Das Wichtigste in Kürze
- Sie haben eine Handwerkskammer HWK Prüfung, also z.B. Fortbildungsprüfung, Abschlussprüfung, Meisterprüfung, Gesellenprüfung nicht bestanden
- Widerspruch: Gegen die nicht bestandene Prüfung bei der HWK können Sie grundsätzlich Widerspruch beim Prüfungsausschuss, dem Prüfungsamt, der Prüfungsbehörde einlegen
- Klage: Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden
- Eilantrag und Eilverfahren: Im Einzelfall kann zudem ein Eilantrag und Eilverfahren erforderlich sein, damit Sie schnellstmöglich an weiteren Prüfungen teilnehmen können
- Beschwerde und Berufung Gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts kann grundsätzlich Beschwerde und Berufung eingelegt werden
Handwerkskammer Prüfung HWK – nicht bestanden
Wenn Sie eine Ausbildung als Geselle oder zum Meister absolvieren, dann müssen Sie zunächst oftmals Zwischenprüfungen bestehen und schließen dann diese Ausbildungen und Weiterbildungen mit der Abschlussprüfung, Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Umschulungsprüfung oder Fortbildungsprüfung usw. bei der Handwerkskammer ab. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese wichtigen Prüfungen bestehen und insbesondere die Abschlussprüfung nicht mit nicht bestanden bewertet wird, anderenfalls hätten Sie die Handwerkskammer Prüfung HWK nicht bestanden. Aufgrund der Vielzahl von Prüfungen, die von der HWK abgenommen werden, gibt es mehrere Handwerkskammern für mehrere Kammerbezirke u.a. in Nordrhein-Westfalen die Handwerkskammer Köln (www.hwk-koeln.de), Handwerkskammer Aachen (www.hwk-aachen.de), Handwerkskammer Dortmund (www.hwk-do.de), Handwerkskammer Düsseldorf (www.hwk-duesseldorf.de), Handwerkskammer Münster (www.hwk-muenster.de), Handwerkskammer Ostwestfalen Lippe zu Bielefeld (www.handwerk-owl.de), Handwerkskammer Südwestfalen (www.hwk-swf.de).
Die Prüfungen richten sich u.a. nach der entsprechenden Prüfungsordnung der Handwerkskammer, Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO), der Handwerksordnung HWO und des Berufsbildungsgesetzes BBiG.
Wenn Sie eine Handwerkskammer Prüfung nicht bestanden haben und durchgefallen sind, erhalten Sie von der Handwerkskammer einen schriftlichen Bescheid – Nichtbestandenbescheid – über das Nichtbestehen der Prüfung.
Gegen den Nichtbestehensbescheid bzw. das Nichtbestehen können Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.
Gesellen- und Abschlussprüfungen – nicht bestanden
Wenn Sie eine Ausbildung durchführen, endet diese regelmäßig mit einer Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung. Diese Prüfung, welche sich in schriftliche Prüfungen, mündliche Prüfungen und praktische Prüfungen unterteilen lässt, wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt bzw. überwacht und dieser beschließt, unter Beachtung der Prüfungsordnung, z.B. regelmäßig auch die Prüfungsaufgaben, bestimmt die Prüfer, genehmigt den Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit usw.
Es kommt immer wieder vor, dass Prüflinge, diese Prüfungen nicht bestehen und durch die Prüfung fallen, weil sie eine Teilprüfung (Klausur, Fachgespräch oder praktische Prüfung) nicht bestanden haben und damit die Prüfung nach der Prüfungsordnung insgesamt nicht als bestanden bewertet haben. Wenn dies zum wiederholten Male erfolgt, kann dies gegebenenfalls dazu führen, dass man die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
Besteht man die Prüfung nicht, dann übersendet einem die Handwerkskammer einen Bescheid über das Nichtbestehen. Gegen diesen Bescheid kann man dann grundsätzlich Widerspruch einlegen, sodass die Prüfung nochmals auf die Rechtmäßigkeit überprüft wird.
