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Härtefall

Das Wichtigste in Kürze
  • Einige Prüfungsordnungen sehen einen Härtefallantrag vor, d.h. der Prüfling kann nach dem letztmaligen Nichtbestehen einer Prüfung einen Härtefall stellen, sodass der Prüfling nochmals einen weiteren Prüfungsversuch erhält
  • Ein Härtefallantrag kann nur dann überhaupt erfolgreich sein, wenn ein Härtefall in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt ist – was nicht immer zwingend der Fall ist
  • Über den Härtefall entscheidet dann die Prüfungsbehörde nach Ermessen
Härtefall

Wird eine Prüfung letztmalig nicht bestanden, so stellen sich viele Prüflinge die Frage, ob man neben einem Widerspruch oder einer Klage auch einen Härtefallantrag bei der Prüfungsbehörde stellen kann, um über den Härtefall so nochmals einen Wiederholungsversuch zu bekommen.

Die Antwort auf diese Frage ist: Es kommt darauf an.

Denn die Prüfungsbehörden sind von Gesetzeswegen nicht verpflichtet Härtefallregelungen hinsichtlich einer Prüfungswiederholung in die Prüfungsordnung/-gesetze aufzunehmen. Vielmehr können Sie, also z.B. die Universitäten, frei entscheiden, ob Sie eine Härtefallregelung aufnehmen und wenn ja, wie sie diese ausgestalten. Es kann also durchaus sein, dass es an einer Universität eine Härtefallregelung gibt und an der anderen Universität nicht. Dies bedarf also immer einer Nachprüfung.

Allerdings ist festzustellen, dass die Prüfungsbehörden (Hochschulen, Universitäten usw.), wenn es eine Härtefallregelung geben sollte, zudem noch ein Ermessen haben, was Sie als Härtefall ansehen und was nicht. Das macht die Durchsetzung eines Härtefallantrags grundsätzlich schwierig.

Einige Anmerkungen zu dem Thema Härtefall im Prüfungsrecht und Hochschulrecht:

  • In Zusammenhang mit Härtefallregelungen haben auch bereits Gerichte entschieden, dass es z.B. bei auslaufenden Studiengängen keine Härtefallregelung dahingehend geben muss, dass man z.B. bei Krankheit einen Anspruch auf Prüfungswiederholung oder eine nochmalige Prüfung im gleichen Studiengang hat, denn durch Übergangsfristen, die so bemessen sind, dass sie über die Regelstudienzeit hinausreichen, hätte die Universität alles Notwendige getan,
  • In einigen Juristenausbildungsgesetzen der Bundesländer gibt es entsprechende Härtefallregelungen für Prüfungswiederholungen,
  • Im Hochschulbereich gibt es über entsprechende Verordnungen bei der Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart.de) für die zulassungsbeschränkten NC Fächer Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, sowie auch bei allen anderen Hochschulen und Universitäten für andere zulassungsbeschränke NC Fächer und zulassungsfreie Fächer Härtefallanträge, um über einen solchen z.B. einen Studienplatz zu bekommen bzw. bei der Studienplatzvergabe bevorzugt zu werden.
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Sie haben Fragen zu Härtefällen im schulischen, hochschulischen, Ausbildungs- und Weiterbildungs- Prüfungsverfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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