Unsere Leistungen
- Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf einen OGS-Platz, Ganztagsbetreuung oder Förderung in einer Tageseinrichtung
- Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide
- Klage vor dem Verwaltungsgericht (OGS-Platz einklagen)
- Eilverfahren zur schnellen Platzzuweisung
- Beschwerde gegen ablehnende Gerichtsentscheidungen
- Unterstützung bei fehlender OGS-Zuweisung, fehlender Ganztagsförderung oder nicht gewährtem offenem Ganztagsplatz
Sie haben keinen OGS-Platz oder keine Ganztagsbetreuung erhalten?
Wir setzen Ihren Rechtsanspruch konsequent durch: mit Widerspruch, Klage und Eilverfahren.
Expertise in NRW
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler aus Köln vertritt Eltern in NRW bei der Durchsetzung ihres gesetzlichen Anspruchs. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor Gericht.
Der Rechtsanspruch ab 2026/2027
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wurde § 24 SGB VIII erweitert. Konkret hat der Gesetzgeber § 24 SGB VIII geändert und u.a. einen neuen Absatz 4 eingefügt, welcher den Rechtsanspruch auf einen OGS Platz und die Ganztagsbetreuung regelt und hierzu konkret feststellt:
(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden
§ 24 SGB VIII, Absatz 4
Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum
Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht
Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in
Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der
Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der
Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der
Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang
nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen
vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem
individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Kinder haben damit ab dem Schuljahr 2026/2027 einen Anspruch auf achtstündige Förderung an Werktagen:
Geltung des Anspruchs:
- ab 2026/2027: Klasse 1
- ab 2027/2028: Klasse 2
- ab 2028/2029: Klasse 3
- ab 2029/2030: Klasse 4
Der Anspruch umfasst die Förderung in einer Tageseinrichtung, in Ganztagsgrundschulen sowie in der OGS. Ein OGS-Platz ist daher eine Form der Anspruchserfüllung, aber nicht die einzige.
So setzen Sie Ihren Anspruch durch
Wenn Ihnen ein OGS-Platz oder eine Ganztagsbetreuung verweigert wurde, können Sie Ihren Anspruch per Widerspruch, Klage oder Eilverfahren durchsetzen. Bei vorliegendem Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch grundsätzlich der erste Schritt.
Jedes Bundesland konkretisiert § 24 SGB VIII durch eigene Erlasse oder Verordnungen.
- Baden-Württemberg: Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Ganztagsausbaustatistik, §115c SchulG und Statistik Ganztagsförderungsgesetz
- Bayern: Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
- Berlin: „Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau“
- Brandenburg: Förderrichtlinie des Landes Brandenburg zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
- Bremen: Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung
- Hamburg: Ausbau des Ganztagsangebots / Sonderfonds ‚Guter Ganztag‘
- Hessen: „Pakt für den Ganztag“ (PfdG)
- Mecklenburg-Vorpommern: „Ganztägiges Lernen an öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“
- Niedersachsen: „Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Ganztagsausbau des Landes Niedersachsen“
- Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“
- Rheinland-Pfalz: Bisher nur: FAQ zum Rechtsanspruch auf Ganztag
- Saarland: Förderrichtlinie zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
- Sachsen: Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
- Sachsen-Anhalt: Runderlass ‚Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule‘
- Schleswig-Holstein: Richtlinie Ganztag und Betreuung
- Thüringen: Bisher nur: GanztagInvest – Investitionsprogramm Ganztagsausbau
Unsere Spezialisierung ist Ihr Vorteil
Durch langjährige Erfahrung und zahlreiche erfolgreiche Verfahren verfügt die Kanzlei Dr. Winkler über eine ausgewiesene Expertise im Einklagen von OGS-Plätzen und Ganztagsbetreuung.
Sie erhalten eine rechtssichere, schnelle und zielgerichtete Unterstützung.