Fortbildungsprüfung und Umschulungsprüfung – nicht bestanden
Haben Sie bereits eine Ausbildung absolviert, so können Sie anschließend u.a. eine Fortbildungsprüfung oder Weiterbildungsprüfung absolvieren. Dies ist in verschiedenen Bereichen möglich. An der HWK Köln z.B. in den Bereichen: Bauhandwerk & Gebäudetechnik, Betriebswirt, Elektrotechnik, Energie- und Solartechnik, Gesundheitsberufe, Kraftfahrzeugtechnik, Metallbau, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Veranstaltungstechnik, Kaufmännischer Bereich.
Auch wenn Sie die Fortbildungsprüfung und Umschulungsprüfung nicht bestehen sollte, erhalten Sie einen Bescheid (Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung), mit welchem Ihnen dies mitgeteilt wird und gegen welchen Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen können.
Meisterprüfung – nicht bestanden
Wenn Sie z.B. eine Gesellenprüfung erfolgreich bestanden haben, können Sie anschließend eine Meisterprüfung ablegen.
Die Meisterprüfung besteht aus vier Teilen:
- Teil I: Fachpraktische Prüfung
- Teil II: Fachtheoretische Prüfung
- Teil III: Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung
- Teil IV: Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
Die Teile I und II werden durch die Prüfungsordnungen der entsprechenden Handwerksberufe geregelt, also z.B. Elektrotechniker-Handwerk (ElektroTechMstrV), Dachdecker-Handwerk (DachdMstrV), Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (KaFbMstrV), Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (KfzTechMstrV), Tischler-Handwerk (TischlMstrV), Zahntechniker-Handwerk (ZahntechMstrV), Zweiradmechaniker-Handwerk (ZwrMechMstrV).
Die Teile III und IV der Meisterprüfung werden in der allgemeinen Meisterprüfungsverordnung (AMVO) geregelt und sind für alle Handwerksberufe und handwerksähnlichen Gewerben gleich.
Wenn Sie durch einen oder mehrere Teile der Meisterprüfung gefallen sind, weil Sie z.B. das Fachgespräch, die Projektarbeit, die mündliche Prüfung oder die Klausur nicht bestanden haben, und damit die Meisterprüfung nicht bestanden haben, dann bekommen Sie von der HWK bzw. dem Meisterprüfungsausschuss einen Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung.
Gegen diesen Bescheid können Sie dann Widerspruch und Klage einlegen.
Die Handwerkskammer Köln bietet z.B. in folgenden Berufen Meisterprüfungen an: Augenoptiker, Bäcker, Dachdecker, Elektrotechniker, Fahrzeuglackierer, Feinwerkmechaniker, Fliesen- Platten- Mosaikleger, Friseur, Gold und Silberschmied, Informationstechniker, Installateur und Heizungsbauer, Karosserie und Fahrzeugbauer, Konditoren, Kraftfahrzeugtechniker, Maler und Lackierer, Maurer und Betonbauer, Metallbauer, Parkettleger, Rollladen und Jalousiebauer, Straßenbauer, Tischler, Veranstaltungstechniker, Zahntechniker, Zimmerer, Zweiradmechaniker.
Widerspruch – HWK Prüfung nicht bestanden
Wenn Sie bei der Handwerkskammer HWK eine Prüfung abgelegt haben und diese nicht bestanden haben, dann teilt Ihnen die Handwerkskammer dies mit. Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich immer mittels schriftlichem Bescheid.
Auf diesem Bescheid werden grundsätzlich die einzelnen Prüfungsteile aufgelistet, z.B. unterteilt nach mündlicher Prüfung, schriftlicher Prüfung, praktischer Prüfung, Fachgespräch, Projektarbeit, Teil I, II, II, IV usw, sodass man erkennen kann, welchen Prüfungsteil man nicht bestanden hat. Zudem wird der Fachbereich aufgeführt.
Des Weiteren enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung bzw. Rechtsmittelbelehrung, aus welcher folgt, dass man gegen den Bescheid z.B. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen kann.
