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Honorar
Das Rechtsanwaltshonorar ist für Sie als Mandant ein wichtiges Thema. Wir möchten, dass Sie vollständige Klarheit über mögliche entstehende Kosten haben und wissen, was diesbezüglich auf Sie zukommen kann bzw. zukommt. Deshalb besprechen wir mit Ihnen vor jeder Mandatserteilung die Kosten in aller Offenheit.
Teilweise wird jedoch keine Mandatsvertretung, sondern (erstmals) alleine eine rechtliche Erstberatung (in einem persönlichen Gespräch, per E-Mail, Telefon oder Fax) gewünscht. Diesem Wunsch kommen wir gerne nach. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für eine Erstberatung eine Gebühr in Höhe von 190 EUR (netto) fällig wird. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie zudem darauf hinweisen, dass die gesetzliche Erstberatungsgebühr auch dann anfällt, wenn wir Ihre Fragen (z.B. ob und wie rechtlich vorgegangen werden sollte und Aussicht auf Erfolg besteht) per Telefon, E-Mail oder Fax beantworten – denn auch für diese Form der Bearbeitung benötigen wir Zeit. Anrufe, E-Mails und Faxe, die keine Beratung zum Inhalt haben (z.B. Kontaktaufnahme, Informationen zum Honorar, Terminanfrage usw.), fallen selbstverständlich nicht unter die Erstberatungsgebühr.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und der damit verbundenen unterschiedlichen Kosten für eine Rechtsanwaltstätigkeit, möchten wir Ihnen im Folgenden einen grundsätzlichen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten geben. Für Fragen, insbesondere Ihren Einzelfall betreffend, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wird ein Rechtsanwalt für einen Mandanten tätig (z.B. Erstberatung, Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, usw.) gibt es verschiedene Möglichkeiten die Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu vergüten:
- das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Honorars des Rechtsanwaltes für seine anwaltliche Dienstleistung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für verschiedene Handlungen des Rechtsanwaltes verschiedene Gebührentatbestände vor. Zu den wesentlichen Gebührentatbeständen zählen die Erstberatungsgebühr, die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr, die Vergleichsgebühr und die Auslagenpauschale.
Die Gebührentatbestände bemessen sich grundsätzlich an dem Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert ist der Geldwert den der vor Gericht geführte Streit hat/hätte.
- die Honorarvereinbarung
Neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zudem die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Diese kann als Pauschalhonorarvereinbarung oder als Stundenhonorarvereinbarung abgefasst sein.
Das Pauschalhonorar hat den Vorteil, dass Sie und wir Kostenklarheit haben. Allerdings setzt das Pauschalhonorar voraus, dass der Arbeitsaufwand realistisch einschätzbar ist. Ein Pauschalhonorar bietet sich beispielsweise bei sonderpädagogischen Förderbedarfsverfahren an.
Wenn Sie wünschen, besteht auch die Möglichkeit auf Stundenbasis abzurechnen. Das Stundenhonorar ist abhängig von der Schwierigkeit des Verfahrens und liegt grundsätzlich zwischen 187,50 – 250 EUR (netto).