HomeRechtsgebieteOffener Ganztag (OGS)Widerspruch gegen die Ablehnung eines OGS-Platzes

Widerspruch gegen die Ablehnung eines OGS-Platzes

Das Wichtigste in Kürze
  • Ablehnung erhalten? Dann sollten Sie Widerspruch einlegen.
  • Warum? Weil Ihnen nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ein gesetzlicher Anspruch auf einen OGS-Platz zusteht.
  • Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingereicht werden.
  • Kein Bescheid erhalten? Dann kann der Anspruch direkt per Klage und Eilantrag vor Gericht durchgesetzt werden.

Was tun bei Ablehnungsbescheid?

Wenn Ihnen der gewünschte OGS-Platz verweigert wurde, sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen, um Ihren Anspruch weiterhin geltend zu machen. Liegt kein Bescheid vor, kann der Anspruch sofort beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden.

Wir übernehmen das komplette Verfahren, führen den Widerspruch für Sie und, wenn nötig, das anschließende Gerichtsverfahren.

Fragen & Antworten

Was kann ich tun, wenn ich einen Ablehnungsbescheid bekommen habe?

Sie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Das hält Ihren Anspruch aktiv und verhindert, dass die Entscheidung bestandskräftig wird.

Warum lohnt sich der Widerspruch?

Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung an Werktagen. Wer diesen Anspruch nicht erfüllt bekommt, sollte ihn auch rechtlich durchsetzen.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

  1. Der Träger der Jugendhilfe erlässt einen Ablehnungsbescheid.
  2. Sie legen innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
  3. Der Träger prüft den Widerspruch:
    • Wird ihm stattgegeben, erhalten Sie einen Platz.
    • Wird er abgelehnt, ergeht ein Widerspruchsbescheid.
  4. Gegen diesen kann anschließend Klage erhoben und ein Eilverfahren eingeleitet werden.

Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?

In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. In Ausnahmen können längere Fristen gelten – wir prüfen das gerne für Sie.

Was tun, wenn kein Ablehnungsbescheid vorliegt?

Liegt kein schriftlicher Bescheid vor, kann der Anspruch direkt gerichtlich per Klage und Eilantrag durchgesetzt werden, ohne zuvor Widerspruch einlegen zu müssen.

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