Wenn man Widerspruch (wird manchmal fälschlicherweise auch als Einspruch bezeichnet) einlegt, dann sollte zuvor immer Akteneinsicht bei der HWK beantragt werden. Denn nur nach einer Akteneinsicht können Verfahrensfehler und materiell-rechtlichen Fehler wirklich geprüft. Allerdings gewähren die Handwerkskammern den Prüflingen oftmals nur eine begrenzte Akteneinsicht, d.h. der Prüfling darf z.B. vor Ort lediglich 20 – 30 Minuten die Klausuren einsehen aber erhält keine Kopien der Prüfungsunterlagen und darf auch keine Fotos von den Unterlagen machen. Das ist leider keine ordnungsgemäße Akteneinsicht. Damit kann die Prüfung auch nicht vollumfassend auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit überprüft werden. Demgegenüber bekommt der Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht von der Handwerkskammer und die Akten in Kopie übersandt. Daher lässt sich grundsätzlich nur durch den Anwalt eine vollständige Akteneinsicht vornehmen.
Der Widerspruch sollte auch immer begründet werden. Ohne eine Begründung lehnt die HWK den Widerspruch regelmäßig ab, da die Prüfer, der Prüfungsausschuss und die HWK Fehler von sich aus nur selten zugeben.
Hinweis: In HWK Prüfungen werden oftmals Fehler von der Handwerkskammer, den Prüfern, dem Prüfungsausschuss gemacht, sodass man bei einem Nichtbestehen Widerspruch einlegen sollte. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat bereits eine Vielzahl von Prüfungsanfechtungen gegen Handwerkskammern erfolgreich durchgeführt.
Klage – Handwerkskammer Prüfung HWK nicht bestanden
Weist die HWK bzw. der Prüfungsausschuss den Widerspruch zurück, weil die Handwerkskammer z.B. der Auffassung ist, dass die Prüfung rechtmäßig war und die Prüfer keinen Fehler gemacht haben, dann erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid übersandt.
Gegen den Widerspruchsbescheid kann man dann grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.
Das Gericht überprüft dann im Rahmen des Klageverfahrens die Prüfung auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit.
Teilweise kann es erforderlich sein, dass man zudem noch eine Beschwerde, ein Eilverfahren oder eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegt.
Ausbildungsberufe bei der Handwerkskammer HWK
Die Handwerkskammern HWK bieten u.a. grundsätzlich folgende Ausbildungsberufe an:
Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Augenoptiker, Automobilkaufmann, Bäcker, Bauzeichner, Beton- und Stahlbetonbauer, Bodenleger, Bootsbauer, Brauer und Mälzer, Dachdecker, Elektroniker, Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten, Fachkraft für Metalltechnik, Fachpraktiker für Holzverarbeitung, Fahrzeuglackierer, Feinoptiker ,Feinwerkmechaniker, Feuerungs- und Schornsteinbauer, Fleischer, Fliesen- und Plattenleger, Fotograf, Friseur, Gebäudereiniger, Gerüstbauer, Glaser, Goldschmied, Hochbaufacharbeiter, Hörakustiker, Informationselektroniker, Kanalbauer, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kaufmann für Büromanagement, Klempner, Konditor, Kraftfahrzeugmechatroniker, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Maler und Lackierer, Maschinen- und Anlagenführer, Maurer, Mechatroniker, Mediengestalter Bild und Ton, Mediengestalter Digital und Print, Metallbauer, Orthopädietechnik-Mechaniker, Parkettleger, Raumausstatter, Rohrleitungsbauer, Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker, Schornsteinfeger, Schuhmacher, Segelmacher, Silberschmied, Steinmetz und Steinbildhauer, Straßenbauer, Stuckateur, Systemelektroniker, Technischer Modellbauer, Technischer Produktdesigner, Technischer Systemplaner, Textilgestalter, Tiefbaufacharbeiter, Tischler, Trockenbaumonteur, Uhrmacher, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Weintechnologe, Zahntechniker, Zimmerer, Zweiradmechatroniker.
Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!
Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.
Sie haben Fragen zur Prüfungsanfechtung einer Handwerkskammer HWK Prüfung wegen einer Beurteilung mit nicht bestanden? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.