Aktuelles

Berichte zu aktuellen Urteilen und Entwicklungen in der Rechtssprechung

Aktuelle Entscheidungen

Studienplatzklagen erfolgreich durchgeführt

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler konnte auch im Dezember für das Wintersemester 2019/2020 erfolgreich Studienplatzklagen u.a. in Psychologie und Betriebswirtschaftslehre beenden.
Ich wünsche viel Spaß und Erfolg im Studium und ein frohes neues Jahr 2020.

Dr. Felix Winkler

Kindergarten und Kita-Recht – Erfolgreich Kindergarten und Kita-Plätze verschafft

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler konnte auch im November wieder Eltern erfolgreich Betreuungsplätze für Ihre Kinder in Kitas und Kindergärten in Köln und Umgebung verschaffen.

Schulrecht – Durchsetzung der Übernahme der Kosten für eine Privatschule für einen Schüler nach § 53 ff. SGB XII

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler konnte für einen Schüler mit einer Behinderung eine Übernahme der Kosten für eine Privatschule nach § 53 ff. SGB XII durchsetzen, da eine Förderung an einer Regelschule/Förderschule nicht geeignet war. Das Land trägt nun die monatlichen Kosten für die geeignete Beschulung in der privaten Einrichtung.

Kindergarten und Kita-Recht

1. Erfolgreich Kindergarten und Kita-Plätze verschafft
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler konnte auch im Januar wieder Eltern erfolgreich Betreuungsplätze für Ihre Kinder in Kitas und Kindergärten in Köln und Umgebung verschaffen.

2. Erfolgreich Vertretung der Eltern gegen die außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages durch den privaten Kindergarten – Umzug der Eltern

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat Eltern erfolgreich gegen die außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages durch den privaten Kindergarten vertreten.
Der private Kindergarten hatte, in Absprache mit dem Jugendamt, gegenüber den Eltern die außerordentliche Kündigung ausgesprochen und das Kind “vor die Tür gesetzt“, da die Eltern in eine andere Gemeinde gezogen waren.
Die außerordentliche Kündigung war jedoch rechtswidrig.
Nach Androhung eines gerichtlichen Eilverfahrens, um die weitere Betreuung des Kindes zu gewährleisten, nahm der private Kindergarten, nach anraten der beauftragten Anwälte des privaten Kindergartens, die Kündigung zurück.
Das Kind darf damit weiterhin den privaten Kindergarten besuchen.
 
3. Erfolgreiche Durchsetzung der außerordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages in einer Kita durch die Eltern aufgrund des Verdachts von sexuellem Missbrauch
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat für Eltern erfolgreich die außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages durchgesetzt.
Die Eltern hatten außerordentlich gekündigt, da u.a. gegen einen Betreuer der Kita ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines anderen Kindes in der Kita anhängig war.
Die Kita wollte die außerordentliche Kündigung jedoch aus verschiedenen Gründen nicht akzeptieren.
Nach Korrespondenz mit Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler wurde die außerordentliche Kündigung von der Kita akzeptiert.

Erfolgreich Studienplatzklagen durchgeführt

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler hat auch dieses Jahr wieder erfolgreich Studienplatzklagen u.a. in Psychologie durchgeführt.

Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze (Verschulden der beklagten Kommune muss aber geprüft werden)

Über das Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15

1. Worum geht es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage zu klären, ob die Eltern über eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.v.m. Art. 34 Satz 1 GG) den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt/Kommune/Stadt) kein Betreuungsplatz (Kita, Kindertageseinrichtung, Tagespflegepersonen) zur Verfügung gestellt bekommt und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und Verdienstausfall haben.

a. Der Sachverhalt

Geklagt hatten drei Eltern gegen die Stadt, die nach Ablauf der Elternzeit Vollzeit wieder arbeiten gehen wollten. Die Eltern teilten dies kurz nach der Geburt ihrer Kinder dem Jugendamt der Stadt mit und meldeten Ihre Kinder dort zugleich für einen Kinderbetreuungsplatz ab dem ersten Tag der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die klagenden Eltern von der Beklagten jedoch keinen Betreuungsplatz zugeteilt.

Die klagenden Eltern beschafften sich daraufhin selbstständig einen Betreuungsplatz und mussten bis dahin eigenständig die Betreuung ihrer Kinder übernehmen. Dadurch konnte sie ihrem Beruf nicht nachgehen und erlitten einen Verdienstausfall.

b. Der Prozessverlauf

Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 02.02.2015 – Aktenzeichen: 7 O 1455/14) hatte in der 1. Instanz den Klagen stattgegeben und den Eltern Schadensersatz und damit Verdienstausfall zugesprochen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 26.08.2015 – Aktenzeichen:  1 U 319/15, 1 U 0319/15) in der 2. Instanz die Klagen abgewiesen. Es  ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt habe. § 24 Abs. 2 SGB VIII schütze aber nur das Kind dahingehend, dass es einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte/Kita oder bei einer Tagesmutter/Tagesvater/Betreuungsperson in der Tagespflege erhalte, nicht aber die Erwerbsinteressen (also Dienstausfall) der Eltern.

