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Anfechtung von Abschlüssen / Prüfungen

Das Wichtigste in Kürze
  • Im Schulrecht können Abschlüsse und Prüfungen grundsätzlich mit Widerspruch und Klage angegriffen werden.
  • Den Lehrern steht regelmäßig ein sogenannter Beurteilungsspielraum zu
Anfechtung von Abschlüssen und Prüfungen

Der Prüfung im schulischen Bereich kommt eine entscheidende Rolle zu. Denn schlechte Ergebnisse in Prüfungen z.B. Abitur, Zwischenprüfung, Abschlussprüfungen, Fachabitur, können zu schlechten Zeugnissen und Abschlüssen führen und damit erheblichen Einfluss auf den zukünftigen Schul- und Berufsweg des Schülers haben. Anfechtung von Abschlüssen und Prüfungen kommt damit auch im Schulbereich eine bedeutsame Rolle zu.

Die Schulgesetze und Rechtsverordnungen der Bundesländer regeln das Prüfungsverfahren und die Leistungsbewertung. Die Prüfungen lassen sich damit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und können vor Gericht angegriffen werden.

Dabei bestehen grundsätzlich die besten Erfolgsaussichten wenn Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Verfahrensfehler sind z.B. anzunehmen, wenn eine Klausur ohne Aufsicht geschrieben oder die Bearbeitungszeit für eine Klausur gekürzt wurde. Auch unzumutbare äußere Umstände wie Lärm, dauernder Ausfall der Raumbeleuchtung oder Kälte bei der Prüfung,
können Verfahrensfehler darstellen. Erfolgsaussichten bestehen jedoch nur dann, wenn der Verfahrensfehler Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis haben kann. Hinzu kommt, dass dem Prüfling gegebenenfalls eine Rügepflicht – bei äußeren Störungen – obliegt. Verfahrensfehler führen alleine zu einer Wiederholung der Prüfung/des Prüfungsteils, bzw. zu einem neuen Prüfungsversuch.

Neben den Verfahrensfehlern können aber auch Mängel bei der Leistungsbewertung vor Gericht erfolgreich angegriffen werden. Bei der schulischen Leistungsbewertung ist jedoch zu beachten, dass der Lehrerin/dem Lehrer ein sogenannter Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dieser Beurteilungsspielraum beinhaltet höchstpersönliche Beurteilungen und Bewertungen, z.B. das Aussuchen der Prüfungsaufgabe, die Gewichtung des Schwierigkeitsgerades der einzelnen Prüfungsteile, die Bewertung der Auswirkung eines Fehlers auf die Prüfungsleistung und die Entscheidung über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Der Beurteilungsspielraum ist der Überprüfung durch das Gericht grundsätzlich entzogen. Das Gericht kann keine eigene Bewertung der Leistung vornehmen. Dennoch kann das Gericht überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, die Lehrerin/der Lehrer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet worden sind oder sich die Lehrerin/der Lehrer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

In Zusammenhang mit den genannten Aspekten stellt sich auch die Frage der Anfechtung einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit, z.B. wegen einer Erkrankung.

Wenn Sie gegen eine Prüfung vorgehen, wird dies nicht zu einer Verschlechterung der Bewertung der Prüfung führen. Denn hier besteht aufgrund des Gebots der Chancengleichheit ein sogenanntes Verböserungsverbot.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Schulrecht. So war Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler auch bereits zu Gast im Studio bei Stern TV und wurde dort zu schulrechtlichen Fragen interviewt – u.a. was Lehrer nicht dürfen.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfungsanfechtung und der Besprechung der Rechtsmittel und deren möglichen Erfolgsaussichten haben, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist spezialisiert auf Schulrecht. Wir freuen uns auf Sie.

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