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Prüfungsbewertung – Bewertungsverfahren

Das Wichtigste in Kürze
  • Ausführungen zu der Prüfungsbewertung und dem Bewertungsverfahren: der Beurteilungsspielraum der Prüfer, Multiple-Choice-Prüfungen, Musterlösungen, Schreibversehen und Ersatzausführungen
Bewertung der Prüfungsleistung – Allgemeines und Besonderheiten

Hat der Prüfling, also Schüler, Student, Auszubildender, Lehrling, Geselle usw. die Prüfung absolviert, so schließt sich die Prüfungsbewertung, also das sogenannte Bewertungsverfahren, des Prüfers/der Prüferin  bzw. der Prüfer an. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens gibt es bestimmte Besonderheiten, die die Prüfer zu beachten haben, bzw. die nachher im Rahmen der Prüfungsanfechtung eine Rolle spielen können. Hierzu gehört u.a. der sogenannte Beurteilungsspielraum des Prüfers. Im Folgenden werden wir kurz auf einige Besonderheiten eingehen:

1. Der Beurteilungsspielraum

Bei der Leistungsbewertung im schulischen, hochschulischen, Ausbildungs- und Weiterbildungs- Prüfungsverfahren ist zu beachten, dass der Prüferin/dem Prüfer ein sogenannter Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dieser Beurteilungsspielraum beinhaltet höchstpersönliche Beurteilungen und Bewertungen, z.B. das Aussuchen der Prüfungsaufgabe, die Gewichtung des Schwierigkeitsgerades der einzelnen Prüfungsteile, die Bewertung der Auswirkung eines Fehlers auf die Prüfungsleistung, die Entscheidung über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Aufgrund dieser Höchstpersönlichkeit ist der Beurteilungsspielraum der Überprüfung durch das Gericht grundsätzlich entzogen. Das Verwaltungsgericht kann keine eigene Bewertung der Leistung vornehmen. Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Prüferin/der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet worden sind oder sich die Prüferin/der Prüfer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Das Gericht kann daher unproblematisch fachwissenschaftliche Fragen überprüfen, d.h. ob beispielsweise der Prüfling zu Recht bei einer juristischen Klausur den Verwaltungsrechtsweg als für gegeben gesehen hat.

2. Multiple-Choice-Prüfungen

Besonderheiten sind auch bei Multiple-Choice-Prüfungen (Antwort-Wahl-Verfahren) zu beachten. So ist dort unbedingt die relative Bestehensgrenze zu berücksichtigen. Des Weiteren dürfen bei Multiple-Choice-Verfahren fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen nicht als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil z.B. andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind. Stellt das Gericht entsprechende Fehler fest, so kann entweder die Wiederholung der Prüfung oder eine neue Bewertung der Prüfungsleistung – unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes – beantragt werden.

3. Musterlösungen

In der Rechtsprechung ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1961 geklärt, dass die Prüfer bei Ihrer Entscheidung über die Prüfungsleistung unabhängig und frei sind, also eine eigenverantwortliche und höchstpersönliche Bewertung vornehmen müssen. Das bedeutet für das Prüfungsverfahren, dass Musterlösungen keinerlei Bindungswirkungen für den Prüfer haben, sondern immer nur eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung sind. Die Beurteilungen der Prüfer können daher durchaus von der Musterlösung abweichen. Allerdings kann der Prüfer für die Korrekturassistenten eine für diese verbindliche Musterlösung erarbeiten, an welche diese sich zu halten haben. Denn letztlich muss der Prüfer immer eine eigene, persönliche Bewertung vornehmen und nicht die Korrekturassistenten, die nur eine “Vorbewertung “ vornehmen.

4. Schreibversehen und Ersatzausführungen

Oftmals kommt es vor, dass dem Schüler oder dem Studenten in Prüfungen, z.B. Klausuren oder sonstigen Prüfungen, ein nachweisbares Schreibversehen passiert, z.B. beim Übertragen vom Entwurfsblatt auf den Klausurbogen. Dieser Fehler geht grundsätzlich für sich genommen nicht zu Lasten des Prüflings, weil es keinen Grundsatz gibt, wonach Unachtsamkeitsfehler in einer Prüfung grundsätzlich dem Prüfling anzulasten sind.  Da das Prüfungsverfahren das Ziel hat, den wirklichen Wissens- und Leistungsstand des Prüflings zu ermitteln, ist bei der Beurteilung des Fehlers derjenigen Auslegungs- und Anwendungsmöglichkeit der Vorzug zu geben, die diesem Ziel am besten gerecht wird. Dies darf aber nicht dazu führen, dass dadurch dem mit der Prüfungsordnung verfolgten Zweck oder dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprochen wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb in einem Fall bei der Ärztlichen Vorprüfung bei einem Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Prüfung) ein nachweisbares Schreibversehen des Prüflings dahingehend beurteilt, dass die Prüfung für bestanden erklärt wurde.

Neben Schreibversehen kommt es zudem oftmals vor, dass der Prüfling, Schüler, Student, in der Klausur irgendwo  “falsch abgebogen“ ist, weil z.B. eine falsche Zahl eingetragen wird und dadurch das Ergebnis rechnerisch falsch ist, obwohl der Rechenweg richtig ist. Hier hat die Rechtsprechung teilweise festgestellt, dass auch die „Ersatz-Ausführungen“ zu beurteilen sind, also der Prüfer zu beurteilen hat, ob z.B. der Rechenweg richtig war. Stellt der Prüfer alleine auf das falsche Ergebnis ab, ist das rechtswidrig.

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Sie haben Fragen zur Prüfungsbewertung bzw. zum Bewertungsverfahren im schulischen, hochschulischen, Ausbildungs- und Weiterbildungs- Prüfungsverfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an. Rechtsanwalt Dr. Winkler ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen Ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

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