Gegen die Berufung gingen die Eltern in Revision vor dem Bundesgerichtshof.

2. Was hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt?

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Eltern gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze haben und damit von der Stadt den Verdienstausfall verlangen können. Es müsse jedoch geprüft werden, ob die Stadt ein Verschulden trifft – die Beweislast trifft hier die Stadt.

Der Bundesgerichtshof hat damit im Wesentlichen die Entscheidung in der 1. Instanz bestätigt und zugleich die Entscheidung in der 2. Instanz aufgehoben.

Der BGH hat folgende Feststellungen getroffen:

Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt/Stadt) einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst schaffen oder durch Dritte (private Kitas, Tagesmütter usw.) bereitzustellen.

24 Abs. 2 SGB VIII bezweckt auch den Schutz der Interessen der Eltern. In den Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten.

Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so wird ein Verschulden der Stadt angenommen. Die Stadt muss den Beweis des Gegenteiles erbringen. Dabei kann sie sich nicht mit Erfolg auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen, weil sie nach dem Gesetz eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt schaffen und hierfür einstehen muss.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Rechtswidriges vorläufiges Schulbetretungsverbot aus Anlass eines psychisch bedingten Fehlverhaltens des Schülers aufgrund § 54 SchulG NRW

Über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2016 – AZ: 19 B 592/16 (vorgehend: VG Köln, 11.05.2016 – AZ:: 10 L 1070/16)

1. Worum geht es in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen? 

Es ging u.a. um die Frage, ob die Schule ein Schulbetretungsverbot, also Schulausschluss des Schülers vom Unterricht, nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW aus Anlass eines psychisch bedingten Fehlverhaltens des Schülers anordnen kann.

2. Was hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung festgestellt?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss festgestellt, dass ein Schulbetretungsverbot, also Schulausschluss des Schülers vom Unterricht, nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW aus Anlass eines psychisch bedingten Fehlverhaltens des Schülers grundsätzlich nachrangig gegenüber den Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 20 SchulG NRW und erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (sog. Klassenkonferenz) nach § 53 SchulG NRW ist. Das bedeutet, dass die Schule grundsätzlich zunächst im vorgenannten Fall ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf oder erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Dies ist konsequent, weil Schulen dazu tendieren den § 54 SchulG NRW dahingehend zu missbrauchen, “unliebsame“ Schüler vom Unterricht auszuschließen.

3. Wie hat das Gericht die Entscheidung begründet?

Zur Begründung führt Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus: „§ 54 Abs. 4 SchulG NRW erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1, 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Windpocken, Läuse und Salmonellen) und ermächtigt zur Anordnung eines Schulbetretungsverbots gegenüber einem Schüler, der an einer dieser Krankheiten leidet.

Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 4 SchulG NRW Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. In diesem Fall muss die Schule aber alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 20 SchulG NRW ausgeschöpft haben oder das Schulbetretungsverbot ist zwingend notwendig, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten.

Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW, da es andernfalls zu einer Umgehung der Verfahrensregeln in § 53 SchulG NRW kommen würde.

Nach diesen Maßstäben war das in Abstimmung mit dem Schulamt angeordnete vorläufige Schulbetretungsverbot vom 25. April 2016 ermessensfehlerhaft, weil das Schulamt und die Schulleiterin die Möglichkeiten einer sonderpädagogischen Unterstützung des Antragstellers zuvor nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern diese gar nicht erst in Betracht gezogen haben“.

Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW („Ausschluss vom Unterricht“) eines Kölner Gymnasiums

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler führte im Mai 2016 für seinen Mandanten erfolgreich ein Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW („Ausschluss vom Unterricht“) eines Kölner Gymnasiums.

Das Kölner Gymnasium hatte gegen den Schüler eine Ordnungsmaßnahme (sog. Klassenkonferenz) verhängt und diesen vom Unterricht ausgeschlossen. Die Ordnungsmaßnahme wurde u.a. damit begründet, dass der Schüler „trotz wiederholter Ermahnungen die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule“ gefährden würde.

Da der Bescheid des Kölner Gymnasiums verfahrensrechtlich fehlerhaft war, legte Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler für den Schüler schriftlich Widerspruch ein und teilte dem Schulleiter in allen Einzelheiten die von der Schule gemachten Fehler mit.

Der Schulleiter hob daraufhin den Bescheid über die Ordnungsmaßnahme auf.  

Erfolgreiches außergerichtliches Kita-Platzverfahren in Köln

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler konnte auch im Mai wiederholt für seine Mandantschaft außergerichtlich einen Kita-Platz in Köln erlangen.

