwangsläufig eine hohe Anfälligkeit für Verfahrensfehler. Für eine Prüfungsanfechtung ist dies sehr vorteilhaft. Denn die besten Erfolgsaussichten für eine Prüfungsanfechtung bestehen, wenn Verfahrensfehler, also Mängel im Verfahrensablauf oder der Ausgestaltung der Prüfung, geltend gemacht werden.

Verfahrensfehler sind dabei anzunehmen, wenn z.B. eine Klausur ohne Aufsicht geschrieben oder die Bearbeitungszeit für eine Klausur gekürzt wurde, der Prüfungsausschuss fehlerhaft besetzt ist, das Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice Verfahren) fehlerhaft angewandt wurde, zu wenig Prüfer bei der Prüfung anwesend sind oder sonstige Fehler gemacht worden sind, die sich nicht mit der Prüfungsordnung vereinbaren lassen. Darüber hinaus können Verfahrensfehler z.B. vorliegen, wenn unzumutbare äußere Umstände wie Lärm, dauernder Ausfall der Raumbeleuchtung oder Kälte bei der Prüfung gegeben sind.

Werden Verfahrensfehler geltend gemacht, so führt dies nur dann zum Erfolg, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensfehler Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis gehabt hat. Hinzu kommt, dass dem Prüfling gegebenenfalls eine Rügepflicht obliegt.

Werden Verfahrensfehler erfolgreich geltend gemacht, so führt dies alleine zu einer Wiederholung der Prüfung/des Prüfungsteils, bzw. zu einem neuen Prüfungsversuch. Eine Verbesserung der Note kann nicht erreicht werden.

Eine Verbesserung der Note kann ausschließlich dann erreicht werden, wenn man die Prüfung inhaltlich angreift, d.h. wenn materiell-rechtliche Fehler vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. fachwissenschaftliche und damit vom Gericht überprüfbare Fragen vom Prüfer als falsch bewertet worden sind, obwohl die Antwort richtig war,  Berechnungsfehler beim Zusammenzählen der in der Klausur vergebenen Punkte vorliegen.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zum Prüfungsrecht und zu Ihrem konkreten Fall? Dann kontaktieren Sie uns. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir erörtern mit Ihnen Ihren Fall und Ihre Erfolgsaussichten und setzen Ihre rechtlichen Interessen auch gerne außergerichtlich und gerichtlich für Sie durch.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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