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Akteneinsicht

Das Wichtigste in Kürze
  • Jeder Prüfling hat ein Anspruch auf Akteneinsicht, z.B. § 29 VwVfG
  • Die Prüfungsbehörden verweigern oftmals rechtswidrig dem Prüfling die Akteneinsicht oder gewähren lediglich eine Akteneinsicht vor Ort von 20-30 Minuten und händigen keine Kopien aus
  • Der Anwalt bekommt vollumfänglich Akteneinsicht
Akteneinsicht

Jeder Prüfling hat nach einer Prüfung die Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen, also in die Prüfungsunterlagen und alle anderen in diesem Zusammenhang wichtigen Unterlagen zu schauen und diese zu überprüfen. Das Recht auf Akteneinsicht ist im Gesetz geregelt u.a. in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) oder § 64 Hochschulgesetz NRW § 64 („Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: … die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen“).

Dem Recht auf Akteneinsicht wird in der Praxis jedoch oftmals nicht rechtmäßig entsprochen. Denn in der Praxis sieht das regelmäßig so aus, dass die Prüfungsbehörde (Universität, Hochschule, IHK, HWK, Prüfungsausschuss usw.) dem Prüfling mitteilt, dass er gerne vor Ort für ca. 30 Minuten in die Akten schauen dürfte, allerdings keine Fotos machen dürfe und auch keine Kopien bekommen würde. Das ist für den Prüfling und Studenten sehr unbefriedigend, da es hierdurch unmöglich ist eine ordnungsgemäße Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Prüfung vorzunehmen. Zudem fehlen oftmals wichtige Unterlagen, die letztlich ausschlaggebend dafür sein können, ob die Prüfungsanfechtung erfolgreich ist oder nicht.

Leider bekommt oftmals nur ein Anwalt eine ordnungsgemäße Akteneinsicht, d.h. der Anwalt bekommt alle Akten die er möchte in Kopie oder im Original zugeschickt. Erst so lässt sich ordnungsgemäß überprüfen, ob Verfahrensfehler oder materiell-rechtliche Fehler vorliegen und der Prüfling (Student, Schüler, Auszubildender, Geselle, usw.) die Prüfung bestanden hat oder einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung hat.

Hinweis: Da den meisten Prüflingen eine ordnungsgemäße Akteneinsicht von den Universitäten, Hochschulen, Prüfungsämtern, Prüfungsausschüssen, IHK, HWK, verwehrt wird, macht es Sinn, Akteneisicht über einen Rechtsanwalt zu beantragen.

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zur Akteneinsicht? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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