Das Wichtigste in Kürze
- Informationen zum Rechtsanspruch auf einen OGS Platz, Ganztagsbetreuung, Offener Ganztagsplatz, und Förderung in einer Tageseinrichtung
- In § 24 Abs. 4 SGB VIII ist der Rechtsanspruch des Kindes auf einen OGS Platz, Ganztagsbetreuung, Offenen Ganztagsplatz und Förderung in einer Tageseinrichtung geregelt
- Der Rechtsanspruch gilt von der 1 Klasse bis zur 4 Klasse
- Der Rechtsanspruch besteht an Werktagen täglich im Umfang von 8 Stunden
- In NRW konkretisiert der Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII
Was bedeutet der Rechtsanspruch des Kindes auf einen OGS Platz?
Ab dem Schuljahr 2026/2027 gibt es einen Rechtsanspruch auf einen OGS Platz Dieser ist in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt:
(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 24 Abs. 4 SGB VIII
Der Rechtsanspruch betrifft die Betreuung, welche sich an die tägliche reguläre Unterrichtszeit der Grundschule anschließt und grundsätzlich bis 15-16 Uhr dauert.
Was bedeutet der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung?
Der Rechtsanspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII regelt nicht nur den Anspruch auf einen OGS Platz, sondern generell eine Ganztagsbetreuung, welche auch als Ganztagsförderung oder Förderung in einer Tageseinrichtung bezeichnet wird.
Gemeint ist damit aber immer der Anspruch, dass das Kind nach der regulären Unterrichtszeit in der Grundschule eine weitere Betreuung erhält.
Da umgangssprachlich aber fast ausschließlich von einem Rechtsanspruch auf einen OGS Platz gesprochen wird oder vielleicht noch von einem Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung, schließen wir uns dieser Terminologie an und sprechen als “Oberbegriff“ grundsätzlich von einem Rechtsanspruch auf einen OGS Platz.
Was bedeutet der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsförderung oder Förderung in einer Tageseinrichtung?
Der Rechtsanspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII betrifft eine ganztägige Betreuung von 8 Stunden täglich an Werktagen. Die Begriffe OGS, Ganztagsbetreuung, Ganztagsförderung und Förderung in einer Tageseinrichtung betreffen diesen Rechtsanspruch. Als “Oberbegriff“ wird grundsätzlich der Rechtsanspruch auf einen OGS Platz verwendet.
Was bedeutet OGS?
OGS bedeutet Offene Ganztagsschule.
Was bedeutet OGS Platz?
OGS Platz bedeutet grundsätzlich, dass man einen Betreuungsplatz für eine Betreuung erhält, welche sich regelmäßig an den täglichen regulären Unterricht der Grundschule anschließt und grundsätzlich bis 15-16 Uhr dauert.
Wo ist der Rechtsanspruch auf einen OGS Platz geregelt?
Der Rechtsanspruch des Kindes auf einen OGS Platz ist neu in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Es handelt sich dabei um einen bundesgesetzlichen Rechtsanspruch. Die Bundesländer können den Anspruch z.B. in Erlassen, Verordnungen oder Gesetzen weiter konkretisieren und ausgestalten.
Wo ist der Rechtsanspruch auf einen Offenen Ganztagsplatz, eine Ganztagsbetreuung, Ganztagsförderung, Förderung in einer Tageseinrichtung geregelt?
Der Rechtsanspruch auf einen Offenen Ganztagsplatz, eine Ganztagsbetreuung, Ganztagsförderung, Förderung in einer Tageseinrichtung ist neu in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Zu beachten ist, dass der Rechtsanspruch letztlich immer eine Betreuung nach der regulären Unterrichtszeit in der Grundschule betrifft und hierfür nur unterschiedliche Begriffe verwendet werden.
Ab wann gilt der Rechtsanspruch auf einen OGS Platz?
Der Rechtsanspruch gilt ab dem
- Schuljahr 2026/2027 für die 1 Klasse
- Schuljahr 2027/2028 für die 2 Klasse
- Schuljahr 2028/2029 für die 3 Klasse
- Schuljahr 2029/2030 für die 4 Klasse.
Auf wieviel Betreuungsstunden in der OGS hat man einen Anspruch?
Der Rechtsanspruch betrifft einen Betreuungsumfang von 8 Stunden an Werktagen. Der Zeitrahmen betrifft grundsätzlich eine Zeit von 8 -16 Uhr. Dabei wird die allgemeine Unterrichtszeit in der Grundschule, der Ganztagsgrundschulen und der offenen Ganztagsgrundschulen auf die Betreuungszeit angerechnet bzw. dadurch erfüllt.
Des Weiteren hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein darüber hinausgehendes bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wobei sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf zu richten hat.
Wo kann der Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung erfüllt werden?
Der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung kann grundsätzlich durch die Grundschulen, Ganztagsgrundschulen, offene Ganztagsgrundschulen und die OGS-Betreuung erfüllt werden. In der Regel wird das wie folgt aussehen: Vormittags erfolgt der Besuch der Grundschule und nach Schulschluss bzw. Unterrichtsende erfolgt eine anschließende Betreuung in der OGS.
Gegen wen richtet sich der Rechtsanspruch auf einen OGS Platz?
Der Rechtsanspruch auf einen OGS Platz bzw. eine ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter richtet sich gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist z.B. in Köln die Stadt Köln und dort das Jugendamt Köln.
Wer entscheidet über die Einrichtung der OGS?
Über die Einrichtung der OGS entscheidet in NRW der Schulträger im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 9 Abs. 3 SchulG NRW. Zudem muss in NRW die Schulkonferenz zustimmen.
Zählt die Unterrichtszeit in der Schule auch zu den täglichen 8 Stunden Betreuungszeit?
Ja, der Rechtsanspruch auf eine Förderung gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts an der Grundschule (sowie Ganztagsgrundschulen, offenen Ganztagsgrundschulen) als erfüllt.
Ist die Teilnahme am OGS verbindlich?
Es besteht für die Eltern keine Verpflichtung Ihr Kind an der OGS anzumelden.
Melden die Eltern ihr Kind jedoch bei der OGS an, dann erfolgt die Anmeldung grundsätzlich für ein Jahr und die tägliche Teilnahme ist dann über einen mit (dem Träger) der OGS geschlossenen Vertrag grundsätzlich verbindlich. Eine Abmeldung/Freistellung ist in der Regel nur für einzelne Tage und aus wichtigen Gründen möglich.
Besteht der Rechtsanspruch auf eine Förderung in der OGS auch in den Schulferien oder bestehen Schließzeiten?
Grundsätzlich ja. Jedes Bundesland kann aber eigenständig regeln, ob es Schließzeiten von bis zu 4 Wochen in den Schulferien festlegt. Daher besteht der Rechtsanspruch vorbehaltlich von Schließzeiten während der Schulferien. Hier muss man also im jeweiligen Bundesland prüfen, ob und wenn ja, wann Schließzeiten erfolgen.
Können Elternbeiträge für die OGS erhoben werden?
Ja, für die OGS kann ein Elternbeitrag erhoben werden.
Was passiert, wenn es nicht genug OGS Plätze gibt?
Dann kann man sich seinen OGS-Platz einklagen. Denn der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss genug Plätze schaffen. Wir klagen Ihnen gerne einen OGS Platz ein.
Gibt es in NRW Regelungen zu dem Rechtsanspruch auf einen OGS Platz?
Ja, in NRW gibt es den Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunter-richtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“. Dieser regelt und konkretisiert den Rechtsanspruch auf einen OGS Platz nach § 24 Abs. 4 SGB VIII nochmals.