Gewerberecht und Gaststättenrecht

Gewerbe- und Gaststättenrecht

Das Gewerbe- und Gaststättenrecht betrifft alle rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Gewerbes oder einer Gaststätte ergeben. Die Fragestellungen können dabei insbesondere das Zivilrecht/Privatrecht (z.B. Pachtvertrag, Bierlieferungsvertrag, Miete) oder Verwaltungsrecht (z.B. Gewerbeuntersagung, Aufhebung der Gaststättenerlaubnis, Schließungsverfügung, Prüfung der Unzuverlässigkeit)  betreffen.

 

Biergarten in Bayern

Gewerberecht

Im Gewerberecht geht es im Wesentlichen um die Abwehr von Gefahren, die sich aus dem Betreiben des Gewerbes ergeben und die Rechte und Pflichten des Gewerbebetreibenden und der Behörde. Die wesentlichen Vorschriften hierzu finden sich in der Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeordnung und die gewerberechtlichen Nebengesetzen (z.B. Handwerksordnung) gelten grundsätzlich nur für die Ausübung eines Gewerbes:

Ein Gewerbe wird betrieben, wenn der Gewerbetreibende eine (nicht verbotene) auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit (weisungsfrei in eigener Verantwortung, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr) mit Gewinnerzielungsabsicht, betreibt.

Kein Gewerbe ist danach z.B. die freiberufliche Tätigkeit: Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Architekten, wissenschaftliche, wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art oder Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordern.

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h., dass der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Es wird dabei zwischen erlaubnispflichtigem und anzeigepflichtigem Gewerbe unterschieden. Erlaubnispflichtige Beschränkungen finden sich insbesondere in den §§ 29 ff Gewerbeordnung, z.B. Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele, Makler, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,  Finanzanlagenvermittler, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und ähnliche Unternehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt im Gewerberecht der Frage nach der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Gewerbetreibende nicht zuverlässig ist, dann kann dies zu einer Gewerbeuntersagung oder der Rücknahme der Gewerbeerlaubnis führen. Gründe für eine Unzuverlässigkeit können z.B. sein, die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, Steuerrückstände, Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Gegen die Gewerbeuntersagung oder der Rücknahme der Gewerbeerlaubnis, die dem Gewerbetreibenden von der Behörde mittels Bescheid mitgeteilt wird, kann der Gewerbetreibende vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben (bzw. bei der Behörde Widerspruch einlegen, soweit das Widerspruchsverfahren noch vorgesehen ist). Im Rahmen der Klage (oder des Widerspruchs) können dann Punkte vorgetragen werden, die beweisen, dass der Gewerbetreibende – entgegen der Auffassung der Behörde – zuverlässig ist.

Sehr gerne helfen wir Ihnen im Gewerberecht u.a. in folgenden Bereichen:

  • Erlangung der Erlaubnis ein Gewerbe zu führen
  • Entzug der Erlaubnis
  • Untersagungsverfügung
  • Schließungsverfügung
  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

 

Gaststättenrecht

Das Gaststättenrecht ist als Spezialrecht zum Gewerberecht zu verstehen und wird im Wesentlichen durch das Gaststättengesetz (GastG) geregelt. Das Gaststättengesetz findet Anwendung, wenn ein Gaststättengewerbe betrieben wird.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Auch im Gaststättenrecht spielt die Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers eine bedeutende Rolle. Des Weiteren stellen sich immer wieder Fragen im Bezug auf das Rauchverbot in Gaststätten, die Erlangung einer Gaststättenkonzession, der der Bearbeitung von behördlichen Auflagen, die Einhaltung der Hygienevorschriften, baurechtliche Genehmigungen, Öffnungszeiten und gewerbeaufsichtsrechtlicher Aspekte.

Zu diesen und weiteren Fragen beraten wir Sie gerne – auch im Vorfeld -, um späterer Probleme zu vermeiden.

Sehr gerne helfen wir Ihnen – auch im Vorfeld, um späterer Probleme zu vermeiden –  im Gaststättengewerbe und Gaststättenrecht u.a. in folgenden Bereichen:

  • Erlangung der Gaststättenerlaubnis
  • Aufhebung, Untersagung und Entzug der Gaststättenerlaubnis
  • Schließungsverfügung
  • Versagung der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
  • Beschäftigungsverbot
  • Zwangsgeld

Rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.