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Kita- und Kindergartenrecht

Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Winkler im Kita- und Kindergartenrecht
  • Wir setzen Ihren Rechtsanspruch auf einen Kita Platz, Kindergartenplatz oder Betreuungsplatz mit Widerspruch, Klage, Eilantrag und Beschwerde durch
  • Widerspruch, wenn Sie einem Ablehnungsbescheid betreffend einen Kita-Platz, Kindergartenplatz oder Betreuungsplatz erhalten
  • Klage, wenn Sie keinen gewünschten Kitaplatz oder Betreuungsplatz bekommen (Kitaplatz Klage, KitaPlatz einklagen)
  • Eilverfahren, wenn zeitnah der gewünschte Kita Platz oder Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter, Tagesvater, Großtagespflege erlangt werden soll
  • Beschwerde, wenn ein Gericht einen Eilantrag auf Zuweisung eines Kita Platzes oder Betreuungsplatzes ablehnen sollte
Einführung in das Kita- und Kindergartenrecht – Allgemeines und Besonderheiten

Der Gesetzgeber vergisst auch die Kleinsten und Kleinen in unserer Gesellschaft nicht und regelt in Gesetzen die  Förderung von Kindern (von einem Jahr bis zum Schuleintritt) in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. So stellt der Gesetzgeber fest, dass „jedes Kind einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit“ (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) hat und die Kindertageseinrichtungen (Kita) und Kindertagespflege die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag unterstützen. Ab dem 1. August 2020 ist das neue Kinderbildungsgesetz – KiBiz – in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Dies bedeutet, dass bereits Kinder vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung bestimmte Rechte haben, die sie, vertreten durch Ihre Eltern, außergerichtlich und gerichtlich u.a. gegen die Kindertageseinrichtung, den Träger der Kindertageseinrichtung und die Kommune (z.B. die Stadt Köln) durchsetzen können. Unter Kita-/Kindergartenrecht verstehen wir alle hiermit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Probleme.

Wir helfen Ihnen und vertreten Sie sehr gerne in allen wichtigen und wesentlichen Bereichen des Kita-/Kindergartenrecht z.B.:

Eines der wesentlichen Rechte des Kindes ist der Rechtsanspruch auf einen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplatz nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben (ü 3), besteht danach ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung bereits seit einiger Zeit. Seit dem 01.08.2013 haben nun auch die Kinder von 1 bis 3 Jahren (u 3) einen solchen Rechtsanspruch, d.h. seit dem 01.08.2013 haben auch Kinder vom ersten bis zum dritten vollendeten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

In § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII wird insofern festgestellt:

„(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden“.

Das bedeutet, dass das Kind mit dem Tag des 1. Geburtstags bzw. 3 Geburtstags (z.B. zum 07.02.2024, wenn das Kind an diesem Tag ein Jahr bzw. drei Jahre alt wird) einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz, KitaPlatz, Kindergartenplatz hat und nicht erst, z.B. zum 01.08.2024 oder 01.09.2024 bzw. eines Jahres – das wird den Eltern aber oftmals fälschlicherweise von den Städten glaubhaft gemacht.

Die Eltern können für Ihr Kind diesen Rechtsanspruch – wenn erforderlich – gerichtlich durchsetzen und sich einen Kita-Platz einklagen, d.h., wenn Sie keinen Platz erhalten, dann klagen Sie sich Ihren Kita-Platz oder Kindergartenplatz ein.

Vor der Klage ist regelmäßig ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (jedenfalls dann, wenn Sie von der Stadt bzw. dem Jugendamt einen Ablehnungsbescheid erhalten haben).

Aktueller Hinweis: Kitaplätze, Kindergartenplätze und Betreuungsplätze lassen sich über eine Kitaplatzklage erfreulicherweise derzeit sehr gut bei den Jugendämtern, Städten usw. einklagen – zu jedem Zeitpunkt und nicht nur zum 01.08.

Die Eltern haben grundsätzlich nur ein eingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich eines Betreuungsplatzes ihres Kindes in einer Kita oder bei einer Tagespflegeperson, Tagesmutter.