Erfolgreiche Aufnahme in die erste Klasse einer katholischen Grundschule

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gibt Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler Recht und bestätigt am 21.03.2016 die zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen.

1. Wer, was, warum 

Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler führte für seinen Mandanten zunächst vor dem Verwaltungsgericht Aachen ein Eilverfahren und anschließend aufgrund der Beschwerde des Land Nordrhein-Westfalens (der Schule/des Kreises) vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolgreich ein Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Aufnahme in die erste Klasse einer katholischen Grundschule durch.

Die katholische Grundschule hatte aufgrund eines Anmeldeüberhangs von Bewerbern für die erste Klasse ein Auswahlverfahren durchgeführt und zur Auswahlentscheidung  die Schulweglänge herangezogen. Aufgrund dessen lehnte sie anschließend die Aufnahme des Mandanten (katholische Konfessionszugehörigkeit) ab und nahm Kinder anderer Konfessionen oder ohne Konfessionen auf.

2. Worum geht es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen?

a. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.08.2015 (AZ: 9 L 661/15)

Es ging u.a.um die Frage, ob eine Bekenntnisschule verpflichtet ist, zunächst Schüler des Bekenntnisses der Schule aufzunehmen, bevor Schüler eines anderen Bekenntnisses aufgenommen werden, wenn bei diesen eine Schule ihres Bekenntnisses oder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung liegt.

b. Was hat das Verwaltungsgericht Aachen in seiner Entscheidung festgestellt?

Mit Eilbeschluss vom 11. August 2015 hat die 9. Kammer entschieden, dass eine katholische Grundschule einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen muss.

Zur Begründung führt die Kammer aus: Nach dem Schulgesetz habe jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt. Bekenntnisschulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Bekenntnisfremden Schülern stehe grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege. Hier seien unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten.

3. Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 21.03.2016 (AZ: 19 B 661/15)

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun in dem Beschwerdeverfahren (das Land Nordrhein-Westfalens – die Schule/der Kreises hatten Beschwerde eingelegt) die Entscheidung des VG Aachen bestätigt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass bei Bekenntnisschule das Ermessen des Schulleiters bei der Aufnahmeentscheidung und der Entscheidung über die Heranziehung der Auswahlkriterien nach der AO-GS aus „Gründen vorrangigen Landesverfassungsrechts dahin eingeschränkt ist, dass die Schulleiterin den Aufnahmeantrag eines formell bekenntnisangehörigen Kindes vorrangig vor den Anträgen der bekenntnisfremden Kinder berücksichtigen muss“. Die Auswahlkriterien kommen daher nur dann zur Anwendung, wenn „sich der Anmeldeüberhang ausschließlich aus Anmeldungen formell bekenntnisangehöriger Kinder ergibt, was tatsächlich allenfalls ganz selten vorkommen dürfte“.

4. Fazit

Der Mandant musste daher von der Schule aufgenommen werden und darf diese nunmehr endgültig besuchen.

Verwaltungsgericht Köln: Anspruch auf Wiederholung einer letztmaligen Prüfung wegen Verfahrensfehler

Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.11.2015

1. Worum geht es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.11.2015? 

Das Verwaltungsgericht Köln hatte u.a. über die Frage zu entscheiden, ob der Prüfling aufgrund der rechtswidrigen Prüfung (Klausur) nochmals einen Anspruch auf Wiederholung der letzten Prüfung (Klausur) hat, die er zur Erlangung seines Bachelorabschluss benötigte.

2. Was hat das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung festgestellt?

Das Verwaltungsgericht Köln hat neben anderen Punkten festgestellt, dass die Bestellung der Prüfer rechtswidrig war. Für den Mandanten (Prüfling) konnte daher erfreulicherweise ein Wiederholungsversuch durchgesetzt werden.

Verwaltungsgericht Aachen: Vorrangige Aufnahme katholischer Schulanfänger auf Bekenntnisgrundschule nach Ablehnung durch Schule und Schulamt

Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichs Aachen vom 12.08.2015 – AZ: 9 L 661/15

1. Worum geht es in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen? 

Es ging u.a. um die Frage, ob eine Bekenntnisschule verpflichtet ist, zunächst Schüler des Bekentnisses der Schule aufzunehmen, bevor Schüler eines anderen Bekenntnisses aufgenommen werden, wenn bei diesen eine Schule ihres Bekentnisses oder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung liegt.

2. Was hat das Verwaltungsgericht Aachen in seiner Entscheidung festgestellt?

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Eilbeschluss entschieden, dass eine katholische Grundschule einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen muss.

3. Wie hat das Gericht die Entscheidung begründet?

Zur Begründung führt die Kammer aus: Nach dem Schulgesetz habe jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Für Bekenntnisschulen gelte dieser Anspruch aber wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen nur eingeschränkt. Bekenntnisschulen würden für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Bekenntnisfremden Schülern stehe grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege. Hier seien unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könnten.
Aktenzeichen: 9 L 661/15