HomeRechtsgebietePrüfungsrechtExmatrikulation

Exmatrikulation

Das Wichtigste in Kürze
  • Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Exmatrikulation erfolgen kann oder erfolgen muss, ist grundsätzlich in den jeweiligen Hochschulgesetzen der Bundesländer geregelt.
  • In Nordrhein-Westfalen ist z.B. in § 51 HG NRW geregelt, dass eine Exmatrikulation u.a. zu erfolgen hat, wenn die Studentin oder der Student die Exmatrikulation beantragen, die Einschreibung durch arglistige Täuschung erfolgte, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, der Zuweisungsbescheid von der Uni zurückgenommen wurde
  • Gegen eine Exmatrikulation kann man grundsätzlich Widerspruch und Klage einlegen
Exmatrikulation

Durch die Immatrikulation wird man Mitglied der Hochschule und Universität und darf sich als Student bezeichnen. Diesen Status verliert man durch die Exmatrikulation, d.h. man ist dann kein Mitglied der Hochschule und Universität mehr.

Wann eine Exmatrikulation erfolgt, ist in den Hochschulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Regelmäßig erfolgt eine Exmatrikulation, wenn

  • die Studentin oder der Student die Exmatrikulation beantragt,
  • die/der Studierende den Studiengang erfolgreich abschließt und das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt bekommt,
  • die Studentin oder der Student „in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann“ (§ 53 Hochschulgesetz NRW – HG NRW).

Im Prüfungsrecht kommt grundsätzlich nur dem Fall Bedeutung zu, dass der Student oder die Studentin die Prüfung letztmalig nicht mehr besteht und deshalb die Exmatrikulation erhält und exmatrikuliert wird (man spricht hier teilweise auch von einer Zwangsexmatrikulation).

Bei der Exmatrikulation ist aus folgenden Gründen Vorsicht geboten: Die Exmatrikulation wird dem Studenten oder der Studentin grundsätzlich immer in mittels eines besonderen Bescheids mitgeteilt und per Post übersandt. Dieser Bescheid ist zu unterscheiden von dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung (die nichtbestandene Prüfung ist der Grund für die Exmatrikulation), welcher regelmäßig vorher ergeht und dem Studierenden per Post zugeschickt wird. Gegen beide Bescheide muss mit Rechtsmitteln (Widerspruch oder Klage) innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat vorgegangen werden. Wird nur gegen einen Bescheid vorgegangen oder die Rechtsmittelfrist von einem Monat verpasst, wird der andere Bescheid bestandskräftig und damit unanfechtbar, so dass das Rechtsmittel gegen den einen Bescheid nachträglich unwirksam wird.

Beispiel: Der Student besteht eine Modulprüfung an der Universität Köln endgültig nicht. Er bekommt einen Bescheid (Nichtbestehensbescheid) von der Universität Köln, in welche diese ihm mitteilt, dass er die Modulprüfung endgültig nicht bestanden habe und deshalb auch den Bachelorstudiengang insgesamt nicht bestanden habe. Da der Student gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann, überlegt er 3 Tage und lässt dann durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen. 14 Tage nachdem er den Bescheid über das Nichtbestehen (Nichtbestehensbescheid) bekommen hat, erhält er – obwohl dagegen Widerspruch eingelegt wurde – von der Universität Köln in einem anderen Bescheid zusätzlich noch die Exmatrikulation übersandt. Hier muss der Student aufpassen, dass er auch gegen den Exmatrikulationsbescheid vorgeht und Widerspruch/Klage einlegen lässt, weil sonst wird die Exmatrikulation bestandskräftig und unanfechtbar/unangreifbar und der zuvor eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid über das Nichtbestehen (Nichtbestehensbescheid) wird nachträglich unwirksam und unzulässig.

Hinweis: Gegen eine Exmatrikulation sollte, nach einer rechtlichen Überprüfung, immer vorgegangen werden (Widerspruch oder Klage).

Unsere Spezialisierung und Erfahrung – Ihr Vorteil!

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und einer Vielzahl von deutschlandweit erfolgreich geführten Verfahren, verfügen wir über eine ausgewiesene Expertise im Prüfungsrecht. Wir vertreten Sie gerne deutschlandweit. Aufgrund des Sitzes unserer Kanzlei in Köln und der örtlichen Nähe zu einer Vielzahl von großen und bekannten Hochschulen und Universitäten sowie Städten u.a. Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mülheim an der Ruhr, Leverkusen, Solingen, Herne, Neuss, Paderborn, Bottrop, Recklinghausen, Remscheid, Bergisch Gladbach, Moers, Siegen, Witten, erfolgt der größte Anteil der von uns durchgeführten Prüfungsanfechtungen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben Fragen zur Exmatrikulation? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Dr. Winkler ist bekannt unter anderem aus:

Rechtsanwalt

Dr. Felix N. Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln

 
Mitglied im:
Kontakt
Tel.: 0221 – 630 614 80
Fax: 0221 – 630 614 809

winkler@rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

© 2024 – Rechtsanwaltskanzlei DR. WINKLER