Kann die Stadt den Rechtsanspruch nicht erfüllen, besteht daneben grundsätzlich auch die Möglichkeit Verdienstausfall geltend zu machen und einzuklagen – dies wurde mittlerweile höchstgerichtlich bestätigt.

Die Eltern können darüber hinaus unter Umständen von der Stadt und Kommune den Mehraufwand erstattet verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass diese ihnen keine freien städtischen Kita-, Kindertagespflege- oder Kindergartenplätze anbieten können und die Eltern gezwungen sind Ihre Kinder in einer privaten Einrichtung betreuuen zu lassen.

Hinsichtlich des Kita-Rechts ist zu beachten, dass der Anspruch auf einen Kita-Platz zwar bundeseinheitlich nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII besteht aber in der Ausgestaltung des Anspruchs die Bundesländer grundsätzlich frei sind. Jedes Bundesland hat daher ein eigenes Kindergartengesetz bzw. Kita-Gesetz und gegebenenfalls dazugehörige Verordnungen, Richtlinien usw. Derzeit gibt es in den Bundesländern folgende Kindergarten-, Kita-, Betreuungsgesetze:

  • Baden-Württemberg: Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG)
  • Bayern: Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz – BayKiBiG)
  • Berlin: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG)
  • Brandenburg: Kindertagesstättengesetz – KitaG
  • Bremen: Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG)
  • Hamburg: Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG)
  • Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V)
  • Niedersachsen: Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)
  • Nordrhein-Westfalen: Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
  • Rheinland-Pfalz: Kindertagesstättengesetz
  • Saarland: Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG)
  • Sachsen: Gesetz über Kindertageseinrichtungen
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG)
  • Schleswig-Holstein: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG)
  • Thüringen: Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz -ThürKitaG)
Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Kita- und Kindergartenrecht. So wurde Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler u.a. auch bereits zu Kita-rechtlichen Fragestellungen im WDR Fernsehn interviewt.

Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln sind wir spezialisiert auf das Kita- und Kindergartenrecht in Nordrhein-Westfalen und vertreten Sie gerne in allen Städten und Gemeinden in NRW u.a. Köln, Rösrath, Troisdorf, Niederkassel, Wesseling, Brühl, Hürth, Düren, Jülich, Eschweiler, Frechen, Pulheim, Dormagen, Monheim, Erftstadt, Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischen Kreis, Eifel, Kerpen, Bergheim, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten usw.

In Köln vertreten wir Sie gerne in allen Stadtteilen: Altstadt-Nord, Altstadt-Süd, Neustadt-Nord, Neustadt-Süd, Bayenthal, Bickendorf, Bilderstöckchen, Blumenberg, Bocklemünd/Mengenich, Braunsfeld, Brück, Buchforst, Buchheim, Chorweiler, Dellbrück, Deutz, Dünnwald, Ehrenfeld, Eil, Elsdorf, Ensen, Esch/Auweiler, Finkenberg, Flittard, Fühlingen, Godorf , Gremberghoven, Grengel, Hahnwald, Heimersdorf, Höhenberg, Höhenhaus, Holweide, Humboldt/Gremberg, Immendorf, Junkersdorf, Kalk, Klettenberg, Langel, Libur, Lind, Lindenthal, Lindweiler, Longerich, Lövenich, Marienburg, Mauenheim, Merheim, Merkenich, Meschenich, Mülheim, Müngersdorf, Neubrück, Neuehrenfeld, Niehl, Nippes, Ossendorf, Ostheim, Pesch, Poll, Porz, Raderberg, Raderthal, Rath/Heumar, Riehl, Rodenkirchen, Roggendorf/Thenhoven, Rondorf, Seeberg, Stammheim, Sülz, Sürth, Urbach, Vingst, Vogelsang, Volkhoven/Weiler, Wahn, Wahnheide, Weiden, Weidenpesch, Weiß, Westhoven, Widdersdorf, Worringen, Zollstock, Zündorf.

Sie haben Fragen zur Erlangung und Durchsetzung eines Kita-, Kindertagespflege- und Kindergartenplatzes, zum Elternbeitrag oder sonstigen Problemen im Zusammenhang mit dem Kita-, Kindertagespflege- und Kindergartenplatz, dann rufen Sie uns an. Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler ist auf Kita- und Kindergartenrecht spezialisiert. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

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Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
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