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Verdienstausfall

Das Wichtigste in Kürze
  • Eltern können über eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.v.m. Art. 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfalls als Schaden vor dem Landgericht geltend machen
  • Dies setzt u.a. voraus, dass der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz/Betreuungsplatz besteht und die Stadt, Jugendamt, Kommune usw. schuldhaft den Eltern nicht rechtzeitig einen Kitaplatz/Betreuungsplatz angeboten hat und die Eltern daher einen Verdienstausfall haben, weil sie selbst die Kinder betreuen müssen
Verdienstausfall

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Lebensjahr besteht für das Kind ein Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer

Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII.

Kommt die Stadt (z.B. Stadt Köln, Jugendamt ) diesem Rechtsanspruch nicht nach und müssen die Eltern die Kinder selbst betreuen und können deshalb nicht arbeiten gehen, dann können die Eltern gegen die Stadt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) ihren Verdienstausfall geltend machen. Dies wurde nun auch vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 bestätigt. Die Eltern können sich diesbezüglich selbst auf die Verletzung des Rechtsanspruchs berufen.

Folgende Zusammenfassung der wichtigen Entscheidung des BGH zu dem Verdienstausfall:

Bundesgerichtshof bejaht Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze (Verschulden der beklagten Kommune muss aber geprüft werden)

Über das Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15

1. Worum geht es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage zu klären, ob die Eltern über eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.v.m. Art. 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt/Kommune/Stadt) kein Betreuungsplatz (Kita, Kindertageseinrichtung, Tagespflegepersonen) zur Verfügung gestellt bekommt und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und Verdienstausfall haben.

a. Der Sachverhalt

Geklagt hatten drei Eltern gegen die Stadt, die nach Ablauf der Elternzeit Vollzeit wieder arbeiten gehen wollten. Die Eltern teilten dies kurz nach der Geburt ihrer Kinder dem Jugendamt der Stadt mit und meldeten Ihre Kinder dort zugleich für einen Kinderbetreuungsplatz ab dem ersten Tag der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die klagenden Eltern von der Beklagten jedoch keinen Betreuungsplatz zugeteilt.

Die klagenden Eltern beschafften sich daraufhin selbstständig einen Betreuungsplatz und mussten bis dahin eigenständig die Betreuung ihrer Kinder übernehmen. Dadurch konnte sie ihrem Beruf nicht nachgehen und erlitten einen Verdienstausfall.

b. Der Prozessverlauf

Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 02.02.2015 – Aktenzeichen: 7 O 1455/14) hatte in der 1. Instanz den Klagen stattgegeben und den Eltern Schadensersatz und damit Verdienstausfall zugesprochen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 26.08.2015 – Aktenzeichen:  1 U 319/15, 1 U 0319/15) in der 2. Instanz die Klagen abgewiesen. Es  ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt habe. § 24 Abs. 2 SGB VIII schütze aber nur das Kind dahingehend, dass es einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte/Kita oder bei einer Tagesmutter/Tagesvater/Betreuungsperson in der Tagespflege erhalte, nicht aber die Erwerbsinteressen (also Dienstausfall) der Eltern.

Gegen die Berufung gingen die Eltern in Revision vor dem Bundesgerichtshof.

2. Was hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt?

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Eltern gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze haben und damit von der Stadt den Verdienstausfall verlangen können. Es müsse jedoch geprüft werden, ob die Stadt ein Verschulden trifft – die Beweislast trifft hier die Stadt.

Der Bundesgerichtshof hat damit im Wesentlichen die Entscheidung in der 1. Instanz bestätigt und zugleich die Entscheidung in der 2. Instanz aufgehoben.

Der BGH hat folgende Feststellungen getroffen:

Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt/Stadt) einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst schaffen oder durch Dritte (private Kitas, Tagesmütter usw.) bereitzustellen.

24 Abs. 2 SGB VIII bezweckt auch den Schutz der Interessen der Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten.

Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so wird ein Verschulden der Stadt angenommen. Die Stadt muss den Beweis des Gegenteiles erbringen. Dabei kann sie sich nicht mit Erfolg auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen, weil sie nach dem Gesetz eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt schaffen und hierfür einstehen muss.

 

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Kita- und Kindergartenrecht. So wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler u.a. auch bereits zu Kita-rechtlichen Fragestellungen im WDR Fernsehn interviewt.

Sollten Sie also von der Stadt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt) oder der Kommune keinen Kita- oder Kindergartenplatz erhalten und müssen Ihr Kind selbst betreuen, dann können Sie sich gerne an uns wenden. Wir besprechen dann mit Ihnen Ihren Fall und die Möglichkeit Verdienstausfall, Aufwendungsersatz, Mehrkosten und Schadensersatz geltend zu machen. Wir freuen uns auf Sie!

 

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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